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BGBl II 198/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

198. Verordnung: Bewegungs- und Sportverordnung BMHS

198. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, die Verordnung des Bundesministers für Unterricht über die Lehrpläne für die Fachschule für wirtschaftliche Berufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe und die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten geändert werden (Bewegungs- und Sportverordnung BMHS)

Artikel 1

Änderung der Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2006, insbesondere dessen §§ 6, 55a, 58 und 59, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 592/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, ferner die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 283/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel III wird dem § 1 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Anlagen 1A, 1A.1.1, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.1.4, 1A.2.1, 1A.2.2, 1A.3.1, 1A.3.2, 1A.4.1, 1A.4.2, 1A.4.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6, 1A.6.7, 1B, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4, 1B.5.5, 1B.5.6, 1B.5.7, 1C, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4 und 1C.2.6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

2. In Anlage 1A (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, allgemeine didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den vierjährigen technischen und gewerblichen Fachschulen) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände; Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der den Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“

3. In Anlage 1A Abschnitt IV Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) lautet der die unverbindliche Übung „Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“

4. In den Anlagen 1A.1.1 (Lehrplan der Fachschule für Bautechnik - Ausbildungszweig: Maurer und Zimmerer), 1A.1.2 (Lehrplan der Fachschule für Tischlerei), 1A.1.3 (Lehrplan der Fachschule für Zimmerer), 1A.1.4 (Lehrplan der Fachschule für Holzwirtschaft und Sägetechnik), 1A.2.1 (Lehrplan der Fachschule für Chemie - Ausbildungszweig: Technische Chemie), 1A.2.2 (Lehrplan der Fachschule für Chemie - Ausbildungszweig: Biochemie und Biotechnologie), 1A.3.1 (Lehrplan der Fachschule für Elektrotechnik), 1A.3.2 (Lehrplan der Fachschule für Elektronik), 1A.4.1 (Lehrplan der Fachschule für Maschinenbau -- Ausbildungszweig: Allgemeiner Maschinenbau), 1A.4.2 (Lehrplan der Fachschule für Maschinenbau - Ausbildungszweig: Kraftfahrzeugbau), 1A.4.3 (Lehrplan der Fachschule für Maschinenbau - Ausbildungszweig: Fertigungstechnik), 1A.6.1 (Lehrplan der Fachschule für Feinwerktechnik), 1A.6.2 (Lehrplan der Fachschule für Uhrmacher), 1A.6.4 (Lehrplan der Fachschule für Mikroelektronik), 1A.6.5 (Lehrplan der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik - Ausbildungszweig: Druckformentechnik), 1A.6.6 (Lehrplan der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik - Ausbildungszweig: Drucktechnik) und 1A.6.7 (Lehrplan der Fachschule für Flugtechnik) Abschnitt I (Stundentafel) werden in den die Pflichtgegenstände betreffenden Unterabschnitten die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

5. In den Anlagen 1A.1.1, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.1.4, 1A.2.1, 1A.2.2, 1A.3.1, 1A.3.2, 1A.4.1, 1A.4.2, 1A.4.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6 und 1A.6.7 Abschnitt I werden in den die unverbindlichen Übungen betreffenden Unterabschnitten die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

6. In den Anlagen 1A.1.1, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.1.4, 1A.2.1, 1A.2.2, 1A.3.1, 1A.3.2, 1A.4.1, 1A.4.2, 1A.4.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6 und 1A.6.7 Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden die Pflichtgegenstandsbezeichnungen „Leibesübungen“ jeweils durch die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

7. In den Anlagen 1A.1.1, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.1.4, 1A.2.1, 1A.2.2, 1A.3.1, 1A.3.2, 1A.4.1, 1A.4.2, 1A.4.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6 und 1A.6.7 Abschnitt V Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) lauten jeweils die die unverbindliche Übung „Leibesübungen“ betreffenden Abschnitte samt Überschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1A.“

8. In Anlage 1B (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, allgemeine didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den dreijährigen technischen und gewerblichen Fachschulen) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände; Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der den Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT

1. bis 3. Klasse je 2 Wochenstunden. Im Übrigen wie Anlage 1A.“

9. In Anlage 1B Abschnitt IV Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) lautet der die unverbindliche Übung „Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“

10. In den Anlagen 1B.5.2 (Lehrplan der Fachschulen für Textiltechnik - Ausbildungszweig: Wirkerei und Strickerei), 1B.5.3 (Lehrplan der Fachschulen für Textiltechnik - Ausbildungszweig: Bekleidungstechnik), 1B.5.4 (Lehrplan der Fachschulen für Textiltechnik - Ausbildungszweig: Maschinstickerei), 1B.5.5 (Lehrplan der dreijährigen Fachschule für Textilchemie), 1B.5.6 (Lehrplan der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik) und 1B.5.7 (Lehrplan der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte) Abschnitt I (Stundentafel) werden in den die Pflichtgegenstände betreffenden Unterabschnitten die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

