397. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalt und Gliederung des Gewinnplans (Gewinnplan-Verordnung – GPVVU)
Auf Grund des §18 Abs.1 sowie des §85 Abs.1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr.569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr.104/2006, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§1. (1) Für jeden Tarif der Lebensversicherung, der gewinnberechtigt ist, ist ein Gewinnplan zu erstellen. Jeder Gewinnplan besteht aus einem allgemeinen und einem speziellen Teil. Der allgemeine Teil enthält für das Unternehmen allgemein gültige Aussagen und ist für alle Tarife gemeinsam zu erstellen. Die tarifspezifischen Merkmale sind im speziellen Teil des Gewinnplans darzustellen. Haben verschiedene Tarife identische spezielle Teile des Gewinnplans, so sind die speziellen Teile des Gewinnplans der jeweiligen Tarife in einem gemeinsamen speziellen Teil zusammenzufassen. Bilden mehrere Tarife einen Gewinnverband oder einen Abrechnungsverband (bzw. eine sonstige Untergliederung), so können die speziellen Teile der Gewinnpläne der jeweiligen Tarife in einem gemeinsamen speziellen Teil zusammengefasst werden, sofern es keine wesentlichen Unterschiede in den jeweiligen speziellen Teilen gibt. Dabei sind die Unterschiede entsprechend zu kennzeichnen.
(2) Die Gewinnpläne sind der FMA in elektronischer Form in einer zu Adobe Acrobat kompatiblen Form entweder per E-Mail an lebensversicherung@fma.gv.at oder auf einem elektronischen Speichermedium vorzulegen. E-Mails und übermittelte Dateien sind auf eine maximale Größe von jeweils 5 Megabyte zu beschränken.
(3) Zusätzlich zu den in Abs.2 angeführten Vorlagepflichten ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, in welcher Form und wann ein Gewinnplan der FMA übermittelt worden ist. Ist ein Gewinnplan per E-Mail übermittelt worden, so sind speziell das Versendedatum, die E-Mail-Adresse des Absenders und eine detaillierte Aufstellung der dem E-Mail beigefügten Attachments (Anzahl, alle Dateinamen, jeweils die Dateigröße) anzugeben. Die schriftliche Anzeige ist vom Versicherungsunternehmen firmenmäßig zu zeichnen.
Inhalt und Gliederung der Gewinnpläne
§2. (1) Jeder Gewinnplan hat ein Titelblatt zu beinhalten, das mit „Gewinnplan – Allgemeiner Teil“ bzw. „Gewinnplan – Spezieller Teil“ überschrieben ist. Weiters haben aus dem Titelblatt folgende Daten hervorzugehen: Vollständige Bezeichnung, Adresse, Telefonnummer und Homepage (falls vorhanden) des Versicherungsunternehmens, vollständiger Name, E-Mail-Adresse (falls vorhanden) und Telefonnummer des verantwortlichen Aktuars, vollständiger Name, E-Mail-Adresse (falls vorhanden) und Telefonnummer des stellvertretenden verantwortlichen Aktuars, Versicherungsart jener Tarife, für welche der Gewinnplan gültig ist, Gültigkeitsbeginn der vorgelegten Version des Gewinnplans, Versionsnummer des Gewinnplans.
(2) Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Gliederung gemäß Abs.5 bzw. Abs.6 inklusive der jeweiligen Seitennummer, unter der der entsprechende Punkt zu finden ist, angeführt ist, wobei nur Überschriften der obersten Kategorie anzuführen sind.
(3) Die Seiten im jeweiligen Teil des Gewinnplans sind mit „Seite x von y“ zu nummerieren, wobei „x“ die aktuelle Seite und „y“ die Gesamtanzahl der Seiten des jeweiligen Gewinnplans bezeichnet.
