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BGBl II 45/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

45. Verordnung: Änderung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 - VRV 1997

45. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 - VRV 1997 geändert wird

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung BGBl. II Nr. 433/2001, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungs­abschluss­verordnung 1997 - VRV 1997), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 2 Z 6 lautet der zweite Satz:

„Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach landesspezifischen Gliederungsmerkmalen vorzunehmen;“

2. Im Postenverzeichnis Länder, Anlage 3a, werden die Bezeichnungen der nachstehend angeführten Posten-Unterklassen und Posten-Gruppen sowie Posten-Stellen in den angeführten Posten-Stellen wie folgt geändert:

„Posten-
Gruppe

Posten-
Stelle

Bezeichnung

Post

240

 

Darlehen zur Investitionsförderung an Gebietskörperschaften

 
 

2406
und
2407


an Gemeindeverbände ausgenommen jene mit marktbestimmter Tätigkeit

2406
und
2407

 

2408
und
2409


an Gemeindeverbände mit marktbestimmter Tätigkeit

2408
und
2409

241

 

Darlehen zur Investitionsförderung an Sozialversicherungsträger und Kammern

 
 

2415
und
2416


an Bundeskammern

2415
und
2416

 

2417
bis
2419


an Landeskammern

2417
bis
2419

242

 

Darlehen zur Investitionsförderung an Fonds mit Rechtspersönlichkeit

 
 

2420
und
2421


an Bundesfonds

2420
und
2421

 

2422
und
2423


an Landesfonds

2422
und
2423

 

2424
und
2425


an Gemeindefonds

2424
und
2425

243

 

Darlehen zur Investitionsförderung an sonstige Träger des öffentlichen Rechtes 1)

2430

244

 

Darlehen zur Investitionsförderung an Unternehmungen (ohne Finanzunternehmungen)

 

245

 

Darlehen zur Investitionsförderung an Finanzunternehmungen 2)

 

246

 

Darlehen zur Investitionsförderung an Bedienstete

 

247

 

Darlehen zur Investitionsförderung an sonstige Haushalte (Inland) 1)

2470

249

 

Darlehen zur Investitionsförderung an das Ausland 1)

2490

250

 

Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an Gebietskörperschaften

 
 

2506
und
2507


an Gemeindeverbände ausgenommen jene mit marktbestimmter Tätigkeit

2506
und
2507

 

2508
und
2509


an Gemeindeverbände mit marktbestimmter Tätigkeit

2508 und 2509

251

 

Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an Sozialversicherungsträger und Kammern

 
 

2515
und
2516


an Bundeskammern

2515
und
2516

 

2517
bis
2519


an Landeskammern

2517
bis
2519

252

 

Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an Fonds mit Rechtspersönlichkeit

 
 

2520
und
2521


an Bundesfonds

2520
und
2521

 

2522
und
2523


an Landesfonds

2522
und
2523

 

2524
und
2525


an Gemeindefonds

2524
und
2525

253

 

Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an sonstige Träger des öffentlichen Rechtes 1)

2530

254

 

Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an Unternehmungen (ohne Finanzunternehmungen)

 

255

 

Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an Finanzunternehmungen 2)

 

256

 

Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an Bedienstete

 

257

 

Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an sonstige Haushalte (Inland) 1)

2570

259

 

Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an das Ausland 1)

2590

340

 

Schuldaufnahmen für Investitionszwecke von Gebietskörperschaften

 
 

3406
und
3407


von Gemeindeverbänden ausgenommen jene mit marktbestimmter Tätigkeit

3406
und
3407

 

3408
und
3409


von Gemeindeverbänden mit marktbestimmter Tätigkeit

3408
und
3409

341

 

Schuldaufnahmen für Investitionszwecke von Sozialversicherungsträgern und Kammern

 
 

3415
und
3416


von Bundeskammern

3415
und
3416

 

3417
bis
3419


von Landeskammern

3417
bis
3419

342

 

Schuldaufnahmen für Investitionszwecke von Fonds mit Rechtspersönlichkeit

 
 

3420
und
3421


von Bundesfonds

3420
und
3421

 

3422
und
3423


von Landesfonds

3422
und
3423

 

3424
und
3425


von Gemeindefonds

3424
und
3425

343

 

Schuldaufnahmen für Investitionszwecke von sonstigen Trägern des öffentlichen Rechtes1)

3430

344

 

