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BGBl II 365/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

365. Verordnung: Mit Lebensmittel verwechselbare Produkte (ImitatV)
[CELEX-Nr.: 31987L0357]

365. Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über mit Lebensmittel verwechselbare Produkte (ImitatV)

Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, wird verordnet:

§ 1. (1) Produkte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung, ihres Volumens oder ihrer Grösse vorhersehbar ist, daß sie von Verbrauchern/Verbraucherinnen, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, sind - wenn dies mit Risiken wie der Gefahr des Erstickens, der Vergiftung oder der Schädigung des Verdauungstraktes verbunden ist - gefährliche Produkte gemäß § 4 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes 2004 und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

(2) Bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit ist auf den normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauch durch Verbraucher/innen, insbesondere Kinder, Bedacht zu nehmen. Zudem ist zu berücksichtigen, ob Produkte - auch wenn sie selbst nicht wie Lebensmittel aussehen - durch den/die Inverkehrbringer/in oder den/die Verbraucher/in bestimmungsgemäß oder vernünftigerweise vorhersehbar mit Lebensmitteln vermischt und dadurch mit diesen verwechselt werden können.

§ 2. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz für sonstige mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, BGBl. Nr. 418/1994, außer Kraft.

§ 3. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden, ABl. Nr. L 192 vom 11. Juli 1987, in österreichisches Recht umgesetzt.

Haubner

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