(4) Im allgemeinen Teil des Gewinnplans sind die in Abs.5 angeführten Posten und in jedem speziellen Teil des Gewinnplans sind die in Abs.6 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
(5) Gliederung des allgemeinen Teils des Gewinnplans:
- 1. Änderungen
- 2. Begründung der Änderungen
- 3. Verbale Beschreibung
- 4. Bemessungsgrundlage
- 5. Mindestprozentsatz der Bemessungsgrundlage für die Zuführung zur Gewinnrückstellung
- 6. Gewinn- und Abrechnungsverbände
- 7. Sonstiges
(6) Gliederung des speziellen Teils des Gewinnplans:
- 1. Grundlagen
- 1.1. Einleitung
- 1.2. Änderungen
- 1.3. Begründung der Änderungen
- 1.4. Tarife
- 1.5. Abhängigkeit von der Prämienzahlungsweise
- 1.6. Abhängigkeit von Versicherungsbeginn und Versicherungsdauer
- 1.7. Sonstiges
- 2. Zeitablauf der Gewinnbeteiligung
- 2.1. Zuteilungszyklus
- 2.2. Gewinnkarenz
- 2.3. Sonstiges
- 3. Gewinnsystem
- 3.1. Art des Gewinnsystems
- 3.2. Gewinnverwendung
- 3.2.1. Verbale Beschreibung
- 3.2.2. Bemessungsgrundlage
- 3.2.3. Formeln
- 3.2.4. Vorgangsweise der Ermittlung
- 3.3. Gewinnbeteiligung bei Indexerhöhungen oder sonstigen Zuzahlungen
- 3.4. Sonstiges
- 4. Berechnungen
- 4.1. Rechnungsgrundlagen
- 4.2. Bezeichnungen und Formeln
- 4.3. Zuteilung im Jahr t
- 4.4. Deckungsrückstellung des Gewinnanteils
- 4.5. Sonstige Berechnungen
- 5. Gewinnkomponenten
- 6. Leistungen
- 6.1. Erleben
- 6.1.1. Verbale Beschreibung
- 6.1.2. Formel
- 6.1.3. Ermittlung des unterjährigen Gewinnanteils
- 6.2. Ableben
- 6.2.1. Verbale Beschreibung
- 6.2.2. Formel
- 6.2.3. Ermittlung des unterjährigen Gewinnanteils
- 6.3. Rückkauf
- 6.3.1. Verbale Beschreibung
- 6.3.2. Formel
- 6.3.3. Ermittlung des unterjährigen Gewinnanteils
- 6.4. Beitragsfreistellung
- 6.4.1. Verbale Beschreibung
- 6.4.2. Formel
- 6.5. Sonstige Leistungen
- 6.5.1. Verbale Beschreibung
- 6.5.2. Formel
- 7. Sonstiges
(7) Gibt es zu einzelnen Punkten aus Abs.5 und Abs.6 keine Bemerkungen, so sind die Punkte im Gewinnplan anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Entfällt ein Punkt samt allen Unterpunkten, so genügt es diesen anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen.
(8) Bei jeder Änderung des speziellen oder allgemeinen Teils des Gewinnplans ist der jeweilige spezielle oder allgemeine Teil für die entsprechenden Tarife vollständig neu vorzulegen. Außerdem sind darin die Änderungen gegenüber dem zuletzt eingereichten Gewinnplan zu kennzeichnen. Dazu ist in Punkt 1.1. anzugeben, dass es sich bei dem vorgelegten Gewinnplan um eine Änderung handelt und wann die Vorgängerversion dieses Gewinnplans eingereicht worden ist. Außerdem ist in Punkt 1.1. auch anzuführen, in welchen Punkten gemäß Abs.5 und Abs.6 es Änderungen gegenüber der letzten Vorlage des entsprechenden Gewinnplans gegeben hat und wie diese gekennzeichnet sind. Zusätzlich ist eine vollständig konsolidierte Version (ohne Änderungsmarkierungen) des entsprechenden Gewinnplans vorzulegen. Weiters sind die Änderungen in Punkt 2. des allgemeinen Teils bzw. in Punkt 1.3. des speziellen Teils ausführlich zu begründen.
(9) Wird ein neuer Tarif angeboten, der unter einen bestehenden Gewinnplan fällt, so ist der entsprechende spezielle Teil des Gewinnplans entsprechend Abs.8 vollständig neu vorzulegen. Gibt es im speziellen Teil des Gewinnplans nur Änderungen in Punkt 1.4., so genügt die Vorlage des Titelblatts gemäß §2 Abs.1 und eines Zusatzblattes mit Punkt 1.4.. Die neu aufgenommenen Tarife sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Versionsnummer ist gegenüber der letzten Vorlage entsprechend §3 Abs.1 Z3 zu ändern.
(10) Für die Darstellung der Formeln ist eine übliche mathematische Darstellungsweise zu wählen, es ist daher insbesondere nicht zulässig, die Formeln in Form eines Programmcodes darzustellen.
