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BGBl II 369/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

369. Verordnung: Gebührenordnung für das Verfahren vor der Übernahmekommission

369. Verordnung der Wiener Börse AG über die Gebührenordnung für das Verfahren vor der Übernahmekommission

Die Wiener Börse AG als das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist gemäß § 31 Abs. 3 Übernahmegesetz (ÜbG) ermächtigt, eine Gebührenordnung für das Verfahren vor der Übernahmekommission zu erlassen.

Die Geschäftsleitung des Börseunternehmens Wiener Börse AG hat mit Beschluss vom 9. Juni 2006 nach Anhörung der Übernahmekommission nachstehende Gebührenordnung für das Verfahren vor der Übernahmekommission erlassen:

Gebührenordnung der Wiener Börse AG für das
Verfahren vor der Übernahmekommission

  1. 1. Gebühr für das Verfahren zur Kontrolle und Überwachung der Durchführung eines öffentlichen Angebots durch die Übernahmekommission
  2. 1.1. Für das Verfahren zur Kontrolle und Überwachung der Durchführung eines öffentlichen Angebots durch die Übernahmekommission ist von jedem Bieter eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr richtet sich nach der Höhe der (allenfalls nach § 15 ÜbG verbesserten) insgesamt gebotenen Gegenleistung des Angebotes und beträgt von dieser:
  • für die ersten EUR 200 Millionen 0,1%, mindestens aber EUR 40.000,-,
  • für die nächsten EUR 200 Millionen 0,075%,
  • für die folgenden EUR 200 Millionen 0,05%, sowie
  • für die folgenden EUR 400 Millionen 0,01%.
  1. 1.2. Der Gebührenanspruch gemäß 1.1. entsteht zum Zeitpunkt, zu dem ein Bieter gemäß den Vorschriften des Übernahmegesetzes zur Anzeige des Angebots verpflichtet ist.
  2. 1.3. Die Gebühr gemäß 1.1. reduziert sich um jeweils 25 Prozent, wenn
  3. a) das Verfahren vor der Übernahmekommission vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder vor Beginn der Durchführung des Verfahrens endet, wenn der Übernahmekommission dadurch ein verringerter Verfahrensaufwand entstanden ist;
  4. b) die Übernahmekommission im Zuge des Verfahrens gemäß 1.1. dem Bieter gegenüber keine bescheidmäßige Erledigung (insbesondere Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Angebots oder der Angebotsunterlage, Untersagung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage und der Durchführung des Angebots, Anordnung der Veröffentlichung oder Bekanntmachung von ergänzenden Äußerungen oder Berichtigungen, Anordnung der Unterlassung bestimmter Maßnahmen zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung, Verlängerung der Anzeigefrist oder Verkürzung der Veröffentlichungsfrist) getätigt hat.
    1. 1.4. Spätestens im Zeitpunkt der Anzeige des Angebots bei der Übernahmekommission ist ein Gebührenvorschuss in Höhe von EUR 20.000,-- zu erlegen. Den Angebotsunterlagen ist ein Nachweis über den Erlag dieses Gebührenvorschusses beizulegen.
    2. 1.5. Kommt es im Zuge eines Verfahrens gemäß 1.1. zu einer bescheidmäßigen Erledigung gegenüber der Zielgesellschaft (insbesondere Anordnung der Veröffentlichung oder Bekanntmachung von ergänzenden Äußerungen oder Berichtigungen, Anordnung der Unterlassung bestimmter Maßnahmen zur Beeinflussung der öffentlichen Meinung), so ist von der Zielgesellschaft eine Gebühr in Höhe von EUR 10.700,-- für jede bescheidmäßige Erledigung zu entrichten.
    3. 2. Gebühren für Verfahren gemäß § 22b oder § 26a ÜbG
    4. 2.1. Für eine Mitteilung nach § 22b Abs. 1 oder § 26a Abs. 1 ÜbG ist vom Bieter keine Gebühr zu entrichten.
    5. 2.2. Entscheidet die Übernahmekommission über einen Antrag nach § 22b Abs. 3 oder § 26a Abs. 4 ÜbG bescheidmäßig, so ist vom Bieter eine Gebühr in Höhe von EUR 21.400,-- zu entrichten.
    6. 2.3. Der Gebührenanspruch gemäß 2.2. entsteht mit Einbringung des betreffenden Antrags.
    7. 2.4. Spätestens im Zeitpunkt der Einbringung eines Antrages gemäß § 22b Abs. 3 oder § 26a Abs. 4 ÜbG bei der Übernahmekommission ist ein Gebührenvorschuss in Höhe von EUR 10.700,-- zu erlegen. Dem Antrag ist ein Nachweis über den Erlag dieses Gebührenvorschusses beizulegen.
    8. 3. Gebühren für Verfahren gemäß § 25 ÜbG
    9. 3.1. Für das Verfahren zur Prüfung einer Anzeige nach § 25 ÜbG ist vom Bieter eine Gebühr in der Höhe von EUR 10.700,-- zu entrichten.
