336. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der SGS Austria Controll-Co Ges.m.b.H. zur Zertifizierung von Produkten
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geöändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:
§ 1. Die SGS Austria Controll-Co Ges.m.b.H. mit Sitz in 1150 Wien, Diefenbachgasse 35, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß EN 45011), akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen in den Bereichen
Bereich | ICS | Titel der ICS-Klassifikation1 |
1 | 65 | LANDWIRTSCHAFT |
gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung der SGS Austria Controll-Co Ges.m.b.H, BGBl. II Nr. 252/1999, außer Kraft.
Anlage
Bartenstein
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)