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BGBl II 324/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

324. Verordnung: Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ sowie Festlegung der Bezeichnungen „Akademische Psychotherapeutin“ und „Akademischer Psychotherapeut“ und des akademischen Grades „Master of Science (Psychotherapy)“; Lehrgang „Psychotherapie“, Masterlehrgang „Psychotherapie“, Arge Bildungs-management, Wien

324. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ sowie über die Festlegung der Bezeichnungen „Akademische Psychotherapeutin“ und „Akademischer Psychotherapeut“ und des akademischen Grades „Master of Science (Psychotherapy)“; Lehrgang „Psychotherapie“, Masterlehrgang „Psychotherapie“, Arge Bildungs-management, Wien

Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2005, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

Lehrgang „Psychotherapie“

§ 1. Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Lehrgang „Psychotherapie“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Psychotherapie“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Psychotherapeutin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Psychotherapeut“ zu verleihen.

Masterlehrgang „Psychotherapie“

§ 2. Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Masterlehrgang „Psychotherapie“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Masterlehrganges „Psychotherapie“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science (Psychotherapy)“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Gehrer

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