    10. 3.2. Der Gebührenanspruch gemäß 3.1. entsteht zum Zeitpunkt, zu dem ein Bieter gemäß den Vorschriften des Übernahmegesetzes zur Anzeige des Sachverhaltes an die Übernahmekommission gemäß § 25 ÜbG verpflichtet ist.
    11. 3.3. Entscheidet die Übernahmekommission nach § 25 Abs. 2 oder Abs. 3 ÜbG bescheidmäßig, so ist vom Bieter zusätzlich eine Gebühr in Höhe von EUR 10.700,-- zu entrichten.
    12. 3.4. Spätestens im Zeitpunkt der Anzeige über den Sachverhalt an die Übernahmekommission ist ein Gebührenvorschuss in Höhe von EUR 5.350.-- zu erlegen. Der Anzeige ist ein Nachweis über den Erlag dieses Gebührenvorschusses beizulegen.
    13. 3.5. Ordnet die Übernahmekommission im Zuge eines Verfahrens gemäß § 25 Abs. 2 ÜbG die Stellung eines Pflichtangebots an, so werden die Gebühren gemäß Punkt 3 auf die gemäß Punkt 1 zu leistenden Gebühren angerechnet.
    14. 4. Gebühren für Verfahren gemäß § 26b ÜbG
    15. 4.1. Für ein Verfahren vor der Übernahmekommission, das zu einem Feststellungsbescheid gemäß § 26b ÜbG führt, ist vom Bieter eine Gebühr in der Höhe von EUR 21.400,-- zu entrichten.
    16. 4.2. Der Gebührenanspruch gemäß 4.1. entsteht zu dem Zeitpunkt der Einbringung des betreffenden Antrags bei der Übernahmekommission.
    17. 4.3. Spätestens im Zeitpunkt der Einbringung des Antrags bei der Übernahmekommission ist ein Gebührenvorschuss in Höhe von EUR 10.700,- zu erlegen. Dem Antrag ist ein Nachweis über den Erlag dieses Gebührenvorschusses beizulegen.
    18. 4.4. Stellt die Übernahmekommission gemäß § 26b Abs. 2 ÜbG bescheidmäßig die Angebotspflicht fest, so werden die Gebühren gemäß Punkt 4 auf die gemäß Punkt 1 zu leistenden Gebühren angerechnet.
    19. 5. Verfahren gemäß § 33 ÜbG
    20. 5.1. Für ein Verfahren gemäß § 33 ÜbG ist eine Gebühr in Höhe von EUR 21.400,-- zu entrichten.
    21. 5.2. Der Gebührenanspruch gemäß 5.1. entsteht zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Gebühr durch die Übernahmekommission.
    22. 5.3. Zur Tragung der Gebühr gemäß 5.1. sowie der Barauslagen gemäß 8.4. ist grundsätzlich der Bieter verpflichtet. Gebühr und Barauslagen werden jedoch insoweit der Zielgesellschaft ganz oder zum Teil nach Billigkeit auferlegt, als diese einen Antrag oder Gegenantrag gestellt hat und überhaupt oder ab einem bestimmten Zeitpunkt voraussehen konnte, dass ihr Antrag einen nicht zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursacht; unter den gleichen Voraussetzungen werden den Beteiligungspapierinhabern gemäß § 33 Abs. 2 Z 4 ÜbG Gebühr und Barauslagen ganz oder zum Teil auferlegt.
    23. 5.4. Gebühren gemäß Punkt 5 sind nicht auf etwaige Gebühren gemäß Punkt 1 und Punkt 3 anzurechnen.
    24. 6. Verfahren gemäß § 34 ÜbG
    25. 6.1. Für ein Verfahren vor der Übernahmekommission gemäß § 34 Abs. 2, 3 und 4 ÜbG ist vom betroffenen Beteiligungspapierinhaber eine Gebühr in Höhe von EUR 21.400,- zu entrichten.
    26. 6.2. Der Gebührenanspruch gemäß 6.1. entsteht zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Gebühr durch die Übernahmekommission.
    27. 7. Sonstige Handlungen der Übernahmekommission
    28. 7.1. Für ein Feststellungsverfahren zur Entscheidung einer Vorfrage gemäß § 29 Abs. 2 ÜbG sind die in Punkt 5 (Verfahren gemäß § 33 ÜbG) enthaltenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
    29. 7.2. Für alle schriftlichen Erledigungen der Übernahmekommission, die über Antrag erfolgen (insbesondere die Erteilung von schriftlichen Auskünften, die Beratung sowie die gütliche Beilegung von Meinungsverschiedenheiten bei der Anwendung des Übernahmegesetzes), ist vom Antragsteller eine Gebühr von EUR 864,- zu entrichten.
    30. 7.3. Für alle schriftlichen Erledigungen der Übernahmekommission im Sinne von 7.2., die unter Einbeziehung eines Senats der Übernahmekommission erfolgen, ist vom Antragsteller eine Gebühr von EUR 3.634,- zu entrichten.
    31. 7.4. Ist der Antragsteller in der Folge Bieter in einem Verfahren vor der Übernahmekommission und steht der Antrag in einem inhaltlichen Zusammenhang mit einem solchen Verfahren, so wird die Gebühr gemäß Punkt 7 auf die für das entsprechende Verfahren vor der Übernahmekommission zu leistende Gebühr angerechnet.
