157. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der das In-Verkehr-Bringen von gentechnisch verändertem Raps aus der Ölrapslinie GT73 in Österreich verboten wird
Auf Grund des § 60 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes - GTG, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2005, wird verordnet:
§ 1. (1) Das In-Verkehr-Bringen der im Folgenden beschriebenen Erzeugnisse in Österreich ist verboten:
- 1. Gegen Glyphosatherbizide tolerante Körner von Ölraps (Brassica napus L.) der Ölrapslinie GT73, die mit Hilfe des Agrobacterium tumefaciens als Transformationsvektor (PV-BNGT04) erzeugt wurde. Diese Erzeugnisse enthalten die folgenden DNS-Sequenzen in zwei Genkassetten:
- a) Genkassette 1
Ein 5-Enolpyruvylshikimate-3-Phosphat-Synthase-Gen (EPSPS), abgeleitet aus dem Agrobacterium sp. Stamm CP4 (CP4 EPSPS), das die Glyphosat-Toleranz verleiht und der Kontrolle des Promotors eines modifizierten Braunwurz-Mosaikvirus (P-CMoVb) unterliegt, versehen mit Terminationssequenzen des rbcS E9-Gens der Erbse, das für die kleine Untereinheit der Ribulose-Bisphosphat-Carboxylase-Oxygenase codiert, und der N-terminalen Chloroplasten-Transitpeptid-Sequenz CTP2 aus dem EPSPS-Gen aus Arabidopsis thaliana.
- b) Genkassette 2
Die Variante 247 des ursprünglichen Glyphosat-Oxidoreduktase-Gens (GOXv247), abgeleitet aus dem Ochrobactrum anthropi Stamm LBAA, das die Glyphosat-Toleranz verleiht und der Kontrolle des Promotors eines modifizierten Braunwurz-Mosaikvirus (P-CMoVb) unterliegt, versehen mit Terminationssequenzen des Agrobacterium tumefaciens und der N-terminalen Chloroplasten-Transitpeptid-Sequenz CTP1 aus dem Ribulose-Bisphosphat-Carboxylase-Gen (Arab-ssu1a) aus Arabidopsis thaliana.
- 2. Der spezifische Erkennungsmarker für diese Erzeugnisse lautet MON-00073.
- 3. Diese Erzeugnisse wurden von der Firma Monsanto Europe S.A. gemäß der Richtlinie 2001/18/EG bei der zuständigen Behörde der Niederlande angemeldet und von der Europäischen Kommission am 31. August 2005 zum In-Verkehr-Bringen genehmigt (Entscheidung 2005/635/EG).
(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 umfasst auch Körner, die aus Kreuzungen der Ölrapslinie GT73 mit anderen Ölrapslinien hervorgegangen sind.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem die zuständige Behörde der Niederlande in Umsetzung der Entscheidung 2005/635/EG die schriftliche Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen der in § 1 genannten Erzeugnisse erteilt.1
(2) Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Rauch-Kallat
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