45. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 - VRV 1997 geändert wird
Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 787/1996, in der Fassung BGBl. II Nr. 433/2001, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 - VRV 1997), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 2 Z 6 lautet der zweite Satz:
„Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach landesspezifischen Gliederungsmerkmalen vorzunehmen;“
2. Im Postenverzeichnis Länder, Anlage 3a, werden die Bezeichnungen der nachstehend angeführten Posten-Unterklassen und Posten-Gruppen sowie Posten-Stellen in den angeführten Posten-Stellen wie folgt geändert:
„Posten- | Posten- | Bezeichnung | Post |
---|---|---|---|
240 | Darlehen zur Investitionsförderung an Gebietskörperschaften | ||
2406 |
| 2406 | |
2408 |
| 2408 | |
241 | Darlehen zur Investitionsförderung an Sozialversicherungsträger und Kammern | ||
2415 |
| 2415 | |
2417 |
| 2417 | |
242 | Darlehen zur Investitionsförderung an Fonds mit Rechtspersönlichkeit | ||
2420 |
| 2420 | |
2422 |
| 2422 | |
2424 |
| 2424 | |
243 | Darlehen zur Investitionsförderung an sonstige Träger des öffentlichen Rechtes 1) | 2430 | |
244 | Darlehen zur Investitionsförderung an Unternehmungen (ohne Finanzunternehmungen) | ||
245 | Darlehen zur Investitionsförderung an Finanzunternehmungen 2) | ||
246 | Darlehen zur Investitionsförderung an Bedienstete | ||
247 | Darlehen zur Investitionsförderung an sonstige Haushalte (Inland) 1) | 2470 | |
249 | Darlehen zur Investitionsförderung an das Ausland 1) | 2490 | |
250 | Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an Gebietskörperschaften | ||
2506 |
| 2506 | |
2508 |
| 2508 und 2509 | |
251 | Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an Sozialversicherungsträger und Kammern | ||
2515 |
| 2515 | |
2517 |
| 2517 | |
252 | Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an Fonds mit Rechtspersönlichkeit | ||
2520 |
| 2520 | |
2522 |
| 2522 | |
2524 |
| 2524 | |
253 | Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an sonstige Träger des öffentlichen Rechtes 1) | 2530 | |
254 | Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an Unternehmungen (ohne Finanzunternehmungen) | ||
255 | Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an Finanzunternehmungen 2) | ||
256 | Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an Bedienstete | ||
257 | Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an sonstige Haushalte (Inland) 1) | 2570 | |
259 | Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an das Ausland 1) | 2590 | |
340 | Schuldaufnahmen für Investitionszwecke von Gebietskörperschaften | ||
3406 |
| 3406 | |
3408 |
| 3408 | |
341 | Schuldaufnahmen für Investitionszwecke von Sozialversicherungsträgern und Kammern | ||
3415 |
| 3415 | |
3417 |
| 3417 | |
342 | Schuldaufnahmen für Investitionszwecke von Fonds mit Rechtspersönlichkeit | ||
3420 |
| 3420 | |
3422 |
| 3422 | |
3424 |
| 3424 | |
343 | Schuldaufnahmen für Investitionszwecke von sonstigen Trägern des öffentlichen Rechtes1) | 3430 | |
344 | Schuldaufnahmen für Investitionszwecke von Unternehmungen (ohne Finanzunternehmungen) | ||
345 | Schuldaufnahmen für Investitionszwecke von Finanzunternehmungen 2) | ||
346 | Sonstige Finanzschulden für Investitionszwecke in Inlandwährung (im Inland aufgenommen) 1) | 3460 | |
