190. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Telekommunikationsgebührenverordnung - TKGV geändert wird
Auf Grund des § 82 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Telekommunikationsgebührenverordnung - TKGV, BGBl. II Nr. 29/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 6 lautet:
„§ 6. (1) Die Begriffsbestimmungen des § 2 der Frequenzbereichszuweisungsverordnung, BGBl. II Nr. 306/2005 (FBZV 2005), sowie des § 2 der Betriebsfunkverordnung, BGBl. II Nr. 264/2004 (BFV), gelten auch für diese Verordnung.
(2) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Verordnungen sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.“
2. Nach dem letzten Satz von lit. A Z I Z 1 lit. a wird nachstehender Satz angefügt:
„Wird der Betrieb eines Funksenders auf mehreren Frequenzen, mit unterschiedlichen Leistungen oder unterschiedlichen Frequenzbandbreiten bewilligt, ist der Gebührenberechnung der höchste, sich aus lit. a ergebende Betrag zugrunde zu legen.“
3. Nach lit. A Z I Z 1 lit. c wird nachstehende lit. d eingefügt:
„d) Für jeden Funksender des beweglichen Funkdienstes und des festen Funkdienstes mit externer Dämpfung ist der Gebührenberechnung die Hochfrequenz-Ausgangsleistung des Senders nach der externen Dämpfung zugrunde zu legen.“
4. Lit. A Z I Z 3 lautet:
- „3. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb beliebig vieler Rückmeldefunkanlagen (Quittierungssender), die gemeinsam mit dem zugehörigen ortsfesten Funksender (Personenrufanlage) betrieben werden, beträgt die Gebühr monatlich 7,27 Euro.“
5. Die Überschrift von lit. A Z III lautet:
„III. Frequenznutzungsgebühren für Telefonnetze gemäß § 3 Z 18 TKG 2003 zur Erbringung eines öffentlichen Dienstes mittels Mobilfunks“
6. In lit. A Z III werden die Worte „Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Telekommunikationsnetzen zur Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunks (§ 3 Z 12 TKG) beträgt die Gebühr je Kanal (Frequenzpaar) monatlich“ ersetzt durch die Worte „Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Telefonnetzen gemäß § 3 Z 18 TKG 2003 zur Erbringung eines öffentlichen Dienstes mittels Mobilfunks beträgt die Gebühr, soferne nicht Z II anzuwenden ist, je Kanal (Frequenzpaar) monatlich.“
7. Lit. A Z III Z 3 lautet:
- „3. Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Telefonnetzen gemäß § 3 Z 18 TKG 2003 zur Erbringung eines öffentlichen Dienstes mittels Mobilfunks beträgt die Gebühr, sofern nicht Z II anzuwenden ist, monatlich bei einem digitalen System je Simplexkanal für je 200 kHz zugeteiltes Spektrum die Hälfte der in Z 2 angeführten.“
8. Lit. A Z VIII entfällt.
9. In lit. B lautet die Überschrift von Z I:
„I. Für Funkdienste gemäß Betriebsfunkverordnung“
10. In lit. B lautet die Überschrift von Z II:
„II. Für den festen Funkdienst, soweit nicht Z I anwendbar ist“
11. In lit. B Z I werden nach Z 2a folgende Z 2b und 2c eingefügt:
- „2b. Ein Funknetz liegt dann vor, wenn die Zuteilung einer Frequenz für mehrere Standorte beantragt wird.
- 2c. Eine Erweiterung eines Funknetzes ist dann anzunehmen, wenn
- a) zusätzliche Frequenzen zum Zweck des Betriebes eines bereits bestehenden Funknetzes zugeteilt werden,
- b) das Einsatzgebiet eines bereits bestehenden Funknetzes erweitert wird,
- c) technische Parameter eines bereits bestehenden Funknetzes, die eine neuerliche Koordinierung erfordern, geändert werden.“
12. Lit. B Z IV samt Überschrift lautet:
„IV. Für sonstige Funkdienste
Die Frequenzzuteilungsgebühr für sonstige Funkdienste beträgt
1. Für den beweglichen Flugfunk- und Schiffsfunkdienst je Bordfunkstelle ………….. 49,05 Euro
2. Für alle übrigen Funkdienste gemäß Vollzugsordnung für den Funkdienst je Bewilligungsbescheid ........................................................... ............ 98,11 Euro“
13. Nach lit. B Z V Z 1 wird nachstehende Z 2 eingefügt:
- „2. Für Zuteilungen von Frequenzen sind keine Gebühren nach Z I Z 2 und 3 zu entrichten, sofern die Zuteilung lediglich für die Dauer eines aktuellen Ereignisses oder einer Veranstaltung, maximal jedoch für 30 Tage, erfolgt.“
14. Lit. C entfällt.
15. In lit. D wird der Ausdruck „§§ 71, 72 TKG“ ersetzt durch den Ausdruck „§ 76 TKG 2003“.
16. Lit. D Z 3 bis 5 entfallen.
17. Lit. E Z 1 lautet:
„1. Für Bewilligungen für den ausschließlichen Verwendungszweck Vorführen von Funkanlagen beträgt die Gebühr je Bewilligung .......................... .................. 98,11 Euro“
18. In lit. E Z 2 wird der Ausdruck „230-250 MHz und 470-860 MHz“ durch den Ausdruck „36-38 MHz, 174-223 MHz, 230-250 MHz und 470-862 MHz“ ersetzt.
19. Lit. E Z 3 lautet:
„3. Für Bewilligungen zur Einfuhr, zum Vertrieb oder zum Besitz von Funkanlagen beträgt die Gebühr je Bewilligungsbescheid einmalig .................................. ........ 196,22 Euro“
20. Lit. E Z 4 entfällt.
21. Lit. E Z 5 lautet:
„5. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 4 TKG 2003 beträgt die Gebühr, sofern nicht eine andere Gebührenpost anzuwenden ist, einmalig …….. 98,11 Euro.“
22. Nach lit. E Z 5 wird nachstehende Z 5a eingefügt:
„5a. Für die Verlängerung einer in einer Ausnahmebewilligung gemäß § 4 TKG 2003 festgesetzten Befristung beträgt die Gebühr, sofern der diesbezügliche Antrag vor Ablauf der Befristung gestellt wurde, einmalig ………………… ……… 50 Euro.“
23. In lit. E Z 6 wird der Ausdruck „§ 68 TKG“ durch den Ausdruck „§ 74 TKG 2003“ ersetzt.
24. In lit. E Z 7 wird der Ausdruck „1997“ durch den Ausdruck „2003“ ersetzt.
25. In den Überschriften „A Frequenznutzungsgebühren (§ 51 TKG)“ und „B Frequenzzuteilungsgebühren (§ 51 TKG)“ wird der Klammerausdruck ersetzt durch „(§ 82 TKG 2003)“.
Gorbach
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