11. In den Anlagen 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4 und 1B.5.5 Abschnitt I werden in den die unverbindlichen Übungen betreffenden Unterabschnitten die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

12. In den Anlagen 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4 und 1B.5.5 Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die Schulstufen, Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden die Pflichtgegenstandsbezeichnungen „Leibesübungen“ jeweils durch die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

13. In den Anlagen 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4 und 1B.5.5 Abschnitt V Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) lauten jeweils die die unverbindliche Übung „Leibesübungen“ betreffenden Abschnitte samt Überschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1B.“

14. In den Anlagen 1B.5.6 und 1B.5.7 Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die Schulstufen, Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lauten jeweils die den Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ betreffenden Abschnitte samt Überschrift:

„12. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“

15. In Anlage 1C (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, allgemeine didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) wird die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Leibesübungen“ durch die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

16. In Anlage 1C Abschnitt IV Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) wird das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

17. In den Anlagen 1C.1.1 (Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig: Angewandte Malerei), 1C.1.2 (Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig: Bildhauerei), 1C.1.3 (Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig: Drechslerei), 1C.1.4 (Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig: Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Modeschmuckerzeuger), 1C.1.5 (Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig: Graveure, Gürtler, Stahlschneider und Modeschmuckerzeuger), 1C.1.6 (Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig: Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger), 1C.1.8 (Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig: Kunstschmiede und Metallplastiker, 1C.1.9 (Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig: Vergolder und Schilderhersteller), 1C.2.2. (Lehrplan der Fachschule für Keramik und Ofenbau), 1C.2.3 (Lehrplan der Fachschule für Glastechnik - Ausbildungszweig: Hohlglas, Ausbildungszweig: Flachglas, Ausbildungszweig: Technisches Glas), 1C.2.4 (Lehrplan der Fachschule für Steinmetzerei) und 1C.2.6 (Lehrplan der Fachschule für Büchsenmacher) Abschnitt I (Stundentafel) werden in den die Pflichtgegenstände betreffenden Unterabschnitten die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

18. In den Anlagen 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4 und 1C.2.6 Abschnitt I werden in den die unverbindlichen Übungen betreffenden Unterabschnitten die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

19. In den Anlagen 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4 und 1C.2.6 Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, Didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden die Pflichtgegenstandsbezeichnungen „Leibesübungen“ jeweils durch die Pflichtgegenstandsbezeichnung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

20. In den Anlagen 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.8, 1C.2.2, 1C.2.3 und 1C.2.4 Abschnitt V Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) lauten jeweils die die unverbindliche Übung „Leibesübungen“ betreffenden Abschnitte samt Überschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1C.“

21. In Anlagen 1C.1.9 Abschnitt V Unterabschnitt C (Unverbindliche Übungen) lautet der die unverbindliche Übung „Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1A.“

Artikel 2

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Fachschule für wirtschaftliche Berufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2006, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 62, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht über die Lehrpläne für die Fachschule für wirtschaftliche Berufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, BGBl. Nr. 154/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, ferner die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 283/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel I wird dem § 1 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Anlagen A und B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

2. In der Anlage A (Lehrplan der Haushaltungsschule) Abschnitt I (Stundentafel) wird in dem die Pflichtgegenstände betreffenden Unterabschnitt das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

3. In der Anlage A Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der den Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“

4. In der Anlage B (Lehrplan der Hauswirtschaftsschule) Abschnitt I (Stundentafel) wird in dem die Pflichtgegenstände betreffenden Unterabschnitt das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

5. In der Anlage B Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der den Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 3

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2006, insbesondere dessen §§ 6, 55a, 62, 68a, 76 und 77, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, BGBl. Nr. 661/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 316/2003, ferner die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 283/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel I wird dem § 4 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen bzw. Änderungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2006 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. die Anlagen 1, 2, 4 und 5 treten mit 1. September 2006 in Kraft;
  2. 2. die Änderungen der gemäß Artikel I § 4 Abs. 5 auslaufend außer Kraft tretenden Anlage 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft;
  3. 3. die Änderungen der gemäß Artikel I § 4 Abs. 6 auslaufend außer Kraft tretenden Anlage 3 treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

2. In der Anlage 1 (Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe) Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Gliederungsebene A.1. (Stammbereich) wird das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

3. In der Anlage 1 Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Gliederungsebene A.1. (Stammbereich) lautet der den Pflichtgegenstand „9. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„9. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“

4. In der Anlage 1 Abschnitt VI Unterabschnitt A Gliederungsebene A.2. (Schulautonomer Erweiterungsbereich) Ziffer 1 (Ausbildungsschwerpunkte) Unterziffer 1.1 (Ausbildungsschwerpunkte mit vorgegebenen Inhalten) Ausbildungsschwerpunkt „Gesundheit und Soziales“ lautet der Lehrstoffbereich „Gesundheitstraining“:

„Gesundheitstraining:

Erste Hilfe. Hygienemaßnahmen.