347 | Sonstige Finanzschulden für Investitionszwecke in Fremdwährung (im Inland aufgenommen) 1) | 3470 | |
348 | Sonstige Finanzschulden für Investitionszwecke in Inlandwährung (im Ausland aufgenommen) 1) | 3480 | |
349 | Sonstige Finanzschulden für Investitionszwecke in Fremdwährung (im Ausland aufgenommen) 1) | 3490 | |
350 | Schuldaufnahmen für laufenden Bedarf von Gebietskörperschaften | ||
3506 |
| 3506 | |
3508 |
| 3508 | |
351 | Schuldaufnahmen für laufenden Bedarf von Sozialversicherungsträgern und Kammern | ||
3515 |
| 3515 | |
3517 |
| 3517 | |
352 | Schuldaufnahmen für laufenden Bedarf von Fonds mit Rechtspersönlichkeit | ||
3520 |
| 3520 | |
3522 |
| 3522 | |
3524 |
| 3524 | |
353 | Schuldaufnahmen für laufenden Bedarf von sonstigen Trägern des öffentlichen Rechtes1) | 3530 | |
354 | Schuldaufnahmen für laufenden Bedarf von Unternehmungen (ohne Finanzunternehmungen) | ||
355 | Schuldaufnahmen für laufenden Bedarf von Finanzunternehmungen2) | ||
356 | Sonstige Finanzschulden für laufenden Bedarf in Inlandwährung (im Inland aufgenommen) 1) | 3560 | |
357 | Sonstige Finanzschulden für laufenden Bedarf in Fremdwährung (im Inland aufgenommen) 1) | 3570 | |
358 | Sonstige Finanzschulden für laufenden Bedarf in Inlandwährung (im Ausland aufgenommen) 1) | 3580 | |
359 | Sonstige Finanzschulden für laufenden Bedarf in Fremdwährung (im Ausland aufgenommen) 1) | 3590 | |
730 | Laufende Transferzahlungen an Gebietskörperschaften | ||
7306 | an Gemeindeverbände ausgenommen jene mit marktbestimmter Tätigkeit nach dem FAG | 7306 | |
7307 | an Gemeindeverbände ausgenommen jene mit marktbestimmter Tätigkeit, sonstige | 7307 | |
7308 | an Gemeindeverbände mit marktbestimmter Tätigkeit nach dem FAG | 7308 | |
7309 | an Gemeindeverbände mit marktbestimmter Tätigkeit, sonstige | 7309 | |
732 | Laufende Transferzahlungen an Kammern | ||
7325 |
| 7325 | |
7327 |
| 7327 | |
733 | Laufende Transferzahlungen an Fonds mit Rechtspersönlichkeit | ||
7330 |
| 7330 | |
7332 |
| 7332 | |
7334 |
| 7334 | |
735 | Kapitaltransferzahlungen an Gebietskörperschaften | ||
7356 | an Gemeindeverbände ausgenommen jene mit marktbestimmter Tätigkeit nach dem FAG | 7356 | |
7357 | an Gemeindeverbände ausgenommen jene mit marktbestimmter Tätigkeit, sonstige | 7357 | |
7358 | an Gemeindeverbände mit marktbestimmter Tätigkeit nach dem FAG | 7358 | |
7359 | an Gemeindeverbände mit marktbestimmter Tätigkeit, sonstige | 7359 | |
737 | Kapitaltransferzahlungen an Kammern | ||
7375 |
| 7375 | |
7377 |
| 7377 | |
738 | Kapitaltransferzahlungen an Fonds mit Rechtspersönlichkeit | ||
7380 |
| 7380 | |
7382 |
| 7382 | |
7384 |
| 7384 |
Posten- | |||
75 | Transferzahlungen an Finanzunternehmungen2) |
Posten- | Posten- | Bezeichnung | Post |
---|---|---|---|
850 | Laufende Transferzahlungen von Gebietskörperschaften | ||
8506 | von Gemeindeverbänden ausgenommen jene mit marktbestimmter Tätigkeit nach dem FAG | 8506 | |
8507 | von Gemeindeverbänden ausgenommen jene mit marktbestimmter Tätigkeit, sonstige | 8507 | |
8508 | von Gemeindeverbänden mit marktbestimmter Tätigkeit nach dem FAG | 8508 | |
8509 | von Gemeindeverbänden mit marktbestimmter Tätigkeit, sonstige | 8509 | |
852 | Laufende Transferzahlungen von Kammern | ||
8525 |
| 8525 | |
8527 |
| 8527 | |
853 | Laufende Transferzahlungen von Fonds mit Rechtspersönlichkeit | ||
8530 |
| 8530 | |
8532 |
| 8532 | |