Schuldaufnahmen für Investitionszwecke von Unternehmungen (ohne Finanzunternehmungen)

 

345

 

Schuldaufnahmen für Investitionszwecke von Finanzunternehmungen 2)

 

346

 

Sonstige Finanzschulden für Investitionszwecke in Inlandwährung (im Inland aufgenommen) 1)

3460

347

 

Sonstige Finanzschulden für Investitionszwecke in Fremdwährung (im Inland aufgenommen) 1)

3470

348

 

Sonstige Finanzschulden für Investitionszwecke in Inlandwährung (im Ausland aufgenommen) 1)

3480

349

 

Sonstige Finanzschulden für Investitionszwecke in Fremdwährung (im Ausland aufgenommen) 1)

3490

350

 

Schuldaufnahmen für laufenden Bedarf von Gebietskörperschaften

 
 

3506
und
3507


von Gemeindeverbänden ausgenommen jene mit marktbestimmter Tätigkeit

3506
und
3507

 

3508
und
3509


von Gemeindeverbänden mit marktbestimmter Tätigkeit

3508
und
3509

351

 

Schuldaufnahmen für laufenden Bedarf von Sozialversicherungsträgern und Kammern

 
 

3515
und
3516


von Bundeskammern

3515
und
3516

 

3517
bis
3519


von Landeskammern

3517
bis
3519

352

 

Schuldaufnahmen für laufenden Bedarf von Fonds mit Rechtspersönlichkeit

 
 

3520
und
3521


von Bundesfonds

3520
und
3521

 

3522
und
3523


von Landesfonds

3522
und
3523

 

3524
und
3525


von Gemeindefonds

3524
und
3525

353

 

Schuldaufnahmen für laufenden Bedarf von sonstigen Trägern des öffentlichen Rechtes1)

3530

354

 

Schuldaufnahmen für laufenden Bedarf von Unternehmungen (ohne Finanzunternehmungen)

 

355

 

Schuldaufnahmen für laufenden Bedarf von Finanzunternehmungen2)

 

356

 

Sonstige Finanzschulden für laufenden Bedarf in Inlandwährung (im Inland aufgenommen) 1)

3560

357

 

Sonstige Finanzschulden für laufenden Bedarf in Fremdwährung (im Inland aufgenommen) 1)

3570

358

 

Sonstige Finanzschulden für laufenden Bedarf in Inlandwährung (im Ausland aufgenommen) 1)

3580

359

 

Sonstige Finanzschulden für laufenden Bedarf in Fremdwährung (im Ausland aufgenommen) 1)

3590

    

730

 

Laufende Transferzahlungen an Gebietskörperschaften

 
 

7306

an Gemeindeverbände ausgenommen jene mit marktbestimmter Tätigkeit nach dem FAG

7306

 

7307

an Gemeindeverbände ausgenommen jene mit marktbestimmter Tätigkeit, sonstige

7307

 

7308

an Gemeindeverbände mit marktbestimmter Tätigkeit nach dem FAG

7308

 

7309

an Gemeindeverbände mit marktbestimmter Tätigkeit, sonstige

7309

732

 

Laufende Transferzahlungen an Kammern

 
 

7325
und
7326


an Bundeskammern

7325
und
7326

 

7327
bis
7329


an Landeskammern

7327
bis
7329

733

 

Laufende Transferzahlungen an Fonds mit Rechtspersönlichkeit

 
 

7330
und
7331


an Bundesfonds

7330
und
7331

 

7332
und
7333


an Landesfonds

7332
und
7333

 

7334
und
7335


an Gemeindefonds

7334
und
7335

735

 

Kapitaltransferzahlungen an Gebietskörperschaften

 
 

7356

an Gemeindeverbände ausgenommen jene mit marktbestimmter Tätigkeit nach dem FAG

7356

 

7357

an Gemeindeverbände ausgenommen jene mit marktbestimmter Tätigkeit, sonstige

7357

 

7358

an Gemeindeverbände mit marktbestimmter Tätigkeit nach dem FAG

7358

 

7359

an Gemeindeverbände mit marktbestimmter Tätigkeit, sonstige

7359

737

 

Kapitaltransferzahlungen an Kammern

 
 

7375
und
7376


an Bundeskammern

7375
und
7376

 

7377
bis
7379


an Landeskammern

7377
bis
7379

738

 

Kapitaltransferzahlungen an Fonds mit Rechtspersönlichkeit

 
 

