226. Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend den Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der Oberstufe (einschließlich der Übergangsstufe) der allgemein bildenden höheren Schulen
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:
Die Bekanntmachung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 3. Jänner 1984 betreffend den Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 89/1984, in der Fassung der Bekanntmachung, BGBl. Nr. 104/1990, wird wie folgt geändert:
1. Abs. 1 wird durch folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1. (1) Der in der Anlage 1 wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der Oberstufe allgemein bildender höherer Schulen (ausgenommen die Lehrpläne für allgemein bildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen und der sportlichen Ausbildung) wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 aufsteigend in Kraft gesetzt.
(2) Der in der Anlage 1a wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der Oberstufe allgemein bildender höherer Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 aufsteigend in Kraft gesetzt.
(3) Der in der Anlage 1b wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der Oberstufe allgemein bildender höherer Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 aufsteigend in Kraft gesetzt.“
2. Abs. 2 wird durch folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2. Der in Anlage 2 wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an der einjährigen Übergangsstufe allgemein bildender höherer Schulen wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 in Kraft gesetzt.“
3. Abs. 3 wird durch folgenden § 3 ersetzt:
„§ 3. Der in Anlage 3 wiedergegebene Lehrplan für den Wahlpflichtgegenstand katholische Religion an der Oberstufe allgemein bildender höherer Schulen wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 aufsteigend in Kraft gesetzt.“
4. Abs. 4 entfällt.
5. Die Anlagen 1 bis 3 werden durch die einen Bestandteil dieser Bekanntmachung bildenden Anlagen 1, 1a, 1b, 2 und 3 ersetzt.
6. Anlage 4 entfällt.
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Gehrer
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