8534 |
| 8534 | |
855 | Kapitaltransferzahlungen von Gebietskörperschaften | ||
8556 | von Gemeindeverbänden ausgenommen jene mit marktbestimmter Tätigkeit nach dem FAG | 8556 | |
8557 | von Gemeindeverbänden ausgenommen jene mit marktbestimmter Tätigkeit, sonstige | 8557 | |
8558 | von Gemeindeverbänden mit marktbestimmter Tätigkeit nach dem FAG | 8558 | |
8559 | von Gemeindeverbänden mit marktbestimmter Tätigkeit, sonstige | 8559 | |
857 | Kapitaltransferzahlungen von Kammern | ||
8575 |
| 8575 | |
8577 |
| 8577 | |
858 | Kapitaltransferzahlungen von Fonds mit Rechtspersönlichkeit | ||
8580 |
| 8580 | |
8582 |
| 8582 | |
8584 |
| 8584 |
Posten- | |||
87 | Transferzahlungen von Finanzunternehmungen2) |
1) Wenn keine Aufteilung erfolgt.
2) Kreditinstitute(n), Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständige(n) Pensionskassen“
3. Im Postenverzeichnis der Gemeinden, Anlage 3b, werden die Bezeichnungen der nachstehend angeführten Posten-Unterklassen und Posten-Gruppen wie folgt geändert:
„Posten- | Posten- | Bezeichnung | Post |
---|---|---|---|
24 | Darlehen zur Investitionsförderung | ||
240 | Darlehen zur Investitionsförderung an Bund, Bundesfonds und Bundeskammern | 240 | |
241 | Darlehen zur Investitionsförderung an Länder, Landesfonds und Landeskammern | 241 | |
242 | Darlehen zur Investitionsförderung an Gemeinden, Gemeindeverbände 2) und -fonds | 242 | |
243 | Darlehen zur Investitionsförderung an Sozialversicherungsträger | 243 | |
244 | Darlehen zur Investitionsförderung an sonstige Träger des öffentlichen Rechtes | 244 | |
245 | Darlehen zur Investitionsförderung an Unternehmungen (ohne Finanzunternehmungen) | 245 | |
246 | Darlehen und Bezugsvorschüsse zur Investitionsförderung an private Haushalte | 246 | |
247 | Darlehen zur Investitionsförderung an private Organisationen ohne Erwerbszweck | 247 | |
249 | Darlehen zur Investitionsförderung an andere | 249 | |
25 | Nichtinvestitionsfördernde Darlehen | ||
250 | Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an Bund, Bundesfonds und Bundeskammern | 250 | |
251 | Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an Länder, Landesfonds und Landeskammern | 251 | |
252 | Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an Gemeinden, Gemeindeverbände 2) und -fonds | 252 | |
253 | Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an Sozialversicherungsträger | 253 | |
254 | Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an sonstige Träger des öffentlichen Rechtes | 254 | |
255 | Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an Unternehmungen (ohne Finanzunternehmungen) | 255 | |
256 | Nichtinvestitionsfördernde Darlehen und Bezugsvorschüsse an private Haushalte | 256 | |
257 | Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an private Organisationen ohne Erwerbszweck | 257 | |
259 | Nichtinvestitionsfördernde Darlehen an andere | 259 | |
34 | Investitionsdarlehen | ||
340 | Investitionsdarlehen von Bund, Bundesfonds und Bundeskammern | 340 | |
341 | Investitionsdarlehen von Ländern, Landesfonds und Landeskammern 3) | 341 | |
342 | Investitionsdarlehen von Gemeinden, Gemeindeverbänden 2) und -fonds | 342 | |
343 | Investitionsdarlehen von Sozialversicherungsträgern | 343 | |
344 | Investitionsdarlehen von sonstigen Trägern des öffentlichen Rechtes | 344 | |
345 | Investitionsdarlehen von Unternehmungen (ohne Finanzunternehmungen) | 345 | |
