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BGBl II 116/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

116. Verordnung: Akkreditierung der Quality Austria - Trainings, Zertifizierungs und Begutachtungs GmbH (Quality Austria) zur Zertifizierung von Personen

116. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Quality Austria - Trainings, Zertifizierungs und Begutachtungs GmbH (Quality Austria) zur Zertifizierung von Personen

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:

§ 1. Die Quality Austria - Trainings, Zertifizierungs und Begutachtungs GmbH (Quality Austria) mit Sitz in 1010 Wien, Gonzagagasse 1/24, wird als Stelle, die Personen zertifiziert (gemäß ÖNORM EN ISO/IEC 17024), akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von

  1. 1. Personen im Bereich des Qualitätsmanagements (insbesondere Qualitätsauditoren, Systemmanager Qualität, Qualitätsmanager, Systembeauftragte Qualität, Qualitätsbeauftragte, Qualitätstechniker, Prozessmanager, Projektmanager sowie deren spezielle Abwandlungen nach Branchen),
  2. 2. Personen im Bereich des systemischen Managements, der Führung und des Business Excellence (insbesondere TQM-Leader, TQM-Assessoren, Senior (Qualitäts-) Manager),
  3. 3. Personen im Bereich des Umweltmanagements (insbesondere Umweltauditoren, Systemmanager Umwelt, Umweltmanager, Systembeauftragte Umwelt, Umweltbeauftragte),
  4. 4. Personen im Bereich der Arbeitssicherheit und des Sicherheits- und Gesundheitsmanagements (insbesondere Sicherheitsfachkräfte in Zusammenarbeit mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt-AUVA, Systembeauftragte Sicherheit, Systemmanager Sicherheit, Sicherheitsmanager),
  5. 5. Personen im Bereich des Bildungsmanagements (insbesondere Bildungsmanager in Zusammenarbeit mit der ARGE Bildungsmanagement),
  6. 6. Personen im Bereich der Betontechnik (insbesondere Betontechniker in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für Qualitätssicherung und Innovation-TPA),
  7. 7. Personen im Bereich der Arbeitsmedizin (insbesondere Arbeitsmediziner in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Akademie für Arbeitsmedizin),
  8. 8. Personen im Bereich des Gesundheitstourismus (insbesondere Best Health Austria Advancer, Best Health Austria Professional, Best Health Austria Specialist, Best Health Austria Expert),
  9. 9. Personen im Bereich der Corporate Social Responsibility (CSR) und des Nachhaltigkeitsmanagements (insbesondere CSR-Manager, CSR-Assessoren).

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

§ 4. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung für Qualität - Training & Certification GmbH (ÖVQ), BGBl. II Nr. 368/2003, außer Kraft.

Bartenstein

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