222. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung betreffend Form und Inhalt der Reisepässe und Passersätze geändert wird
Auf Grund der §§ 3 und 8 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2006, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates und - hinsichtlich der Diplomatenpässe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten - verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend Form und Inhalt der Reisepässe und Passersätze, BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 497/2004, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze (Passverordnung - PassV)“
2. In § 1 lautet der dritte Satz:
„Die Seite 2 wird nach dem Bedrucken mit einer Plastikfolie gesichert.“
3. § 2 lautet:
„§ 2. (1) Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 4a Passgesetz 1992) werden - solange vorrätig, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 - nach dem Muster der Anlage B, anschließend nach dem Muster der Anlage A, jedoch mit cremefarbenem Einband und einer Plastikfolie über der Seite 2, ausgestellt.
(2) Eintragungen nach Abs. 1 können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.“
4. § 6 lautet:
„§ 6. (1) Reisepässe für Minderjährige bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres können ohne elektronischen Datenträger ausgestellt werden.
(2) Soweit Reisepässe über keinen elektronischen Datenträger verfügen, entfällt die symbolische Darstellung des Datenträgers auf der Vorderseite des Einbandes.
(3) Soweit die technischen Voraussetzungen dazu vorliegen, ist auf der Personalisierungsseite ein zusätzliches Schattenbild mittels Laserperforation einzubringen.“
5. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„Amtliche Vermerke
§ 6a. Auf den Seiten „Amtliche Vermerke“ können auf Antrag des Passinhabers insbesondere eingetragen werden:
- 1. Namen, die wegen ihrer Länge nicht zur Gänze auf der Seite 2 des Reisedokuments eingetragen werden können;
- 2. nachträglich erlangte akademische Grade;
- 3. medizinische Implantate;
- 4. die Erklärung von in Namen verwendeten Ligaturen;
- 5. andere für die Verwendung des Reisedokuments wesentliche Informationen.
Diese Eintragungen können auch auf einer Vignette aufgebracht in das Dokument eingebracht werden.“
6. Der bisherige § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; als neuer Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die §§ 1, 2, 6, 6a und die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006 treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 44/2006, in Kraft; die Anlagen D und E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006 treten mit 28. August 2006 in Kraft.“
7. Die Anlagen C und G entfallen.
8. Die Anlagen A, D und E lauten:
(siehe Anlagen)
Anlage
Anlage
Anlage
Prokop
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