346 | Investitionsdarlehen von Finanzunternehmungen (Kreditinstituten, Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständigen Pensionskassen) | 346 | |
347 | Investitionsdarlehen von anderen | 347 | |
348 | Auslandsanleihen für Investitionszwecke | 348 | |
349 | Inlandsanleihen für Investitionszwecke | 349 | |
35 | Aufnahmen sonstiger Finanzschulden | ||
350 | Sonstige Schuldaufnahmen von Bund, Bundesfonds und Bundeskammern | 350 | |
351 | Sonstige Schuldaufnahmen von Ländern, Landesfonds und Landeskammern 4) | 351 | |
352 | Sonstige Schuldaufnahmen von Gemeinden, Gemeindeverbänden 2) und -fonds | 352 | |
353 | Sonstige Schuldaufnahmen von Sozialversicherungsträgern | 353 | |
354 | Sonstige Schuldaufnahmen von sonstigen Trägern des öffentlichen Rechtes | 354 | |
355 | Sonstige Schuldaufnahmen von Unternehmungen (ohne Finanzunternehmungen) | 355 | |
356 | Sonstige Schuldaufnahmen von Finanzunternehmungen (Kreditinstituten, Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständigen Pensionskassen) | 356 | |
357 | Sonstige Schuldaufnahmen von anderen | 357 | |
358 | Sonstige Auslandsanleihen | 358 | |
359 | Sonstige Inlandsanleihen | 359 | |
72 | Verschiedene Ausgaben | ||
720 | Kostenbeiträge (Kostenersätze) für Leistungen | 720 | |
75 | Laufende Transferzahlungen | ||
750 | Laufende Transferzahlungen an Bund, Bundesfonds und Bundeskammern | 750 | |
751 | Laufende Transferzahlungen an Länder, Landesfonds und Landeskammern | 751 | |
752 | Laufende Transferzahlungen an Gemeinden, Gemeindeverbände 2) und -fonds | 752 | |
753 | Laufende Transferzahlungen an Sozialversicherungsträger | 753 | |
754 | Laufende Transferzahlungen an sonstige Träger des öffentlichen Rechtes | 754 | |
755 | Laufende Transferzahlungen an Unternehmungen (ohne Finanzunternehmungen) | 755 | |
756 | Laufende Transferzahlungen an Finanzunternehmungen (Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständige Pensionskassen) | 756 | |
757 | Laufende Transferzahlungen an private Organisationen ohne Erwerbszweck | 757 | |
759 | Laufende Transferzahlungen an netto-veranschlagte Unternehmungen | 759 | |
77 | Kapitaltransferzahlungen | ||
770 | Kapitaltransferzahlungen an Bund, Bundesfonds und Bundeskammern | 770 | |
771 | Kapitaltransferzahlungen an Länder, Landesfonds und Landeskammern | 771 | |
772 | Kapitaltransferzahlungen an Gemeinden, Gemeindeverbände 2) und -fonds | 772 | |
773 | Kapitaltransferzahlungen an Sozialversicherungsträger | 773 | |
774 | Kapitaltransferzahlungen an sonstige Träger des öffentlichen Rechtes | 774 | |
775 | Kapitaltransferzahlungen an Unternehmungen (ohne Finanzunternehmungen) | 775 | |
776 | Kapitaltransferzahlungen an Finanzunternehmungen (Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständige Pensionskassen) | 776 | |
777 | Kapitaltransferzahlungen an private Organisationen ohne Erwerbszweck | 777 | |
779 | Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben der Gemeinde (Abschnitte 85 bis 89) und der Gemeinde | 779 | |
86 | Laufende Transferzahlungen | ||
860 | Laufende Transferzahlungen von Bund, Bundesfonds und Bundeskammern 9) | 860 | |
861 | Laufende Transferzahlungen von Ländern, Landesfonds und Landeskammern 10) 11) | 861 | |
862 | Laufende Transferzahlungen von Gemeinden, Gemeindeverbänden 2) und -fonds | 862 | |