Begriffsbestimmungen
§3. (1) Für §2 Abs.1 sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
- 1. Versicherungsart: Folgende Versicherungsarten sind möglich: Kapitalversicherung, Ablebensversicherung, Kreditrestschuldversicherung, Rentenversicherung, Erlebensversicherung, prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß §§108g bis 108i EStG 1988, fondsgebundene Lebensversicherung, indexgebundene Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Erwerbsunfähigkeitsversicherung, Dread-Disease Versicherung, Pensionszusatzversicherung gemäß §108b EStG 1988, betriebliche Kollektivversicherung, sonstige Versicherungsart. Handelt es sich um eine sonstige Versicherungsart, so ist diese kurz zu charakterisieren.
- 2. Gültigkeitsbeginn der vorgelegten Version: Hier ist anzuführen, ab wann der vorgelegte Gewinnplan gültig ist. Insbesondere ist bei einer Änderungsversion jenes Datum anzugeben, ab dem die Änderungen gültig sind.
- 3. Versionsnummer: Hier ist die Nummer der aktuellen Version des vorgelegten Gewinnplans anzuführen. Die Versionsnummer ist fortlaufend zu wählen, sodass eine später in Kraft tretende Version eines Gewinnplans eine höhere Versionsnummer aufzuweisen hat als eine zuvor bereits in Kraft getretene. Es ist nicht zulässig, mehrmals dieselbe Versionsnummer zu vergeben.
(2) Für §2 Abs.5 sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
- 1. Änderungen: Hier sind sämtliche Änderungen gegenüber der zuletzt eingereichten Version des allgemeinen Teils sowie dessen Versionsnummer anzuführen.
- 2. Begründung der Änderungen: Hier sind sämtliche in Punkt 1. angeführten Änderungen ausführlich zu begründen.
- 3. Verbale Beschreibung: Das Gewinnsystem ist ausführlich verbal zu beschreiben.
- 4. Bemessungsgrundlage: Hier ist die Bemessungsgrundlage anzuführen, die für die Berechnung der Mindestzuführung zur Gewinnrückstellung verwendet wird.
- 5. Gewinn- und Abrechnungsverbände: Hier sind alle Gewinn- und Abrechnungsverbände (bzw. sonstige Untergliederungen) des Versicherungsunternehmens anzuführen.
(3) Für §2 Abs.6 sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
- 1. Änderungen: Hier sind sämtliche Änderungen gegenüber der zuletzt eingereichten Version des entsprechenden speziellen Teils sowie dessen Versionsnummer anzuführen.
- 2. Begründung der Änderungen: Hier sind sämtliche in Punkt 1.2. angeführten Änderungen ausführlich zu begründen.
- 3. Tarife: Hier sind alle Tarife, für die der entsprechende Gewinnplan gilt, anzuführen. Dabei sind folgende Informationen für jeden Tarif tabellarisch anzugeben:
- Tarifbezeichnung
- Versicherungsart
- Biometrische Grundlagen
- Garantierter Rechnungszins
- Bonuszinssatz
- Verkaufsbeginn
- 4. Abhängigkeit von der Prämienzahlungsweise: Hier ist anzuführen, ob und wie sich die Prämienzahlungsweise auf die Gewinnbeteiligung auswirkt.
- 5. Abhängigkeit vom Versicherungsbeginn: Hier ist anzuführen, ob und wie die Gewinnbeteiligung vom Versicherungsbeginn im Kalenderjahr abhängt. Weiters ist detailliert zu erläutern, wie sich unterschiedliche Laufzeiten auf die einzelnen Komponenten der Gewinnbeteiligung auswirken.
- 6. Zuteilungszyklus: Hier ist der Zuteilungszyklus detailliert zu erläutern, speziell ist die Länge jeder Phase anzugeben. Insbesondere ist die Bezeichnung der einzelnen Phasen anzuführen. Weiters ist bei jeder Phase anzugeben, ob diese zu einem Bilanz- oder Versicherungsstichtag endet. Zu jeder Phase ist auch die rechtliche und wirtschaftliche Konsequenz anzuführen.
- 7. Gewinnkarenz: Hier ist anzuführen, wann es eine erstmalige Erklärung oder Zuweisung der Gewinnbeteiligung gibt. Falls es für unterschiedliche Gewinnanteile unterschiedliche Karenzen gibt, so sind diese anzuführen und zu begründen. Insbesondere ist eine Unterscheidung, die von der Prämienzahlungsweise abhängt, anzuführen.
- 8. Art des Gewinnsystems: Hier ist anzuführen, um welche Art des Gewinnsystems es sich handelt, beispielsweise um ein mechanisches oder um ein natürliches Gewinnsystem. Weiters ist dieses zu beschreiben.
