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BGBl II 411/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

411. Verordnung: Statistik über den Viehbestand im Jahr 2006

411. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über den Viehbestand im Jahr 2006

Aufgrund der §§ 4 bis 12 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 13 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Richtlinien (EWG) Nr. 93/23 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung, ABl. Nr. L 149 vom 21. 6. 993, S. 1, (EWG) Nr. 93/24 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung, ABl. Nr. L 149 vom 21. 6. 1993, S. 5 und (EWG) Nr. 93/25 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung, ABl. Nr. L 149 vom 21. 6. 1993, S. 10, jeweils zuletzt geändert durch die Richtlinie (EG) Nr. 97/77, ABl. Nr. L 10 vom 16. 1. 1998 S. 28, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 31. Mai 2007 Statistiken zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 2. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen halten oder im Referenzzeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben.

Stichtag, Referenzzeitraum

§ 3. (1) Stichtag der Erhebung ist der 1. Dezember 2006.

(2) Für Angaben zu nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen gilt der Zeitraum vom 2. Juni 2006 bis zum 1. Dezember 2006 als Referenzzeitraum.

Erhebungsmerkmale

§ 4. Es sind die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I und II zu erheben.

Erhebungsart

§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale betreffend Schweine, Schafe und Ziegen (Anlage I) sind personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 7.000 statistischen Einheiten zu erheben.

(2) Die Erhebungsmerkmale betreffend Rinder (Anlage II) sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten zu erheben.

(3) Die Auswahl der Stichprobe für die Erhebung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.

Durchführung der Erhebung

§ 6. (1) Die Befragung gemäß § 5 Abs. 1 hat zu erfolgen:

  1. 1. bei Betreibern statistischer Einheiten, die als Online-Melder gemäß § 6 Abs. 1 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 210/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2005, bei der Bundesanstalt registriert sind, unmittelbar durch die Bundesanstalt;
  2. 2. bei den übrigen Betreibern statistischer Einheiten durch das Zählorgan der Gemeinde, in der sich der betreffende Betrieb befindet.

(2) Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche elektronische Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und den mitwirkenden Gemeinden (§ 11) und den Online-Meldern (Abs. 1 Z 1) zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Bundesanstalt hat den Online-Meldern zu den elektronischen Erhebungsunterlagen diese auch in Papierform Verfügung zu stellen.

Auskunftspflicht

§ 7. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 im eigenen Namen betreiben.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, auf Fragen des Zählorgans der Gemeinde vollständig und nach bestem Wissen zu antworten.

(2) Online-Melder sind verpflichtet, innerhalb von zwölf Werktagen nach dem Stichtag ihre Angaben vollständig und nach bestem Wissen in die elektronischen Erhebungsunterlagen einzutragen und bei Verwendung der Erhebungsunterlagen in Papierform diese an die in den Erhebungsunterlagen angegebene Adresse zu übermitteln.

Sonstige Mitwirkungspflichten

§ 9. Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß § 2 sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 7 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet.

Information über Auskunftspflichten

§ 10. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Mitwirkungspflichten der Gemeinden

§ 11. (1) Die Gemeinden, in deren Wirkungsbereich sich ein im Rahmen der Zufallsstichprobe von der Bundesanstalt ausgewählter Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung an der Erhebung gemäß Abs. 2 verpflichtet.

(2) Die Gemeinden haben an der Erhebung in der Form mitzuwirken, dass vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane nach Befragung der Auskunftspflichtigen die von der Bundesanstalt zur Verfügung gestellten Erhebungsformulare elektronisch ausfüllen. Die elektronische Übermittlung der ausgefüllten Fragebögen an die Bundesanstalt ist bis zum zwölften Werktag nach dem Stichtag abzuschließen.

(3) Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auch auf die Durchführung der Befragung der gemäß § 9 bekannt gegebenen Auskunftspflichtigen.

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 12. Die Agrarmarkt Austria ist verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage II erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.

Kostenabfindung

§ 13. Es wird den Gemeinden eine Kostenabfindung für die Mitwirkung an der Viehbestandserhebung in der Höhe von 1,79 Euro je erhobener statistischer Einheit gewährt.

Außer-Kraft-Treten

§ 14. Diese Verordnung tritt nach Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Anlage I

Schweine

Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht

Jungschweine von 20 kg bis unter 50 kg Lebendgewicht

Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber

50 kg bis unter 80 kg

80 kg bis unter 110 kg

110 kg und mehr

Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber

Jungsauen, noch nie gedeckt

Jungsauen, erstmals gedeckt

Ältere Sauen, gedeckt

Ältere Sauen, nicht gedeckt

Zuchteber

Schweine insgesamt

Schafe

Mutterschafe und gedeckte Lämmer

Andere Schafe

Schafe insgesamt

Ziegen

Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen

Andere Ziegen

Ziegen insgesamt

Nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen

Anlage II

Rinder

Jungvieh unter ein Jahr alt

Schlachtkälber bis 300 kg Lebendgewicht

Andere Kälber und Jungrinder, männlich

Andere Kälber und Jungrinder, weiblich

Jungvieh ein Jahr bis unter zwei Jahre alt

Stiere und Ochsen

Schlachtkalbinnen

Nutz- und Zuchtkalbinnen

Rinder zwei Jahre alt und älter

Stiere und Ochsen

Schlachtkalbinnen

Nutz- und Zuchtkalbinnen

Milchkühe

Andere Kühe

Rinder insgesamt

Pröll

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