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BGBl I 8/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

8. Bundesgesetz: Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 - GIN 2006
(NR: GP XXII RV 1168 AB 1238 S. 129 . BR AB 7461 S. 729 .)

8. Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Außerstreitgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Notariatstarifgesetz, die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, die Anfechtungs­ordnung und das Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse geändert werden (Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 - GIN 2006)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 59/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 lit. f lautet die sublit. aa:

  1. „aa) für den Konkurs mit der Zustellung des in § 14a Abs. 1 GEG angeführten Beschlusses an den Masseverwalter, im Fall des Zwangsausgleichs mit der Verkündung dieses Beschlusses oder - bei unterbliebener Verkündung - mit dessen Zustellung an den Masseverwalter;“;

b) in Z 1 lit. g werden die Worte „der Einantwortungsurkunde“ durch die Worte „des Einantwortungsbeschlusses“ ersetzt;

c) Z 8 lautet:

  1. „8. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften und Ausdrucken aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch und den jeweiligen Hilfsverzeichnissen und Akten sowie aus den Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen mit deren Bestellung (Veranlassung);“.

2. § 6a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung ist bei einer Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens (§ 73a der Exekutionsordnung) eine Justizverwaltungsgebühr von 0,04 Cent je dem Einsichtnehmenden übermitteltem Zeichen, bei einer Einsicht in die Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz eine Justizverwaltungsgebühr von einem Euro je abgefragtem Geschäftsfall und bei einer Einsicht in die Urkundensammlung des Grundbuchs eine Justizverwaltungsgebühr von 70 Cent je abgefragter Urkunde zu entrichten.“;

b) Abs. 2 lautet:

„(2) § 31a ist auf die in Abs. 1 angeführten Gebührenbeträge nicht anzuwenden.“;

c) der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

3. In § 7 Abs. 1 lautet Z 3:

  1. „3. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften und Ausdrucken aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch und den jeweiligen Hilfsverzeichnissen und Akten sowie aus den Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen derjenige, der darum ansucht oder in dessen Interesse diese Schriftstücke ausgestellt werden;“

4. In § 16 Abs. 2 wird die Wendung „im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten aus dem Ehe- und Elternverhältnis“ durch die Wendung „in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis“ ersetzt.

5. In § 22 Abs. 1 lautet der dritte Satz:

„Wird im Fall des Zwangsausgleichs nach dessen Bestätigung die Pauschalgebühr erhöht, so obliegt die Zahlung des Erhöhungsbetrags dem Gemeinschuldner; dafür sind weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners übernommen haben.“

6. In § 28 Z 2 wird im Klammerzitat die Zahl „96“ durch die Zahl „98“ ersetzt.

7. In der Tarifpost 1 wird in der Anmerkung 9 die Wendung „im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten“ durch die Wendung „in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten“ ersetzt.

8. In der Tarifpost 2 wird in der Anmerkung 6 die Wendung „im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten“ durch die Wendung „in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten“ ersetzt.

9. In der Tarifpost 3 wird in der Anmerkung 6 die Wendung „im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten“ durch die Wendung „in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten“ ersetzt.

10. Die Tarifpost 6 wird wie folgt geändert:

a) In der lit. a Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 157 KO)“ durch den Klammerausdruck „(§ 152b KO)“ ersetzt;

b) in der Spalte „Höhe der Gebühren“ wird jeweils nach der Wortfolge „Entlohnung des Masseverwalters“ die Wendung „nach §§ 82 bis 82c KO“ eingefügt;

c) die Anmerkung 1 lautet:

„1. Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Zwangsausgleichs ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder beim Masseverwalter sichergestellt wird.“;

d) nach der Anmerkung 4 werden folgende Anmerkungen 5 und 6 angefügt:

„5. Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 hat die von der jeweiligen Entlohnung zu entrichtende Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.

6. Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach Tarifpost 6 ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in lit. a dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, ist der Konkurs nach § 166 KO aufzuheben und der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Konkurses durch Verteilung (§ 139 KO) gelten entsprechend.“.

