vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 152/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

152. Verordnung: Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung

152. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung (Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:

Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

  1. 1. Landschaftsgärtnerei,
  2. 2. Greenkeeping.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrberufs entsprechenden Form (Garten- und Grünflächengestalter oder Garten- und Grünflächengestalterin) zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Garten- und Grünflächengestaltung - Schwerpunkt Landschaftsgärtnerei:
    1. a) Pflegen und Warten der einschlägigen Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge und Durchführen einfacher Instandhaltungsarbeiten,
    2. b) Durchführen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,
    3. c) Durchführen von Pflanzarbeiten,
    4. d) Rasenbau und Rasenpflege,
    5. e) Durchführen von Vermessungsarbeiten,
    6. f) Zeichnen von Skizzen und Plänen für die Gartengestaltung,
    7. g) Behandeln, Pflegen und fachgerechtes Lagern von Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.),
    8. h) Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über Arbeitsablauf und -ergebnisse,
    9. i) Führen von Verkaufsgesprächen, Beratung und Betreuung von Kunden.
  2. 2. Garten- und Grünflächengestaltung - Schwerpunkt Greenkeeping:
    1. a) Pflegen und Warten der einschlägigen Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge und Durchführen einfacher Instandhaltungsarbeiten,
    2. b) Durchführen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,
    3. c) Durchführen von Pflanzarbeiten,
    4. d) Rasenbau und Rasenpflege,
    5. e) Durchführen von Vermessungsarbeiten,
    6. f) Zeichnen von Skizzen und Plänen für die Golfplatzgestaltung,
    7. g) Behandeln, Pflegen und fachgerechtes Lagern von Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.),
    8. h) Verhindern und Beheben von Schadbildern an Gräsern,
    9. i) Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über Arbeitsablauf und -ergebnisse.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgender Allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe

-

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

3.

Kenntnis der handelsüblichen Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.), ihrer botanischen Namen, ihrer Lebensbedingungen und Lebensfunktionen, ihrer Pflege und Verwendung insbesondere unter Berücksichtigung der heimischen Vegetation

4.

Kenntnis der ökologischen Zusammenhänge in der Natur (Artenschutz, Pflanzenfamilien, naturnahe Pflege, Biotope, naturnahe Anlagen)

5.

-

Kenntnis und Erkennen einschlägiger Krankheiten und Schädlinge. Kenntnis über deren Bekämpfung unter Berücksichtigung der ökologischen Erfordernisse einschließlich des integrierten Pflanzenschutzes

6.

Grundkenntnisse der Vermehrung und Kultur der Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.)

Kenntnis über die Vermehrung und Kultur der Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.)

-

7.

Kenntnis der Pflanzenschutz- und Düngemittelvorschriften, Handhabung der Sicherheitsdatenblätter und Gebrauchsanweisungen

8.

-

Durchführen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungs- und Düngemaßnahmen unter Beachtung der besonderen Schutzausrüstungen

9.

Behandeln, Pflegen, Bewässern und Lagern der Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.)

10.

Händische und maschinelle Bodenbearbeitung

11.

Grundkenntnisse der Bodenkunde

Kenntnis der Boden-verbesserung und Düngung

Bodenabtrag und -auftrag (Schutz des Mutterbodens)

12.

Vorbereiten von Bepflanzungsflächen, Pflanz- und Pflegearbeiten; Schutz des Pflanzenbestandes und des Bodens auf Baustellen; Kronen- und Wurzelraumschutz

13.

Rasenbau, Rasentragschichten, Verlegen von Fertigrasen, Rasenpflege

-

14.

Grundkenntnis des Sportplatzbaus, Aufbau der Tragschichten, Sportplatzpflege

15.

Bewässerung und Entwässerung, Regenwassermanagement

16.

Grundkenntnisse von technischen und naturnahen Wasseranlagen, wie Teiche, Bachläufe, Schwimmteiche

Kenntnisse von technischen und naturnahen Wasseranlagen, wie Teiche, Bachläufe, Schwimmteiche

Erstellen von technischen und naturnahen Wasseranlagen, wie Teiche, Bachläufe, Schwimmteiche

17.

