345. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung zur Festlegung von Studien, in denen die Homogenität des Bildungssystems schwerwiegend gestört ist, geändert wird
Auf Grund des § 124b Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2006, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Festlegung von Studien, in denen die Homogenität des Bildungssystems schwerwiegend gestört ist, BGBl. II Nr. 238/2006, wird wie folgt geändert:
Der bisherige § 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und dem § 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Um Härtefälle zu vermeiden, kann in jenen Fällen, in denen Medizinische Universitäten ein gemeinsames Aufnahmeverfahren gemäß § 124b Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 durchführen, an diesen Universitäten von den in § 124b Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 genannten Quoten abgewichen werden, wenn insgesamt die Quoten gewahrt bleiben.“
Gehrer
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