    32. 7.5. Für die Prüfung eines Antrages auf Verkürzung der Sperrfrist gemäß § 21 ÜbG ist vom Bieter eine Gebühr von EUR 21.400,- zu entrichten. Diese Gebühr wird nicht auf eine für ein Verfahren vor der Übernahmekommission zu leistende Gebühr angerechnet.
    33. 7.6. Der Gebührenanspruch gemäß 7.2., 7.3. und 7.5. entsteht mit Einbringung des betreffenden Antrags.
    34. 8. Allgemeine Bestimmungen
    35. 8.1. Gehen Rechtsträger im Hinblick auf ein Angebot oder auf die Ausübung der Stimmrechte gemeinsam vor (§ 1 Z 6 ÜbG), so haften diese für die Entrichtung der Gebühren und Barauslagen gemäß dieser Gebührenordnung solidarisch. Unbeschadet anderer Möglichkeiten der Zustellung ist jedenfalls in Angelegenheiten dieser Gebührenordnung derjenige Rechtsträger, der in der Angebotsunterlage als Bieter an erster Stelle genannt ist, gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
    36. 8.2. Werden in einem Angebot alternative, wertmäßig unterschiedliche Gegenleistungen (etwa Barpreis, Gegenleistung in Form von Wertpapieren oder sonstigen vermögenswerten Rechten) geboten, so ist für die Bemessung von Gebühren, die sich auf die Summe der Gegenleistungen beziehen, auf die wertmäßig höchste Gegenleistung gemäß § 26 ÜbG abzustellen.
    37. 8.3. Sämtliche Gebühren und Zahlungen, die von der Übernahmekommission aufgrund dieser Gebührenordnung vorgeschrieben werden, sind zehn Bankarbeitstage nach Vorschreibung zur Zahlung fällig.
    38. 8.4. Barauslagen, die der Übernahmekommission im Zusammenhang mit einem Verfahren gemäß den Vorschriften des Übernahmegesetzes erwachsen (insbesondere für Veröffentlichungen sowie für Sachverständigengebühren), sind unabhängig von den aufgrund der obigen Bestimmungen der gegenständlichen Gebührenordnung vorgesehenen Gebühren zu ersetzen und werden von der Übernahmekommission vorgeschrieben. Barauslagen sind grundsätzlich vom Bieter zu tragen. Werden Barauslagen durch das Verschulden der Zielgesellschaft verursacht, so sind sie von dieser zu tragen. Verschulden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Zielgesellschaft bei Antragstellung voraussehen konnte, dass ihr Antrag einen nicht zweckentsprechenden Verfahrensaufwand verursacht.
    39. Ist abzusehen, dass der Übernahmekommission im Zuge eines Verfahrens Barauslagen erwachsen, so kann sie dem Bieter und der Zielgesellschaft einen Barauslagenvorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Barauslagen vorschreiben.
    40. 8.5. Wird ein bei der Übernahmekommission schriftlich eingebrachter Antrag binnen 5 Börsetagen nach dessen Einlangen bei der Übernahmekommission schriftlich zurückgezogen, so reduziert sich die gemäß Punkt 2 bis 7 für das betreffende Verfahren zu entrichtende Gebühr um 50%, sofern der Übernahmekommission dadurch ein verringerter Verfahrensaufwand entstanden ist. Bereits entstandene Barauslagen sind zur Gänze zu entrichten. Eine spätere Zurückziehung des Antrages führt zu keiner Gebührenreduktion.
    41. 8.6. Die von der Übernahmekommission vorgeschriebenen Gebühren, die Barauslagen sowie die zu erlegenden Vorschüsse sind auf das Konto der Wiener Börse AG bei der Erste Bank der Oesterreichischen Sparkassen AG mit der Nr. 012-20993, BLZ 20111, zu entrichten.
    42. 8.7. Diese Gebührenordnung tritt am 13. Juni 2006 (das ist der auf den Tag ihrer Veröffentlichung im Veröffentlichungsblatt der Wiener Börse AG folgende Tag) in Kraft und ist auf alle Fälle anzuwenden, die nach ihrem In-Kraft-Treten bei der Übernahmekommission anhängig werden.

Die Gebühr gemäß 1.1. kann somit um maximal 50 Prozent reduziert werden.

Die aufgrund eines Beschlusses der Geschäftsleitung der Wiener Börse AG vom 10. Juni 2003 erlassene Gebührenordnung der Wiener Börse AG für das Verfahren vor der Übernahmekommission, veröffentlicht mit Veröffentlichung der Wiener Börse AG Nr. 624 vom 10. Juni 2003, tritt zu diesem Zeitpunkt mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie auf zu diesem Zeitpunkt bei der Übernahmekommission anhängige Fälle anwendbar bleibt.

Veröffentlicht mit Veröffentlichung des Börseunternehmens Wiener Börse AG Nr. 824 vom 12. Juni 2006.

Buhl Schaller

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