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BGBl II 510/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

510. Verordnung: Mitwirkungs-V Stadtgemeinde Deutschlandsberg

510. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Mitwirkung von Bediensteten der Stadtgemeinde Deutschlandsberg für das Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg bei der Einheitsbewertung (Mitwirkungs-V Stadtgemeinde Deutschlandsberg)

Mit Zustimmung der Stadtgemeinde Deutschlandsberg wird gemäß § 80a des Bewertungsgesetzes 1955 verordnet:

§ 1. Bei der Ermittlung und Feststellung von Einheitswerten (einschließlich der Bewertungsgrundlagen) des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie der davon abgeleiteten Grundsteuermessbetragsbescheide werden Bedienstete der Stadtgemeinde Deutschlandsberg als Organe des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg tätig.

§ 2. (1) Die Mitwirkung ist eingeschränkt auf wirtschaftliche Einheiten gemäß § 2 des Bewertungsgesetzes 1955 oder Betriebsgrundstücke, die jeweils zur Gänze auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Deutschlandsberg liegen.

(2) Ausgenommen von der Anwendung dieser Verordnung sind übersteigende Wohnungswerte im Sinne des § 33 des Bewertungsgesetzes 1955 und Grundbesitz, der bisher als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als Betriebsgrundstück gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 bewertet ist.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Grasser

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