863 | Laufende Transferzahlungen von Sozialversicherungsträgern | 863 | |
864 | Laufende Transferzahlungen von sonstigen Trägern des öffentlichen Rechtes | 864 | |
865 | Laufende Transferzahlungen von Unternehmungen (ohne Finanzunternehmungen) | 865 | |
866 | Laufende Transferzahlungen von Finanzunternehmungen (Kreditinstituten, Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständigen Pensionskassen) | 866 | |
867 | Laufende Transferzahlungen von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck | 867 | |
868 | Laufende Transferzahlungen von privaten Haushalten | 868 | |
869 | Gewinnentnahmen der Gemeinde von Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben der Gemeinde (Abschnitte 85 bis 89) | 869 | |
87 | Kapitaltransferzahlungen | ||
870 | Kapitaltransferzahlungen von Bund, Bundesfonds und Bundeskammern 12) | 870 | |
871 | Kapitaltransferzahlungen von Ländern, Landesfonds und Landeskammern 13) | 871 | |
872 | Kapitaltransferzahlungen von Gemeinden, Gemeindeverbänden 2) und -fonds | 872 | |
873 | Kapitaltransferzahlungen von Sozialversicherungsträgern | 873 | |
874 | Kapitaltransferzahlungen von sonstigen Trägern des öffentlichen Rechtes | 874 | |
875 | Kapitaltransferzahlungen von Unternehmungen (ohne Finanzunternehmungen) | 875 | |
876 | Kapitaltransferzahlungen von Finanzunternehmungen (Kreditinstituten, Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständigen Pensionskassen) | 876 | |
877 | Kapitaltransferzahlungen von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck | 877 | |
878 | Kapitaltransferzahlungen von privaten Haushalten | 878 | |
879 | Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen und marktbestimmten Betrieben der Gemeinde (Abschnitte 85 bis 89) und der Gemeinde | 879“ |
4. Die Anmerkungen zum Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, lauten:
„1) Nicht voranschlagswirksam.
2) Zu Posten 242, 252, 342, 352, 752, 772, 862 und 872: Ausgenommen Gemeindeverbände mit marktbestimmter Tätigkeit.
3) Zu Post 341: Wenn eine weitere Untergliederung erfolgt, wird empfohlen, die Postenstellen 3411 für Darlehen aus Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln zu verwenden.
4) Zu Post 351: Wenn eine weitere Untergliederung erfolgt, wird empfohlen, die Postenstelle 3511 für Darlehen aus Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln zu verwenden.
5) Zu Posten 580 und 581: Beiträge der Arbeitgeber im Sinne des § 13 Entgeltfortzahlungsgesetzes - EFZG, BGBl. Nr. 399/1974, werden bei Postengruppe 581 veranschlagt.
6) Zu Post 618: Hier werden alle Instandhaltungen, welche für Anlagegüter der Postengruppen 030, 042 bis 044 anfallen, veranschlagt.
7) Zu Post 819: Abschreibungen und Wertberichtigungen von Ausgabenrückständen werden bei der Postengruppe 819 veranschlagt. Die korrespondierende Post (Abschreibungen und Wertberichtigungen von Einnahmenrückständen) ist 690, Schadensfälle.
8) Zu Post 849: Abgabenerhöhungen fallen nicht unter Postengruppe 849, sondern werden bei den jeweiligen Abgaben veranschlagt.
9) Zu Post 860: Wenn eine weitere Untergliederung erfolgt, wird empfohlen, für Zinsenzuschüsse zum Schuldendienst die Postenstelle 8602 zu verwenden.
10) Zu Post 861: Wenn eine weitere Untergliederung erfolgt, wird empfohlen, für Gemeinde-Bedarfszuweisungen die Postenstelle 8611, für Zinsenzuschüsse zum Schuldendienst die Postenstelle 8612 zu verwenden.