11. In der Tarifpost 7 wird das Wort „Pflegschaftssachen“ durch die Wendung „Pflegschafts- und Unterhaltssachen“ ersetzt.

12. Die Tarifpost 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Anmerkung 4 lautet:

„4. Die Pauschalgebühr umfasst nicht die Gebühren nach Tarifpost 9.“;

b) die Anmerkung 6 lautet:

„6. Unterbleibt die Abhandlung (§ 153 AußStrG) oder werden die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen (§§ 154, 155 AußStrG), so ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.“.

13. Die Tarifpost 9 wird wie folgt geändert:

a) In lit. d wird die Wendung „Grundbuchsabschriften und Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen“ durch die Wendung „Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen“ ersetzt;

b) nach der Anmerkung 3 wird folgende Anmerkung 3a eingefügt:

„3a. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, in elektronischer Form übermittelt, so ermäßigt sich die Eingabengebühr um 7 Euro. § 31a ist auf diesen Ermäßigungsbetrag nicht anzuwenden.“;

c) in der Anmerkung 15 wird die Wendung „Grundbuchsabschriften und Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen“ durch die Wendung „Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen“ ersetzt.

14. Die Tarifpost 10 wird wie folgt geändert:

a) In Z I lit. b Z 10 wird nach der Wendung „gemäß AktG 1965“ die Wortfolge „und SEG“ angefügt;

b) in Z III lit. a wird das Wort „Firmenbuchauszüge" durch die Wendung „Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs“ ersetzt;

c) nach der Anmerkung 3 wird folgende Anmerkung 3a eingefügt:

„3a. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung oder sonst zur Aufbewahrung bei Gericht in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen sind, in elektronischer Form übermittelt, so ermäßigt sich die Eingabengebühr um 7 Euro. § 31a ist auf diesen Ermäßigungsbetrag nicht anzuwenden.“;

d) in der Anmerkung 20 wird die Wendung „Firmenbuch- oder Schiffsregisterauszüge“ durch die Wendung „Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Jahresabschlüsse und Schiffsregisterauszüge“ ersetzt.

15. Die Tarifpost 12 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Anmerkung 2 wird folgende Anmerkung 2a eingefügt:

„2a. Wird der Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach § 55a EheG während eines zwischen den Ehegatten anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt, so entfällt die Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 lit. a Z 2, sofern zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und jener des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.“;

b) die Anmerkung 3 lautet:

„3. Für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist - unabhängig davon, ob sie dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wurde - neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 180 Euro zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 270 Euro.“.

16. In der Tarifpost 14 lautet die Z 3a:

Gegenstand

Höhe der Gebühren

  1. „3a. für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5 SDG

    im ersten Kalenderjahr

150 Euro

in jedem weiteren Kalenderjahr

30 Euro“

17. Die Tarifpost 15 wird wie folgt geändert:

a) In lit. a wird die Wendung „und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten“ durch die Wendung „des Grundbuchs und des Firmenbuchs, aus den Hilfsverzeichnissen des Firmenbuchs sowie aus den Grundbuch-, Firmenbuch- und Schiffsregisterakten“ ersetzt;

b) die Anmerkung 2 lautet:

„2. Abschriften aus dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen des Grundbuchs sowie Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. d. Abschriften aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs sowie Abschriften aus dem Schiffsregister unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 Z III.“;

c) die Anmerkung 7 lautet:

„7. Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung des Grundbuchs und des Firmenbuchs, aus den Hilfsverzeichnissen des Firmenbuchs sowie aus den Grundbuch-, Firmenbuch- und Schiffsregisterakten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse) werden erst ausgefertigt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.“.

