171. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Festsetzung des Mindestkleinverkaufspreises für Tabakerzeugnisse zur Sicherstellung eines Mindestpreisniveaus (Mindestpreisregelungsverordnung)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gilt als Mindestkleinverkaufspreis jener Preis, unter dem Tabakerzeugnisse nicht an Verbraucher/innen abgegeben werden dürfen.
Mindestkleinverkaufspreis
§ 2. (1) Der Mindestkleinverkaufspreis beträgt für Zigaretten pro Stück mindestens 92,75 % des gewichteten Durchschnittspreises aller verkauften Zigaretten des abgelaufenen Kalenderjahres.
(2) Der Mindestkleinverkaufspreis beträgt für Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten pro Gramm mindestens 90 % des gewichteten Durchschnittsgrammpreises aller verkauften Feinschnitttabake für selbstgedrehte Zigaretten des abgelaufenen Kalenderjahres.
Berechnung und Kundmachung
§ 3. (1) Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen jährlich bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr eine auf Grund der Meldungen gemäß § 11 Tabakmonopolgesetz 1996 ermittelte Zusammenstellung der Umsätze an Tabakerzeugnissen und deren Kleinverkaufspreise. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat jährlich unter Zugrundelegung dieser Zusammenstellung die gewichteten Durchschnittspreise des abgelaufenen Kalenderjahres - bei Zigaretten aus der Gesamtstückanzahl verkaufter Zigaretten und den geltenden Kleinverkaufspreisen, bei Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten aus der Gesamtverkaufsmenge in Gramm und den geltenden Kleinverkaufspreisen pro Gramm - zu berechnen, daraus die Mindestkleinverkaufspreise für das laufende Jahr zu ermitteln und diese, aufgerundet auf vier Nachkommastellen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Die neuen Mindestkleinverkaufspreise gelten jeweils ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.
(2) Zigaretten und Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten, deren gemäß § 9 Tabakmonopolgesetz 1996 zuletzt kundgemachte Kleinverkaufspreise niedriger sind als die Mindestkleinverkaufspreise, sind von den Großhändlern unter Beachtung von § 1 dieser Verordnung und § 9 Tabakmonopolgesetz 1996 neu zu bestimmen.
Schlussbestimmung
§ 4. Abweichend vom § 3 Abs. 1 gelten die Mindestkleinverkaufspreise erstmalig mit Wirkung ab 15. Mai 2006.
Rauch-Kallat
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