69. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Studienförderung für Studierende an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. (1) An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien zugelassen sind, können gemäß § 68 Abs. 1 StudFG Studienunterstützungen gewährt werden.
(2) Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß § 1 StudFG für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten vorgesehen sind.
(3) Die Förderungen für Studierende werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Richtlinien zuerkannt.
§ 2. (1) Studienunterstützungen für das Bakkalaureatsstudium Psychotherapiewissenschaft werden höchstens für dreieinhalb Jahre und für das Magisterstudium Psychotherapiewissenschaft höchstens für zweieinhalb Jahre gewährt.
(2) Der günstige Studienerfolg ist durch die Absolvierung der für das Studienziel vorgeschriebenen ECTS-Punkte nachzuweisen. Das Ausmaß beträgt nach jedem Studienjahr mindestens 45 ECTS-Punkte.
§ 3. Diese Verordnung ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2005/2006 anzuwenden.
Gehrer
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