- 9. Gewinnverwendung: Hier ist anzuführen, wie die Gewinne verwendet werden, dh. ob es sich um eine verzinsliche Ansammlung, ein Bonussystem, ein fondsgebundenes System, eine Verminderung der Prämien, eine Bonusrente, eine Direktgutschrift oder um ein sonstiges System handelt. Das jeweilige System ist verbal zu erläutern und es sind die Bemessungsgrundlage sowie die verwendeten mathematischen Formeln anzugeben. Bei der Bonusrente sind insbesondere die Formel für den Bonusteil und für die Rentenhöhe anzugeben und es ist anzuführen, wie sich die einzelnen Rentenkomponenten (Stamm- und Bonusrente) bei einer Erhöhung durch Valorisierung entwickeln. Dies ist durch mathematische Formeln darzustellen und verbal zu erläutern. Weiters ist die Entwicklung der Rente bei Änderung der Verzinsung anzugeben, dh. es ist anzuführen, wie sich die Bonusrente ändert, wenn der Bonuszinssatz geändert wird, insbesondere bei einer Absenkung des Gewinnsatzes unter den Bonuszinssatz. Falls Versicherungsnehmer zwischen verschiedenen Gewinnverwendungen wählen können, ist dies anzuführen.
- 10. Rechnungsgrundlagen: Hier sind die für die Berechnung der Gewinnanteile notwendigen Rechnungsgrundlagen, wie beispielsweise Rechnungszins, Bonuszinssatz oder biometrische Grundlagen anzuführen.
- 11. Bezeichnungen und Formeln: Hier sind alle Variablen, Wahrscheinlichkeiten, Ausscheideordnungen, Kommutationszahlen, Barwerte, Anwartschaften und sonstige Formeln inklusive Beschreibung und Definition anzugeben, die im Weiteren verwendet werden.
- 12. Zuteilung im Jahr t: Hier ist die Formel für die Höhe jenes Gewinnanteils, der im Versicherungsjahr t (zum Bilanz- oder Versicherungsstichtag) dem entsprechenden Vertrag gutgeschrieben wird und ab diesem Zeitpunkt garantiert ist, anzuführen.
- 13. Deckungsrückstellung: Hier ist die Formel der Deckungsrückstellung des Gewinnanteils eines Vertrages zum Bilanzstichtag des Versicherungsjahres t anzuführen.
- 14. Gewinnkomponenten: Hier sind alle Gewinnkomponenten (beispielsweise Zinsgewinnanteil, Kostengewinnanteil, Risikogewinnanteil, Zusatzgewinnanteil, Schlussgewinnanteil, usw.) als eigener Unterabschnitt (beispielsweise 5.1. Zinsgewinnanteil, 5.2. Kostengewinnanteil, usw.) anzuführen. Für jede dieser Gewinnkomponenten sind eine verbale Beschreibung, die Bemessungsgrundlage, die Formeln und die Vorgangsweise der Ermittlung in Form einer weiteren Untergliederung (beispielsweise 5.1.1. Verbale Beschreibung, usw.) anzuführen. Beim Schlussgewinnanteil ist außerdem anzuführen, ob der Schlussgewinnanteil höher oder niedriger ist als das Zweifache des letzten laufenden Gewinnanteils. Lässt sich dies nicht eindeutig bestimmen, so ist dies kurz zu erläutern.
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1.Jänner 2007 in Kraft.
(2) Innerhalb von fünf Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung sind die Gewinnpläne für alle Tarife, die per 1.Jänner 2007 zum Verkauf angeboten werden, der FMA vorzulegen.
(3) Weiters sind innerhalb von neun Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung die Gewinnpläne für alle Tarife, die per 1.Jänner 2007 nicht mehr zum Verkauf angeboten werden, von denen das Versicherungsunternehmen aber noch Verträge verwaltet, der FMA vorzulegen. Dabei sind die wesentlichen Gewinnpläne vorzulegen, sodass die Deckungsrückstellung der Tarife, für die der FMA Gewinnpläne gemäß dieser Verordnung vorgelegt worden sind, mindestens 95vH der gesamten Deckungsrückstellung des Versicherungsunternehmens ausmachen. Alle Tarife, für die kein Gewinnplan vorgelegt wird, sind tabellarisch inklusive Angabe des Gewinn- und Abrechnungsverbandes sowie des prozentuellen Anteils der Deckungsrückstellung an der gesamten Deckungsrückstellung des Versicherungsunternehmens innerhalb von neun Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu erfassen und der FMA vorzulegen.
Pribil Traumüller
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