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BGBl II 119/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

119. Verordnung: Scrapie-Überwachungsverordnung

119. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über ein nationales Überwachungsprogramm zur Erlangung und Erhaltung scrapiefreier Bestände bei Schafen und Ziegen (Scrapie-Überwachungsverordnung)

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2003 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Die Verordnung gilt für alle Tierhaltungsbetriebe, in denen Schafe und/oder Ziegen gezüchtet oder gehalten werden.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Bestand: die Gesamtheit der Tiere eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte betreuungsmäßige Einheit darstellen;
  2. 2. Schafe: zur Spezies Ovis aries familiaris der Gattung Ovis aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausschafe);
  3. 3. Tiere: Schafe und Ziegen;
  4. 4. Ziegen: zur Spezies Capra aegagrus familiaris hircus der Gattung Capra aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausziegen).

TSE-Untersuchungen

§ 2. (1) Alle verendeten und getöteten Tiere über 18 Monate sind amtlich auf TSE zu untersuchen. Die Untersuchungen sind gemäß den Erfordernissen des Anhangs X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (Abl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 339/2006 vom 24. Februar 2006 (ABl. Nr. L 55 vom 25. Februar 2006 S. 5), durchzuführen.

(2) Die Vorgangsweise bei der Einsendung von Tieren oder Proben von Tieren, die gemäß Abs. 1 zu untersuchen sind, inklusive die Verwendung von Einsendeformularen, ist von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vorzugeben und durch Kundmachung in den Amtlichen Veterinärnachrichten zu veröffentlichen.

(3) Die zur Untersuchung zugelassenen Stellen sowie die Art und Weise der Meldung der Untersuchungsergebnisse sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Kundmachung in den Amtlichen Veterinärnachrichten zu veröffentlichen.

Einbringen von Tieren in österreichische Bestände

§ 3. (1) Tiere, die nach Österreich verbracht werden, müssen seit der Geburt kontinuierlich in einem Bestand gehalten worden sein, der folgende Bedingungen erfüllt:

  1. 1. Innerhalb der letzten sieben Jahre ist kein positiver Fall von Scrapie aufgetreten.
  2. 2. Der Bestand ist in den letzten sieben Jahren keinen Scrapie Bekämpfungsmaßnahmen unterworfen gewesen.
  3. 3. In dem Bestand waren keine Tiere, die als gefährdet im Sinne des Artikels 13 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten, eingestellt.

(2) Eizellen, Samen und Embryonen von Tieren, die nach Österreich verbracht werden, dürfen nur von Tieren stammen, die die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllen.

Beschränkungen für Bestände mit Tieren aus bestimmten Ländern

§ 4. Wird ein Tier bzw. Samen, Eizellen oder Embryonen von Tieren aus einem Land, in dem Scrapie innerhalb der letzten drei Jahre vor der Versendung bestätigt wurde oder aus einem Land, in dem Scrapie endemisch ist, in einen österreichischen Bestand eingebracht, gelten für diesen Bestand folgende besonderen Auflagen:

  1. 1. Alle Tiere des Bestandes sind über einen Zeitraum von sieben Jahren hindurch, ab Einbringung des Tieres bzw. der Eizellen, Samen und Embryonen in den Bestand, zumindest einmal jährlich im Rahmen anderer Kontrollen, durch den Amtstierarzt oder einen vom Landeshauptmann gemäß § 2 Abs. 6 TGG bestellten Tierarzt auf das Vorliegen von klinischen Symptomen der Scrapie zu untersuchen.
  2. 2. Alle Aufzeichnungen im Sinne des § 8 sind vom Amtstierarzt oder dem vom Landeshauptmann gemäß § 2 Abs. 6 TGG bestellten Tierarzt jeweils im Zuge der klinischen Untersuchung zu überprüfen.
  3. 3. Alle über 18 Monate alten verendeten, auf amtliche Anordnung oder aus Tierschutzgründen getöteten Tiere sind mittels Schnelltest auf das Vorliegen von Scrapie zu untersuchen.
  4. 4. Alle über 18 Monate alten Tiere, die geschlachtet werden, sind mittels Schnelltest auf Kosten des Tierbesitzers auf Scrapie zu untersuchen.
  5. 5. Das in den Bestand eingebrachte Tier aus einem Land, in dem Scrapie innerhalb der letzten drei Jahre vor der Versendung bestätigt wurde oder aus einem Land, in dem Scrapie endemisch ist, darf nur zur direkten Schlachtung in einem österreichischen Schlachthof abgegeben werden.

