55. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 12a Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2005, wird verordnet:
Die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung - BHZÜV, BGBl. Nr. 278/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 352/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Z 2 lautet:
- „2. Ausländer, die gemäß einer Verordnung gemäß § 76 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, vorübergehend zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind (Vertriebene);“
2. In § 1 Z 9 wird der Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 4 Z 2 FrG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 10 AuslBG)“ ersetzt.
3. § 1 Z 11 lautet:
- „11. subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, sofern sie den Bestimmungen des AuslBG unterliegen;“
4. In § 1 wird am Ende der Z 12 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 angefügt:
- „13. Ausländer, die Ehegatten oder unverheiratete minderjährige Kinder (einschließlich Stief- und Adoptivkinder) eines auf Dauer rechtmäßig niedergelassenen und beschäftigten Ausländers sind.“
Bartenstein
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