18. Artikel VI wird wie folgt geändert:

a) In Z 15j, 17, 18, 19 und 20 entfällt jeweils die Abkürzung „GGG“;

b) folgende Z 24 wird angefügt:

  1. „24. §§ 2, 6a, 7, 16, 22 und 28 sowie die Tarifposten 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit 1. März 2006 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 28. Februar 2006 begründet wurde. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2006 veränderten Gerichts- und Justizverwaltungsgebührenbeträge in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 12 und in der Tarifpost 14 Z 3a mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbare Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“.

Artikel 2

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, zuletzt geändert durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 128, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 5 lautet die lit. b:

  1. „b) die Vollzugsgebühren nach dem Vollzugsgebührengesetz,“

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Über den Berichtigungsantrag entscheidet der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofs im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Er ist an die gestellten Anträge nicht gebunden, sondern kann den Zahlungsauftrag auch zum Nachteil des Zahlungspflichtigen ändern. Wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit des Zahlungsauftrags handelt, kann der Kostenbeamte dem Berichtigungsantrag selbst stattgeben.

(4) Der mit der Überprüfung der Gebührenbestimmung namens des Bundes betraute Beamte (Revisor) kann den Zahlungsauftrag innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) von Amts wegen aufheben oder abändern. Der Zahlungspflichtige kann gegen den Bescheid des Revisors Berichtigungsantrag erheben, für den die Regelungen der Abs. 1 bis 3 entsprechend gelten. Wenn der Bescheid des Revisors offenbar unrichtig ist, kann ihn der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz oder des Oberlandesgerichts (Abs. 3) innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) von Amts wegen aufheben oder abändern.“;

b) nach Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Das Bundesministerium für Justiz kann unrichtige Entscheidungen über Gebühren und Kosten innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) von Amts wegen aufheben oder abändern.“;

c) Abs. 7 lautet:

„(7) Gegen den Berichtigungsbescheid nach Abs. 3 oder Abs. 4 dritter Satz sowie gegen die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach Abs. 2 ist kein Rechtsmittel zulässig.“.

3. In § 9 Abs. 4 lautet der erste Satz:

„Über Anträge nach Abs. 1 und 2 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen.“

4. In § 14a Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses oder die Bestätigung des Zwangsausgleichs erfüllt sind, hat das Konkursgericht mit Beschluss die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu bestimmen und den Masseverwalter zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern.“

5. Dem § 19a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Z 5, § 7, § 9 Abs. 4 und § 14a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit 1. März 2006 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 128, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 82 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In Verfahren über die Abstammung minderjähriger Kinder bleiben bei Entscheidungen über die Verfahrenshilfe die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes außer Betracht.“

2. Dem § 101 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) In Verfahren über die Bemessung, Durchsetzung und Hereinbringung des gesetzlichen Unterhalts Minderjähriger bleiben bei Entscheidungen über die Verfahrenshilfe die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes außer Betracht.“

3. Nach § 207 wird folgender § 207a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2006

§ 207a. § 82 Abs. 3 und § 101 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2006 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Diese Bestimmungen sind auch auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind und zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens noch anhängig sind; § 64 Abs. 3 ZPO bleibt unberührt.“

Artikel 4

Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 128, wird wie folgt geändert:

Dem § 23a wird folgender Satz angefügt:

„Werden in Grundbuch- und Firmenbuchsachen sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder Firmenbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine weitere Erhöhung der Entlohnung von 7 Euro.“

Artikel 5

Änderung des Notariatstarifgesetzes

Das Bundesgesetz vom 8. November 1973, BGBl. Nr. 576, über den Notariatstarif, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/2001, wird wie folgt geändert:

Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:

„Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Notar dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 7 Euro.“

Artikel 6

Änderung der Konkursordnung

Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

„Außerstreitverfahren

§ 8a. Die Bestimmungen betreffend Rechtsstreitigkeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß für Außerstreitverfahren.“

2. In § 32 lautet Abs. 2:

„(2) Ist der Gemeinschuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so gelten

  1. 1. die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans,
  2. 2. die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie
  3. 3. Gesellschafter im Sinne des § 5 EKEG

als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung zugetroffen hat, sowie für die in Abs. 1 aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.“

