269. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über die Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen geändert wird
Die Verordnung über die Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen, BGBl. II Nr. 245/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 282/2005, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Z 22 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Z 23 und 24 angefügt:
- „23. Sportadministration,
- 24. Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau.“
2. Nach § 6 Z 22 werden folgende Z 23 und 24 eingefügt:
„23. Sportadministration
(1) Für den Geschäftsfall gilt § 4. Der schriftliche Teil des Geschäftsfalls hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
- 1. Planung und Organisation des Sport- oder Trainingsbetriebes bzw. von Sportveranstaltungen,
- 2. Arbeiten im Rechnungswesen im Zusammenhang mit der Planung, Organisation und Durchführung des Sport- oder Trainingsbetriebes bzw. von Sportveranstaltungen.
(2) Für das Fachgespräch gilt § 5.
24. Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau
(1) Für den Geschäftsfall gilt § 4. Der schriftliche Teil des Geschäftsfalls hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
- 1. Offertstellung zur Kapitalbildung mittels mindestens zweier Finanzdienstleistungsinstrumente,
- 2. Offertstellung zur Finanzierung einschließlich des dazugehörigen Schriftverkehrs.
(2) Für das Fachgespräch gilt § 5.“
3. Nach § 12 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der Prüfungsbestimmungen für die Lehrberufe Sportadministration und Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau mit 1. Juli 2007 in Kraft.“
Bartenstein
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