Biomechanik, Störungen im Haltungs- und Bewegungsapparat; Ismakogie; Gesunderhaltung durch Sport.

Leistungspsychologie und -physiologie; Ernährungsmechanismen, Stoffwechselchemismus.

Gesunderhaltung durch Training und Bewegung; mentale Motivation.“

5. In der Anlage 2 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe) Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Gliederungsebene A.1. (Stammbereich) wird das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

6. In der Anlage 2 Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Gliederungsebene A.1. (Stammbereich) lautet der den Pflichtgegenstand „9. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„9. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“

7. In der gemäß Artikel I § 4 Abs. 5 bis zum Ablauf des 31. August 2007 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage 2 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe) Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Gliederungsebene „Kernbereich“ wird das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

8. In der gemäß Artikel I § 4 Abs. 5 bis zum Ablauf des 31. August 2007 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage 2 Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der den Pflichtgegenstand „23. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„23. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“

9. In der gemäß Artikel I § 4 Abs. 6 bis zum Ablauf des 31. August 2010 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage 3 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig Kultur- und Kongreßmanagement) Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Gliederungsebene „Kernbereich“ wird das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

10. In der gemäß Artikel I § 4 Abs. 6 bis zum Ablauf des 31. August 2010 auslaufend in Kraft befindlichen Anlage 3 Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Gliederungsebene „Kernbereich“ lautet der den Pflichtgegenstand „26. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„26. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“

11. In der Anlage 4 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft) Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Gliederungsebene „Kernbereich“ wird das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

12. In der der Anlage 4 Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Gliederungsebene „Kernbereich“ lautet der den Pflichtgegenstand „26. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„22. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“

13. In der Anlage 5 (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Aufbaulehrgang) Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Gliederungsebene A.1. (Stammbereich) wird das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

14. In der Anlage 5 Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Gliederungsebene A.1. (Stammbereich) lautet der den Pflichtgegenstand „9. Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„9. BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 4

Änderung der Verordnung über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2006, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 63, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Fachschule für Sozialberufe, BGBl. II Nr. 145/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, ferner der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 283/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel I wird dem § 3 folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Anlage dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“

2. In der Anlage (Fachschule für Sozialberufe) Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) wird das Wort „Leibesübungen“ durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

3. In der Anlage Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) Gliederungsebene „Kernbereich“ lautet der den Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“

Artikel 5

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2006, insbesondere dessen §§ 6, 68a und 72, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 302/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, ferner die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im Artikel I wird dem § 4 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Anlagen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.“

2. In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten) Abschnitt V (Gemeinsame Unterrichtsgegenstände: Bildungs- und Lehraufgabe sowie Aufteilung des Lehrstoffes auf die Schulstufen) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lautet der den Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“

3. In Anlage 1 (Allgemeines Bildungsziel, schulautonome Lehrplanbestimmungen, didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten) Abschnitt V (Gemeinsame Unterrichtsgegenstände: Bildungs- und Lehraufgabe sowie Aufteilung des Lehrstoffes auf die Schulstufen) Unterabschnitt C.2 (Unverbindliche Übungen) lautet der die unverbindliche Übung „Leibesübungen“ betreffende Abschnitt samt Überschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT

Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.“

4. In den Anlagen 1.1.1 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Bautechnik ), 1.1.2 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Innenraumgestaltung und Holztechnik), 1.1.3 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik), 1.1.4 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Elektronik), 1.1.5 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Maschineningenieurwesen), 1.1.6 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Mechatronik), 1.1.7 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Werkstoffingenieurwesen), 1.2.1 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Chemie), 1.2.2 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Chemieingenieurwesen), 1.2.3 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie), 1.3.1 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation), 1.3.2 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftingenieurwesen), 1.3.3 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Betriebsmanagement) und 1.4.1 (Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Kunst und Design) Abschnitt I (Stundentafel) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

5. In den Anlagen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1 Abschnitt I Unterabschnitt C (Freigegenstände, Unverbindliche Übungen, Förderunterricht) werden die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

6. In den Anlagen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1 Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände; Aufteilung des Lehrstoffes auf die Schulstufen) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) werden in den Einleitungsteilen die Worte „Leibesübungen“ jeweils durch die Wendung „Bewegung und Sport“ ersetzt.

7. In den Anlagen 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1 Abschnitt V Unterabschnitt C.2 (Unverbindliche Übungen) lauten jeweils die die unverbindliche Übung „Leibesübungen“ betreffenden Abschnitte samt Überschrift:

„BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1.“

Gehrer

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