425. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den 18. Nachtrag zum Arzneibuch
Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2002, wird verordnet:
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des zweiten Nachtrages zum Europäischen Arzneibuch, fünfte Ausgabe 2005, Nachtrag 5.02, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, fünfte Ausgabe 2005, und die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des zweiten Nachtrages zum Europäischen Arzneibuch, fünfte Ausgabe 2005, Nachtrag 5.02, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
§ 3. Der Nachtrag 5.02 wird beim Verlag Österreich GmbH verlegt.
Rauch-Kallat
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