61. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Quality Austria - Trainings, Zertifizierungs und Begutachtungs GmbH (Quality Austria) zur Zertifizierung von Produkten
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Quality Austria - Trainings, Zertifizierungs und Begutachtungs GmbH (Quality Austria) mit Sitz in 1010 Wien, Gonzagagasse 1/24, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß ÖNORM/ÖVE EN 45011), akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen in den Bereichen
Bereich | ICS | Titel der ICS-Klassifikation1 |
1 | 67 | LEBENSMITTELTECHNOLOGIE |
gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
Bartenstein
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