7380
und
7381


an Bundesfonds

7380
und
7381

 

7382
und
7383


an Landesfonds

7382
und
7383

 

7384
und
7385


an Gemeindefonds

7384
und
7385

Posten-
Unter-
klasse

   

75

 

Transferzahlungen an Finanzunternehmungen2)

 

Posten-
Gruppe

Posten-
Stelle

Bezeichnung

Post

850

 

Laufende Transferzahlungen von Gebietskörperschaften

 
 

8506

von Gemeindeverbänden ausgenommen jene mit marktbestimmter Tätigkeit nach dem FAG

8506

 

8507

von Gemeindeverbänden ausgenommen jene mit marktbestimmter Tätigkeit, sonstige

8507

 

8508

von Gemeindeverbänden mit marktbestimmter Tätigkeit nach dem FAG

8508

 

8509

von Gemeindeverbänden mit marktbestimmter Tätigkeit, sonstige

8509

852

 

Laufende Transferzahlungen von Kammern

 
 

8525
und
8526


von Bundeskammern

8525
und
8526

 

8527
bis
8529


von Landeskammern

8527
bis
8529

853

 

Laufende Transferzahlungen von Fonds mit Rechtspersönlichkeit

 
 

8530
und
8531


von Bundesfonds

8530
und
8531

 

8532
und
8533


von Landesfonds

8532
und
8533

 

8534
und
8535


von Gemeindefonds

8534
und
8535

855

 

Kapitaltransferzahlungen von Gebietskörperschaften

 
 

8556

von Gemeindeverbänden ausgenommen jene mit marktbestimmter Tätigkeit nach dem FAG

8556

 

8557

von Gemeindeverbänden ausgenommen jene mit marktbestimmter Tätigkeit, sonstige

8557

 

8558

von Gemeindeverbänden mit marktbestimmter Tätigkeit nach dem FAG

8558

 

8559

von Gemeindeverbänden mit marktbestimmter Tätigkeit, sonstige

8559

857

 

Kapitaltransferzahlungen von Kammern

 
 

8575
und
8576


von Bundeskammern

8575
und
8576

 

8577
bis
8579


von Landeskammern

8577
bis
8579

858

 

Kapitaltransferzahlungen von Fonds mit Rechtspersönlichkeit

 
 

8580
und
8581


von Bundesfonds

8580
und
8581

 

8582
und
8583


von Landesfonds

8582
und
8583

 

8584
und
8585


von Gemeindefonds

8584
und
8585

Posten-
Unter-
klasse

   

87

 

Transferzahlungen von Finanzunternehmungen2)

 

1) Wenn keine Aufteilung erfolgt.

2) Kreditinstitute(n), Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständige(n) Pensionskassen“

3. Im Postenverzeichnis der Gemeinden, Anlage 3b, werden die Bezeichnungen der nachstehend angeführten Posten-Unterklassen und Posten-Gruppen wie folgt geändert:

„Posten-
Unter-
klasse

Posten-
Gruppe

Bezeichnung

Post

24

 

Darlehen zur Investitionsförderung
(Darlehensgewährung = Ausgaben, Rückzahlung gewährter Darlehen = Einnahmen)

 
 

240

Darlehen zur Investitionsförderung an Bund, Bundesfonds und Bundeskammern

240

 

241

Darlehen zur Investitionsförderung an Länder, Landesfonds und Landeskammern

241

 

242

Darlehen zur Investitionsförderung an Gemeinden, Gemeindeverbände 2) und -fonds

242

 

243

Darlehen zur Investitionsförderung an Sozialversicherungsträger

243

 

244

Darlehen zur Investitionsförderung an sonstige Träger des öffentlichen Rechtes

244

 

245

Darlehen zur Investitionsförderung an Unternehmungen (ohne Finanzunternehmungen)

245

 

246

Darlehen und Bezugsvorschüsse zur Investitionsförderung an private Haushalte

246

 

247

Darlehen zur Investitionsförderung an private Organisationen ohne Erwerbszweck

247

 

249

Darlehen zur Investitionsförderung an andere

249

25

 

Nichtinvestitionsfördernde Darlehen
(Darlehensgewährung = Ausgaben, Rückzahlung gewährter Darlehen = Einnahmen)

 
 

250

Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an Bund, Bundesfonds und Bundeskammern

250

 