3. Dem § 43 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Frist ist ab Annahme eines Ausgleichsvorschlags bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Bestätigung versagt wird, gehemmt.“

4. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

„Rechte der Gläubiger nach Konkursaufhebung

a) Klagerecht“

b) Abs. 1 lautet:

„(1) Konkursgläubiger können, gleichviel ob sie ihre Forderungen im Konkurs angemeldet haben oder nicht, ihre unberichtigten Forderungen auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Schuldners geltend machen. Ist der Konkurs infolge Bestätigung eines Zwangsausgleichs aufgehoben (§ 152b Abs. 2), so gilt dies auch für Massegläubiger.“;

c) Abs. 2 erster Satz lautet:

„Wenn der Gemeinschuldner eine Konkursforderung nicht ausdrücklich bestritten hat, bindet ihre Feststellung die Gerichte und, wenn besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden.“.

5. In § 107 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Für die mit dieser Ladung und der Erklärung des Masseverwalters verbundenen Kosten hat jeder Gläubiger, der die Anmeldefrist versäumt hat, dem Masseverwalter 50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen, es sei denn, eine frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich.“

6. § 110 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erster Satz lautet:

„Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, können deren Feststellung, sofern der streitige Rechtsweg zulässig ist, mit Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist (§ 14 ZPO).“;

b) Abs. 3 lautet:

„(3) Gehört die Sache nicht auf den streitigen Rechtsweg, so hat über die Richtigkeit der Forderung das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde zu entscheiden; über die Rangordnung entscheidet das Konkursgericht.“.

7. In § 125 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Der Masseverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit, bei sonstigem Verluste spätestens in der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung, seine Ansprüche auf Entlohnung sowie auf Ersatz der Barauslagen beim Konkursgericht geltend zu machen.“

8. In § 127 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„§ 125 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Regelbelohnung (§ 87a Abs. 1 und 2) ohne ziffernmäßig bestimmtes Begehren beantragt werden kann.“

9. § 145 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Mit ihr ist die Rechnungslegungstagsatzung (§ 121 Abs. 3) zu verbinden.“;

b) in Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Gleichzeitig ist den Konkursgläubigern je eine Abschrift des Ausgleichsantrags, die der Gemeinschuldner beizubringen hat, zuzustellen und der wesentliche Inhalt des Ausgleichsvorschlags öffentlich bekannt zu machen.“.

10. Nach § 145 wird folgender § 145a samt Überschrift eingefügt:

„Besonderheiten der Rechnungslegung

§ 145a. (1) Der Masseverwalter hat

  1. 1. dem Konkursgericht spätestens 14 Tage vor der Ausgleichstagsatzung Rechnung zu legen und
  2. 2. in der Ausgleichstagsatzung die Rechnung zu ergänzen.

(2) Für den Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Ausgleichs hat der Masseverwalter nur dann eine weitere ergänzende Rechnung zu legen, wenn der Schuldner dies in der Zwangsausgleichstagsatzung beantragt oder das Konkursgericht dies binnen 4 Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung verlangt. Das Gericht hat über diese ergänzende Rechnung nur zu entscheiden, wenn der Schuldner binnen 14 Tagen Bemängelungen erhebt. Eine Verhandlung über die ergänzende Rechnung kann unterbleiben.“

11. In § 150 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.

12. Nach § 152 werden folgende §§ 152a und 152b samt Überschriften eingefügt:

„Voraussetzungen der Bestätigung

§ 152a. (1) Die Bestätigung ist erst zu erteilen, wenn

  1. 1. die Entlohnung des Masseverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder beim Masseverwalter sichergestellt sind und
  2. 2. alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der Masseverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind und
  3. 3. im Ausgleich vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind.

(2) Über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hat der Masseverwalter über Aufforderung des Konkursgerichts zu berichten, hinsichtlich jener in Abs. 1 Z 1 und 2 jedenfalls in der Zwangsausgleichstagsatzung.

