215. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sitzungsgelder der Energie-Control Kommission
Auf Grund des § 17 Abs. 7 des Energie-Regulierungsbehördengesetzes - E-RBG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Jedem Mitglied der Energie-Control Kommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 80 Euro für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 320 Euro.
§ 2. Jedem Mitglied der Energie-Control Kommission, das nicht stimmberechtigt ist, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 40 Euro für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 160 Euro.
§ 3. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Energie-Control Kommission gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit als Berufungsinstanz für jede angefangene halbe Stunde im doppelten Ausmaß wie in § 1 und § 2 bestimmt.
§ 4. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sitzungsgelder der Elektrizitäts-Control Kommission, BGBl. II Nr. 5/2002, außer Kraft.
Bartenstein
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