251

Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an Länder, Landesfonds und Landeskammern

251

 

252

Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an Gemeinden, Gemeindeverbände 2) und -fonds

252

 

253

Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an Sozialversicherungsträger

253

 

254

Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an sonstige Träger des öffentlichen Rechtes

254

 

255

Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an Unternehmungen (ohne Finanzunternehmungen)

255

 

256

Nichtinvestitionsfördernde Darlehen und Bezugsvorschüsse an private Haushalte

256

 

257

Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an private Organisationen ohne Erwerbszweck

257

 

259

Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an andere

259

34

 

Investitionsdarlehen
(Aufnahmen = Einnahmen, Rückzahlungen = Ausgaben)

 
 

340

Investitionsdarlehen von Bund, Bundesfonds und Bundeskammern

340

 

341

Investitionsdarlehen von Ländern, Landesfonds und Landeskammern 3)

341

 

342

Investitionsdarlehen von Gemeinden, Gemeindeverbänden 2) und -fonds

342

 

343

Investitionsdarlehen von Sozialversicherungsträgern

343

 

344

Investitionsdarlehen von sonstigen Trägern des öffentlichen Rechtes

344

 

345

Investitionsdarlehen von Unternehmungen (ohne Finanzunternehmungen)

345

 

346

Investitionsdarlehen von Finanzunternehmungen (Kreditinstituten, Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständigen Pensionskassen)

346

 

347

Investitionsdarlehen von anderen

347

 

348

Auslandsanleihen für Investitionszwecke

348

 

349

Inlandsanleihen für Investitionszwecke

349

35

 

Aufnahmen sonstiger Finanzschulden
(Aufnahmen = Einnahmen, Rückzahlungen = Ausgaben)

 
 

350

Sonstige Schuldaufnahmen von Bund, Bundesfonds und Bundeskammern

350

 

351

Sonstige Schuldaufnahmen von Ländern, Landesfonds und Landeskammern 4)

351

 

352

Sonstige Schuldaufnahmen von Gemeinden, Gemeindeverbänden 2) und -fonds

352

 

353

Sonstige Schuldaufnahmen von Sozialversicherungsträgern

353

 

354

Sonstige Schuldaufnahmen von sonstigen Trägern des öffentlichen Rechtes

354

 

355

Sonstige Schuldaufnahmen von Unternehmungen (ohne Finanzunternehmungen)

355

 

356

Sonstige Schuldaufnahmen von Finanzunternehmungen (Kreditinstituten, Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständigen Pensionskassen)

356

 

357

Sonstige Schuldaufnahmen von anderen

357

 

358

Sonstige Auslandsanleihen

358

 

359

Sonstige Inlandsanleihen

359

72

 

Verschiedene Ausgaben

 
 

720

Kostenbeiträge (Kostenersätze) für Leistungen

720

75

 

Laufende Transferzahlungen

 
 

750

Laufende Transferzahlungen an Bund, Bundesfonds und Bundeskammern

750

 

751

Laufende Transferzahlungen an Länder, Landesfonds und Landeskammern

751

 

752

Laufende Transferzahlungen an Gemeinden, Gemeindeverbände 2) und -fonds

752

 

753

Laufende Transferzahlungen an Sozialversicherungsträger

753

 

754

Laufende Transferzahlungen an sonstige Träger des öffentlichen Rechtes

754

 

755

Laufende Transferzahlungen an Unternehmungen (ohne Finanzunternehmungen)

755

 

756

Laufende Transferzahlungen an Finanzunternehmungen (Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständige Pensionskassen)

756

 

757

Laufende Transferzahlungen an private Organisationen ohne Erwerbszweck

757

 

759

Laufende Transferzahlungen an netto-veranschlagte Unternehmungen

759

77

 

Kapitaltransferzahlungen

 
 

770

Kapitaltransferzahlungen an Bund, Bundesfonds und Bundeskammern

770

 

771

Kapitaltransferzahlungen an Länder, Landesfonds und Landeskammern

771

 

772

Kapitaltransferzahlungen an Gemeinden, Gemeindeverbände 2) und -fonds

772

 

773

Kapitaltransferzahlungen an Sozialversicherungsträger

773

 

774

Kapitaltransferzahlungen an sonstige Träger des öffentlichen Rechtes

774

 

775

Kapitaltransferzahlungen an Unternehmungen (ohne Finanzunternehmungen)

775

 