Konkursaufhebung

§ 152b. (1) Wird der Ausgleich bestätigt, so ist zugleich auch über die vom Masseverwalter gelegte Rechnung abzusprechen (§ 122).

(2) Der Konkurs ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.

(3) Soweit der Ausgleich nichts anderes bestimmt, tritt der Gemeinschuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.

(4) Für die Aufhebung des Konkurses gilt im Übrigen § 79.“

13. § 155, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:

§ 155. (1) Gegen die Bestätigung des Ausgleichs kann Rekurs erhoben werden:

  1. 1. von jedem Beteiligten, der dem Ausgleich nicht ausdrücklich zugestimmt hat,
  2. 2. von jedem Mitschuldner und Bürgen des Gemeinschuldners,
  3. 3. vom Massegläubiger bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen.

(2) Gegen die Versagung der Bestätigung des Ausgleichs kann Rekurs erhoben werden:

  1. 1. vom Gemeinschuldner,
  2. 2. von jedem Konkursgläubiger, der dem Ausgleich nicht widersprochen hat.“

14. § 157 samt Überschrift lautet:

„Bestätigung des Ausgleichs bei Überwachung durch einen Sachwalter

§ 157. (1) Wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat, ist § 152a nicht anzuwenden.

(2) Für die Überwachung gelten die §§ 157a bis 157c und 157g, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 157e und 157f. Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 157e Abs. 4) kann nicht zum Nachteil des Gemeinschuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.“

15. In § 157a lautet Abs. 1:

„(1) Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Bestätigung des Ausgleichs hinzuweisen. Das Konkursgericht hat zu veranlassen, dass die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (§ 77) angemerkt wird.“

16. § 157d wird aufgehoben.

17. § 157g wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der letzte Halbsatz:

„§ 79 ist entsprechend anzuwenden.“;

b) in Abs. 3 werden die Worte „von achtzehn Monaten“ durch die Worte „von zwei Jahren“ ersetzt.

c) Abs. 4 entfällt.

18. In § 158 Abs. 2 lautet das Klammerzitat „(§ 71a Abs. 1)“.

19. In § 196 lautet Abs. 1:

„(1) Der Konkurs ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.“

20. In § 200 lautet Abs. 4:

„(4) Der Konkurs ist mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, in der Insolvenzdatei anzumerken. Für die Aufhebung des Konkurses gilt im Übrigen § 79.“

21. In § 204 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Die Vergütung des Treuhänders beträgt in der Regel von den ersten 44 000 Euro der auf Grund der Abtretung oder von sonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge ……………………………. 6 %,
von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro ……………………………………………………………. 4 %
und von dem darüber hinausgehenden Betrag ………………………………………………………… 2 %,
mindestens jedoch 10 Euro monatlich, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.“

22. In § 213 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Dies kann insbesondere ausgesprochen werden, wenn die Konkursgläubiger während des Konkurs- und Abschöpfungsverfahrens nur geringfügig weniger als 10% der Forderungen erhalten haben oder diese Quote nur wegen der Verfahrenskosten unterschritten wurde.“

23. Nach § 220 wird folgender § 220a samt Überschrift eingefügt:

„Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren

§ 220a. Im Anwendungsbereich der EU-Insolvenzverordnung hat das Gericht in der Entscheidung über die Konkurseröffnung auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung handelt. Dies ist im Konkursedikt öffentlich bekannt zu machen.“

Artikel 7

Änderung der Ausgleichsordnung

Die Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934, zuletzt geändert durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 57 lautet Abs. 2:

„(2) Das Ausgleichsverfahren ist ferner mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat. Für die Überwachung gelten die §§ 59, 60 und 64, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 62 und 63. Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 62 Abs. 4) kann nicht zum Nachteil des Schuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.

2. In § 59 lautet Abs. 1:

„(1) Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens hinzuweisen. Das Ausgleichsgericht hat zu veranlassen, dass die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (§ 6) angemerkt wird.“

3. § 61 wird aufgehoben.

4. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 werden die Worte „von achtzehn Monaten“ durch die Worte „von zwei Jahren“ ersetzt;

b) Abs. 4 entfällt.

Artikel 8

Änderung der Anfechtungsordnung

Die Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 240/1968, wird wie folgt geändert:

In § 4 lautet Abs. 2:

„(2) Ist der Schuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so gelten

  1. 1. die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans,
  2. 2. die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie
  3. 3. Gesellschafter im Sinne des § 5 EKEG

als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der anfechtbaren Rechtshandlung zugetroffen hat, sowie für die in Abs. 1 aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.“

Artikel 9

Änderung des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse

Das Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 654/1989, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Verfügung über und die Verwertung von rechtskräftig eingezogenen Verwahrnissen obliegt dem Vorsteher oder Präsidenten des Verwahrschaftsgerichts.“

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Ausfertigung des Einziehungsbeschlusses ist der verwahrenden Stelle zuzustellen.“;

b) Abs. 3 entfällt.

3. In § 11 lautet Abs. 2:

„(2) Das Begehren ist schriftlich oder mündlich an die Finanzprokuratur zu richten. Wenn diese dem Begehren nicht binnen drei Monaten entspricht oder es in dieser Frist ganz oder zum Teil ablehnt, kann der Anspruch gegen den Bund durch Klage auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.“

4. § 16 lautet:

§ 16. Eine Ausfertigung des rechtskräftigen Beschlusses über die Einziehung ist der verwahrenden Stelle zuzustellen.“

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 bis 4 lauten:

„(2) Außerdem hat das Verwahrschaftsgericht das Verwahrnis bestmöglich zu verwerten.

(3) Die Kosten der Verwertung hat der Empfangsberechtigte zu tragen.

(4) Unveräußerliche Verwahrnisse sind vom Verwahrschaftsgericht entschädigungslos in das Bundeseigentum überzuführen. In diesem Falle unterbleibt die Einbringung von Gebühren und Kosten.“;

b) die bisherigen Abs. 5 und 6 entfallen und der bisherige Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

6. § 20 lautet:

§ 20. Der Erlös aus einer Verwertung nach § 19 Abs. 2 ist wie ein Geldverwahrnis auszufolgen; außer den Kosten, Gebühren und Barauslagen nach § 17 sind auch die Kosten der Verwertung bei der Ausfolgung abzuziehen.“

Artikel 10

In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen

zu den Artikeln 4 und 5

§ 1. Die Artikel 4 und 5 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

§ 2. Die Artikel 4 und 5 sind auf Eingaben anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 bei Gericht eingebracht werden.

Artikel 11

In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen

zu den Artikeln 6 bis 8

§ 1. Die Artikel 6 bis 8 treten mit 1. März 2006 in Kraft.

§ 2. §§ 8a, 107 Abs. 2, § 220a KO in der Fassung des Artikels 6 sind auf Konkursverfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

§ 3. § 32 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels 6 und § 4 Abs. 2 AnfO in der Fassung des Artikels 8 sind auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 vorgenommen werden.

§ 4. § 43 Abs. 2, §§ 60, 145 Abs. 1 und 2, §§ 145a, 150 Abs. 1, §§ 152a, 152b, 155, 157 Abs. 1 und 2, § 157a Abs. 1, §§ 157d, 157g KO in der Fassung des Artikels 6 und § 57 Abs. 2, § 59 Abs. 1, §§ 61 und 64 AO in der Fassung des Artikels 7 sind anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.

§ 5. § 125 Abs. 1 und § 127 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 sind anzuwenden, wenn die Anberaumung der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung nach dem 28. Februar 2006 öffentlich bekannt gemacht wird.

§ 6. § 196 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.

§ 7. § 200 Abs. 4 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.

§ 8. § 204 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 erbracht werden.

§ 9. § 213 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn über die Restschuldbefreiung nach dem 28. Februar 2006 entschieden wird.

Fischer

Schüssel

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