11) Zu Post 861: Die Veranschlagung der Finanzzuweisungen des Bundes nach § 21 FAG im Wege über die Länder an die Gemeinden erfolgt im Unterabschnitt 941, Sonstige Finanzzuweisungen nach dem FAG, unter der Postengruppe 861, Laufende Transferzahlungen von Ländern, Landesfonds und Landeskammern.
12) Zu Post 870: Wenn eine weitere Untergliederung erfolgt, wird empfohlen, für Tilgungszuschüsse zum Schuldendienst die Postenstelle 8702 zu verwenden.
13) Zu Post 871: Wenn eine weitere Untergliederung erfolgt, wird empfohlen, für Gemeinde-Bedarfszuweisungen die Postenstelle 8711, für Tilgungszuschüsse zum Schuldendienst die Postenstelle 8712 zu verwenden.
14) Zu Posten 965ff: Anmerkung wurde durch BGBl. II Nr. 433/2001 aufgehoben.“
5. Im Postenverzeichnis Gemeinden, Anlage 3b, wird die Fußnote „*)“ durch „1)“ ersetzt.
6. Die Anlage 6 lautet:
„Die Finanzschulden sind wie folgt zu gliedern:
- a) nach der Bedeckung des Schuldendienstes:
- 1. Schulden, deren Schuldendienst mehr als zur Hälfte aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen wird;
- 2. Schulden für Einrichtungen der Gebietskörperschaft, bei denen jährlich ordentliche Einnahmen in der Höhe von mindestens 50% der ordentlichen Ausgaben erzielt werden;
- 3. Schulden, die für andere Gebietskörperschaften aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird;
- 4. Schulden, die für sonstige Rechtsträger (physische und juristische Personen) aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird.
- Innerhalb der vorangeführten Schuldenarten hat der Nachweis in geeigneter Form mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Gläubiger
- 2. Sitz des Gläubigers 1)
- 3. Schuldzweck
- 4. Währung des Darlehens 1)
- 5. Laufzeit der Schuld von - bis
- 6. Ursprüngliche Höhe der Schuld
- 7. Schuldenstand am Beginn des Finanzjahres
- 8. Zugänge im Finanzjahr
- 9. Abgänge im Finanzjahr
- 10. Schuldenstand am Ende des Finanzjahres
- Wien als Land und Gemeinde bleibt für diese Angaben eine Regelung überlassen.
- b) nach den Gläubigern:
- 1. Finanzschulden aus Auslandsanleihen und Darlehen bei ausländischen Finanzunternehmungen (Kreditinstituten, Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständigen Pensionskassen) und sonstigen Unternehmungen
- a) für den eigenen Haushalt
- b) aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen
- 2. Finanzschulden aus Inlandsanleihen und Darlehen bei inländischen Finanzunternehmungen (Kreditinstituten, Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständigen Pensionskassen) und sonstigen Unternehmungen
- a) für den eigenen Haushalt
- b) aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen
- 3. Finanzschulden aus Darlehen von Trägern des öffentlichen Rechtes (Sektor Staat)
- a) Finanzschulden aus Darlehen von Bund, Bundesfonds und Bundeskammern
- b) Finanzschulden aus Darlehen von Ländern, Landesfonds und Landeskammern
- c) Finanzschulden aus Darlehen von Gemeinden, Gemeindeverbänden 2) und -fonds
- d) Finanzschulden aus Darlehen von Sozialversicherungsträgern
- 4. Finanzschulden aus Darlehen von sonstigen Trägern des öffentlichen Rechts
- a) für den eigenen Haushalt
- b) aus weitergegeben Darlehen
- Diese Schuldarten sind jeweils zusammengefasst mit dem Stand am Jahresende in zwei Spalten auszuweisen:
- a) Gesamthaushalt
- b) davon: den auf den Abschnitten 85 bis 89 verrechneten Betrieben und Unternehmungen zugeordnet.
1) ISO-Codes für Land (ISO 3166) und Währung (ISO 4217)
2) Ausgenommen Gemeindeverbände mit marktbestimmter Tätigkeit.“
7. Diese Verordnung ist auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2007 anzuwenden. Voranschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2006 können nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellt werden.
Grasser
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