140. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes des Teilabschnittes Aich - Althofen/Drau im Zuge der Koralmbahn Graz-Klagenfurt
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes (HLG), BGBl. Nr. 135/1989 idgF und nach Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993 idgF wird verordnet:
- 1. Der Trassenverlauf des Abschnittes Aich - Althofen/Drau im Zuge der Koralmbahn Graz-Klagenfurt im Bereich der Gemeinden Bleiburg, Feistritz ob Bleiburg, Eberndorf, St. Kanzian am Klopeiner See, Völkermarkt, Grafenstein und Ruden wird wie folgt bestimmt:
Die Trasse des Abschnittes Aich - Althofen/Drau schließt unmittelbar an das Ausbauprojekt Klagenfurt - Althofen/Drau an. Zunächst folgt die Neubaustrecke auf ca. 800 m Länge der Bestandstrecke und schwenkt dann mit einem Linksbogen in Richtung Nordosten. Die Neubaustrecke unterquert dabei den Bereich um Lind mit einem kurzen Tunnel in einer Länge von 490 m, um unmittelbar im Anschluss daran den Völkermarkter Stausee mit einer ca. 515 m langen Brücke zu queren. Unmittelbar nach der Drauquerung mündet die Trasse in den Tunnel Stein. Nordöstlich von Schreckendorf verläuft die Trasse in Dammlage im freien Gelände. Ab hier steigt die Trasse bis zum Bahnhof Kühnsdorf. Es folgen der Tunnel Untersammelsdorf und nach einem kurzen offenen Abschnitt der Tunnel Srejach mit einer Länge von 620 m. Bei den Ortschaften Srejach bzw. Peratschitzen mit Schloss Wasserhofen verläuft die Trasse in unmittelbarer Nähe von Siedlungsgebiet mit touristischer Nutzung, wobei in Peratschitzen im Siedlungsnahbereich eine 160 m lange Grünbrücke errichtet wird. Nach einer 275 m langen Brücke bei Wasserhofen beginnt bereits der Bahnhof Kühnsdorf/Klopeiner See. Östlich des Bahnhofes und unmittelbar nördlich des bahnnächsten Siedlungsbereiches von Kühnsdorf wird eine 495 m lange Grünbrücke errichtet. Im Anschluss an diese Grünbrücke überquert die Bahnstrecke die B 82 Seeberg Bundesstraße bzw. den Gösselsdorfer Seebach. Im Anschluss an die Seebachquerung steigt die Trasse in Richtung Dobrowa bis in den Bereich von Mittlern. Im Bereich von Mittlern von km 16,2 bis km 18,1 ist ein Überholbahnhof vorgesehen. In diesem Bereich zweigt die eingleisige Bleiburger Schleife ab, wobei unmittelbar nach Abzweigung der eingleisigen Strecke aus dem Überholgleis die Haltestelle Mittlern angeordnet wird. Die Koralmbahn schwenkt anschließend nach Nordosten und verläuft nördlich von Moos im Wald bzw. Waldrandbereich der Dobrowa. Westlich von Heiligengrab bindet die Bleiburger Schleife, welche die Stadt Bleiburg sowie die umliegenden Ortschaften erschließt, wieder in die Koralmbahn über eine eingleisige niveaugleiche Abzweigstelle ein. Unmittelbar vor der Einbindung noch an der Bleiburger Schleife ist die Errichtung der Haltestelle Aich/Wiederndorf vorgesehen, die als Ersatz für die Haltestelle Aich an der Bestandstrecke dient. Die Trasse verläuft weiter in siedlungsferner Lage am Waldrand entlang in Richtung Nordnordost und schwenkt erst unmittelbar vor der Drauquerung in den Trassenverlauf der bestehenden Jauntalbahn ein. Die Drauquerung erfolgt entlang der Bestandstrecke unter Mitnutzung von Elementen der bestehenden Jauntalbrücke. Bei km 28,615 endet der Planungsabschnitt Aich - Althofen/Drau.
- 2. Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 HLG für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 HLG darstellt, ist in den beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Abt. IV/Sch2), beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei den Gemeinden Bleiburg, Feistritz ob Bleiburg, Eberndorf, St. Kanzian am Klopeiner See, Völkermarkt, Grafenstein und Ruden aufliegenden Katasterlageplänen mit Trassenverordnungsstreifen Blatt 1 bis Blatt 10, Plan Nr. KB-UVE 23-S-1131-0 bis KB-UVE 23-S-1140-0, Maßstab 1:2.500 durch die grau unterlegten Streifen ausgewiesen.
- 3. Bei der Erlassung der Verordnung wurden die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten, Stellungnahmen, Ergebnis der öffentlichen Erörterung) gemäß § 24 h Abs. 3 UVP-G berücksichtigt.
Die Umweltverträglichkeitserklärung und das Umweltverträglichkeitsgutachten sowie das Protokoll der öffentlichen Erörterung liegen bei den im Abs. 2 genannten Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht auf.
Eine Veröffentlichung der wesentlichen Entscheidungsgründe im Sinne des § 24 h UVP-G erfolgt im Anschluss an die Verlautbarung dieser Verordnung in einer Ausgabe der Wiener Zeitung, der Kleinen Zeitung und der Kronen Zeitung und wird in den im Abs. 2 genannten Standortgemeinden zur öffentlichen Erörterung aufgelegt werden.
Gorbach
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