125. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Korneuburg und Leobendorf
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 154/2004 (BStG 1971) wird verordnet:
Zur Sicherung des Baues eines Abschnittes der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße wird das aus der Anlage ersichtliche umrandete Gelände, das für die spätere Führung der S 1 Wiener Außenring Schnellstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt.
Anlage
Gorbach
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