265. Verordnung der Bundesministerin für Justiz
über die gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes
für die von Rechtsanwälten/innen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren
erbrachten Leistungen für das Jahr 2003
Aufgrund des § 47 Abs. 5 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2003 mit insgesamt 316.646,11 Euro festgesetzt.
Gastinger
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