776

Kapitaltransferzahlungen an Finanzunternehmungen (Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständige Pensionskassen)

776

 

777

Kapitaltransferzahlungen an private Organisationen ohne Erwerbszweck

777

 

779

Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben der Gemeinde (Abschnitte 85 bis 89) und der Gemeinde

779

86

 

Laufende Transferzahlungen

 
 

860

Laufende Transferzahlungen von Bund, Bundesfonds und Bundeskam­mern 9)

860

 

861

Laufende Transferzahlungen von Ländern, Landesfonds und Landeskammern 10) 11)

861

 

862

Laufende Transferzahlungen von Gemeinden, Gemeindeverbänden 2) und -fonds

862

 

863

Laufende Transferzahlungen von Sozialversicherungsträgern

863

 

864

Laufende Transferzahlungen von sonstigen Trägern des öffentlichen Rechtes

864

 

865

Laufende Transferzahlungen von Unternehmungen (ohne Finanzunternehmungen)

865

 

866

Laufende Transferzahlungen von Finanzunternehmungen (Kreditinstituten, Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständigen Pensionskassen)

866

 

867

Laufende Transferzahlungen von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck

867

 

868

Laufende Transferzahlungen von privaten Haushalten

868

 

869

Gewinnentnahmen der Gemeinde von Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben der Gemeinde (Abschnitte 85 bis 89)

869

87

 

Kapitaltransferzahlungen

 
 

870

Kapitaltransferzahlungen von Bund, Bundesfonds und Bundeskammern 12)

870

 

871

Kapitaltransferzahlungen von Ländern, Landesfonds und Landeskammern 13)

871

 

872

Kapitaltransferzahlungen von Gemeinden, Gemeindeverbänden 2) und -fonds

872

 

873

Kapitaltransferzahlungen von Sozialversicherungsträgern

873

 

874

Kapitaltransferzahlungen von sonstigen Trägern des öffentlichen Rechtes

874

 

875

Kapitaltransferzahlungen von Unternehmungen (ohne Finanzunternehmungen)

875

 

876

Kapitaltransferzahlungen von Finanzunternehmungen (Kreditinstituten, Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständigen Pensionskassen)

876

 

877

Kapitaltransferzahlungen von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck

877

 

878

Kapitaltransferzahlungen von privaten Haushalten

878

 

879

Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben der Gemeinde (Abschnitte 85 bis 89) und der Gemeinde

879“

4. Die Anmerkungen zum Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, lauten:

1) Nicht voranschlagswirksam.

2) Zu Posten 242, 252, 342, 352, 752, 772, 862 und 872: Ausgenommen Gemeindeverbände mit marktbestimmter Tätigkeit.

3) Zu Post 341: Wenn eine weitere Untergliederung erfolgt, wird empfohlen, die Postenstellen 3411 für Darlehen aus Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln zu verwenden.

4) Zu Post 351: Wenn eine weitere Untergliederung erfolgt, wird empfohlen, die Postenstelle 3511 für Darlehen aus Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln zu verwenden.

5) Zu Posten 580 und 581: Beiträge der Arbeitgeber im Sinne des § 13 Entgeltfortzahlungsgesetzes - EFZG, BGBl. Nr. 399/1974, werden bei Postengruppe 581 veranschlagt.

6) Zu Post 618: Hier werden alle Instandhaltungen, welche für Anlagegüter der Postengruppen 030, 042 bis 044 anfallen, veranschlagt.

7) Zu Post 819: Abschreibungen und Wertberichtigungen von Ausgabenrückständen werden bei der Postengruppe 819 veranschlagt. Die korrespondierende Post (Abschreibungen und Wertberichtigungen von Einnahmenrückständen) ist 690, Schadensfälle.

8) Zu Post 849: Abgabenerhöhungen fallen nicht unter Postengruppe 849, sondern werden bei den jeweiligen Abgaben veranschlagt.

9) Zu Post 860: Wenn eine weitere Untergliederung erfolgt, wird empfohlen, für Zinsenzuschüsse zum Schuldendienst die Postenstelle 8602 zu verwenden.

10) Zu Post 861: Wenn eine weitere Untergliederung erfolgt, wird empfohlen, für Gemeinde-Bedarfszuweisungen die Postenstelle 8611, für Zinsenzuschüsse zum Schuldendienst die Postenstelle 8612 zu verwenden.