Grundkenntnisse der Objektbegrünung: Extensive und intensive Dachbegrünung, Fassadenbegrünung, Aufbau von Trogbepflanzungen, Schichtbau von erdigen und erdlosen Kulturen (Hydrokultur)

Kenntnis der Objektbegrünung: Extensive und intensive Dachbegrünung, Fassadenbegrünung, Aufbau von Trogbepflanzungen, Schichtbau von erdigen und erdlosen Kulturen (Hydrokultur)

Durchführung von Objektbegrünung: Extensive und intensive Dachbegrünung, Fassadenbegrünung, Aufbau von Trogbepflanzungen, Schichtbau von erdigen und erdlosen Kulturen (Hydrokultur)

18.

Grundkenntnisse des gärtnerischen Hangverbaus und der gärtnerischen Hangsicherung (ingenieurbiologische Baumaßnahmen, Pflanze als Baustoff)

Kenntnis des gärtnerischen Hangverbaus und der gärtnerischen Hangsicherung (ingenieurbiologische Baumaßnahmen, Pflanze als Baustoff)

Durchführung des gärtnerischen Hangverbaus und der gärtnerischen Hangsicherung (ingenieurbiologische Baumaßnahmen, Pflanze als Baustoff)

19.

Grundkenntnisse des gärtnerischen Mauerbaus, einschließlich der Einfriedungen

Kenntnis des gärtnerischen Mauerbaus, einschließlich der Einfriedungen

Gärtnerischer Mauerbau, einschließlich der Einfriedungen

20.

Grundkenntnisse des Gehölzschnittes und der Baumpflege

Kenntnis des Gehölzschnittes und der Baumpflege

Gehölzschnitt und Baumpflege

21.

Grundkenntnisse des gärtnerischen Weg-, Platz-, Stufen- und Terrassenbaus einschließlich Steinverlegung (Kunst- und Naturstein)

Kenntnis des gärtnerischen Weg-, Platz-, Stufen- und Terrassenbaus einschließlich Steinverlegung (Kunst- und Naturstein)

Durchführung des gärtnerischen Weg-, Platz-, Stufen- und Terrassenbaus einschließlich Steinverlegung (Kunst- und Naturstein)

22.

-

Verarbeitung von nichtpflanzlichen Materialien als dekorative Elemente zB Bruchsteine, Findlingssteine, Tröge, Skulpturen, Beleuchtung ua.

23.

Einfache Vermessungsarbeiten

Vermessen, Nivellieren und Fluchten der zu gestaltenden Flächen

Vermessen und Einmessen im Gelände sowie Massen-ermittlung, Flächen- und Volumsberechnungen

24.

Grundkenntnisse im Entwerfen und Gestalten

Einführung in die Stilkunde, Geschmacksbildung, Kenntnis der Harmonie von Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.) und Formen

25.

Lesen und Anfertigen einfacher Zeichnungen

Aufnehmen des Bestandes und Anfertigen von einfachen Bestandsplänen

-

26.

Kenntnis der EDV und über deren Einsatz im Garten- und Landschaftsbau

27.

-

Lenken von Zugmaschinen mit Anhängern, Motorkarren mit Anhängern, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit Anhängern, jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht

28.

-

Kenntnis und Anwendung einer praxisorientierten, verkehrssicheren, wirtschaftlichen, umweltbewussten und rücksichtsvollen Fahrweise

29.

-

Richtiges Verhalten bei Verkehrsunfällen, sonstigen Zwischenfällen und außergewöhnlichen Situationen im Straßenverkehr sowie Leistung Erster Hilfe

30.

-

Erkennen und Beurteilen von im Fahrdienst sich ankündigenden oder auftretenden Pannen oder Schäden am Fahrzeug

31.

-

Richtiges Verhalten im Umgang mit Behörden und Kunden

32.

Kenntnis und Anwendung der englischen Fachausdrücke

33.

Kenntnis der einschlägigen Normen

34.

Kenntnis der Unfallgefahren, über Erste-Hilfe-Maßnahmen, sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

35.

Kenntnis der für den Beruf relevanten Vorschriften zum Schutz der Umwelt sowie der Vermeidung, umweltgerechten Trennung und Entsorgung von im Betrieb anfallenden Abfall- und Reststoffen

36.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

37.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten werden folgende ergänzende Berufsbildpositionen festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Bartenstein

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)