71. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ sowie über die Festlegung der Bezeichnungen „Akademische Psychosoziale Beraterin“ und „Akademischer Psychosozialer Berater“ und des akademischen Grades „Master of Science in Counseling“; Ausbildungslehrgang „Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“, Masterlehrgang „Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“, ARGE Bildungsmanagement Wien
Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2005, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
Ausbildungslehrgang „Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“
§ 1. Die ARGE Bildungsmanagement Wien ist berechtigt, den fünfsemestrigen Ausbildungslehrgang „Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des fünfsemestrigen Ausbildungslehrganges „Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Psychosoziale Beraterin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Psychosozialer Berater“ zu verleihen.
Masterlehrgang „Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“
§ 2. Die ARGE Bildungsmanagement Wien ist berechtigt, den sechssemestrigen Masterlehrgang „Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des sechssemestrigen Masterlehrganges „Psychosoziale Beratung/Lebens- und Sozialberatung“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science in Counseling“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.
In-Kraft-Treten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2006 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer
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