11) Zu Post 861: Die Veranschlagung der Finanzzuweisungen des Bundes nach § 21 FAG im Wege über die Länder an die Gemeinden erfolgt im Unterabschnitt 941, Sonstige Finanzzuweisungen nach dem FAG, unter der Postengruppe 861, Laufende Transferzahlungen von Ländern, Landesfonds und Landeskammern.

12) Zu Post 870: Wenn eine weitere Untergliederung erfolgt, wird empfohlen, für Tilgungszuschüsse zum Schuldendienst die Postenstelle 8702 zu verwenden.

13) Zu Post 871: Wenn eine weitere Untergliederung erfolgt, wird empfohlen, für Gemeinde-Bedarfszuweisungen die Postenstelle 8711, für Tilgungszuschüsse zum Schuldendienst die Postenstelle 8712 zu verwenden.

14) Zu Posten 965ff: Anmerkung wurde durch BGBl. II Nr. 433/2001 aufgehoben.“

5. Im Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, wird die Fußnote „*)“ durch „1)“ ersetzt.

6. Die Anlage 6 lautet:

„Die Finanzschulden sind wie folgt zu gliedern:

  1. a) nach der Bedeckung des Schuldendienstes:
  2. 1. Schulden, deren Schuldendienst mehr als zur Hälfte aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen wird;
  3. 2. Schulden für Einrichtungen der Gebietskörperschaft, bei denen jährlich ordentliche Einnahmen in der Höhe von mindestens 50% der ordentlichen Ausgaben erzielt werden;
  4. 3. Schulden, die für andere Gebietskörperschaften aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird;
  5. 4. Schulden, die für sonstige Rechtsträger (physische und juristische Personen) aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird.
    1. Innerhalb der vorangeführten Schuldenarten hat der Nachweis in geeigneter Form mindestens folgende Angaben zu enthalten:
  6. 1. Gläubiger
  7. 2. Sitz des Gläubigers 1)
  8. 3. Schuldzweck
  9. 4. Währung des Darlehens 1)
  10. 5. Laufzeit der Schuld von - bis
  11. 6. Ursprüngliche Höhe der Schuld
  12. 7. Schuldenstand am Beginn des Finanzjahres
  13. 8. Zugänge im Finanzjahr
  14. 9. Abgänge im Finanzjahr
  15. 10. Schuldenstand am Ende des Finanzjahres
    1. Wien als Land und Gemeinde bleibt für diese Angaben eine Regelung überlassen.
    2. b) nach den Gläubigern:
  16. 1. Finanzschulden aus Auslandsanleihen und Darlehen bei ausländischen Finanzunternehmungen (Kreditinstituten, Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständigen Pensionskassen) und sonstigen Unternehmungen
    1. a) für den eigenen Haushalt
    2. b) aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen
  17. 2. Finanzschulden aus Inlandsanleihen und Darlehen bei inländischen Finanzunternehmungen (Kreditinstituten, Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständigen Pensionskassen) und sonstigen Unternehmungen
    1. a) für den eigenen Haushalt
    2. b) aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen
  18. 3. Finanzschulden aus Darlehen von Trägern des öffentlichen Rechtes (Sektor Staat)
    1. a) Finanzschulden aus Darlehen von Bund, Bundesfonds und Bundeskammern
    2. b) Finanzschulden aus Darlehen von Ländern, Landesfonds und Landeskammern
    3. c) Finanzschulden aus Darlehen von Gemeinden, Gemeindeverbänden 2) und -fonds
    4. d) Finanzschulden aus Darlehen von Sozialversicherungsträgern
  19. 4. Finanzschulden aus Darlehen von sonstigen Trägern des öffentlichen Rechts
    1. a) für den eigenen Haushalt
    2. b) aus weitergegeben Darlehen
      1. Diese Schuldarten sind jeweils zusammengefasst mit dem Stand am Jahresende in zwei Spalten auszuweisen:
    3. a) Gesamthaushalt
    4. b) davon: den auf den Abschnitten 85 bis 89 verrechneten Betrieben und Unternehmungen zugeordnet.

      1) ISO-Codes für Land (ISO 3166) und Währung (ISO 4217)

      2) Ausgenommen Gemeindeverbände mit marktbestimmter Tätigkeit.“

7. Diese Verordnung ist auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2007 anzuwenden. Voranschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2006 können nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellt werden.

Grasser

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