Beschränkungen für Bestände mit Tieren aus bestimmten Herkunftsbeständen

§ 5. (1) Unbeschadet der gemäß Artikel 11 bis 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erforderlichen Kontrolle und Tilgung, unterliegen Bestände, in denen sich ein Tier befindet, in dessen Herkunftsbestand Scrapie innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Verbringung bestätigt wurde, folgenden Bedingungen:

  1. 1. Alle Tiere des Bestandes sind über einen Zeitraum von sieben Jahren hindurch, ab Feststellung der Erkrankung im Herkunftsbestand, regelmäßig vom Amtstierarzt oder einem vom Landeshauptmann gemäß § 2 Abs. 6 TGG bestellten Tierarzt auf klinische Symptome der Scrapie zu überprüfen.
  2. 2. Tiere aus diesen Beständen dürfen über einen Zeitraum von sieben Jahren ab Feststellung der Erkrankung im Herkunftsbestand nur zur direkten Schlachtung in einem österreichischen Schlachthof abgegeben werden.
  3. 3. Alle über 18 Monate alten verendeten, auf amtliche Anordnung oder aus Tierschutzgründen getöteten Tiere sind mittels Schnelltest auf das Vorliegen von Scrapie zu testen.
  4. 4. Alle über 18 Monate alten Tiere, die geschlachtet werden, sind mittels Schnelltest auf Kosten des Tierbesitzers auf Scrapie zu untersuchen.
  5. 5. Das aus dem Scrapie-positiven Herkunftsbetrieb in den Bestand eingebrachte Tier ist jedenfalls im Falle der Verendung, der Tötung oder der Schlachtung auf TSE zu untersuchen.

(2) Abs. 1 ist auch auf Bestände anzuwenden, in die Samen, Eizellen oder Embryonen aus einem Herkunftsbestand eingebracht wurden, in welchem innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Verbringung eine Erkrankung an Scrapie bestätigt wurde, beziehungsweise in denen sich ein Tier befindet, das aus solchen Samen, einer solchen Eizelle oder einem solchen Embryo entstanden ist.

Ausnahmen für Schafe mit dem Genotyp ARR/ARR

§ 6. Die Regelungen und Beschränkungen der §§ 3 bis 5 gelten nicht für Schafe mit dem Genotyp ARR/ARR, sowie für Eizellen, Samen und Embryonen, die nachweislich von Schafen mit dem Genotyp ARR/ARR stammen.

Vorgehen bei Ausbruch von Scrapie

§ 7. Besteht bei einem Tier der Verdacht auf das Vorliegen von Scrapie oder wird bei einem Tier das Vorliegen von Scrapie bestätigt, ist gemäß dem Tierseuchengesetz, der Scrapie Verordnung und der TSE-Verordnung vorzugehen.

Pflichten des Tierbesitzers

§ 8. (1) Der Tierbesitzer ist verpflichtet, Begleitpapiere von allen in den Betrieb eingebrachten Tieren sieben Jahre lang in geordneter Art und Weise und leicht überprüfbarer Form aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Der Tierbesitzer ist ebenso verpflichtet, Untersuchungsbefunde aller Tiere zu sammeln, sieben Jahre lang in geordneter Art und Weise und leicht überprüfbarer Form aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Finanzielle Bestimmungen

§ 9. (1) TSE-Untersuchungskosten aller verendeten, auf amtliche Anordnung oder aus Tierschutzgründen getöteten Tiere über 18 Monate gemäß § 4 Z 3 und § 5 Abs. 1 Z 3 sind vom Bund zu tragen. Die Entnahme der Proben hat an einer jeweils örtlich zugelassenen Sammeleinrichtung bzw. in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für tierische Abfälle bzw. bei direkter Ablieferung an einen nach § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003, zugelassenen Verarbeitungsbetrieb in diesem vom örtlich zuständigen Amtstierarzt oder einem entsprechend geschulten und amtlich beauftragten Tierarzt zu erfolgen.

(2) TSE-Untersuchungskosten von geschlachteten Tieren gemäß § 4 Z 4 und 5 sowie § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 hat der Tierbesitzer zu tragen.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 10. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

In-Kraft-Treten

§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Rauch-Kallat

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