42. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes geändert wird
Auf Grund des Bundesgesetzes betreffend den Amateurfunkdienst (Amateurfunkgesetz 1998 - AFG), BGBl. I Nr. 25/1999, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet:
Die Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes BGBl. II Nr. 126/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 89/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Abs. 3 entfallen die Worte „außer Morsetelegraphie“.
2. In § 41 wird in der Tabelle nach der Zeile „3-30 MHz………..100 Watt“ die Zeile „50-52 MHz…………..10 Watt“ eingefügt.
3. In Anlage 2 wird in der Tabelle nach der Zeile
„7000-7100 kHz Pex 1 A, B, C, D SAT“ die Zeile
„7100-7200 kHz S 1 A, B“ eingefügt.
4. In Anlage 2 lauten die den Frequenzbereich 430-439,1 MHz betreffenden Zeilen:
„430-439,1 MHz | P | 1 | A, B | ISM-Bereich |
433,05-434,79 MHz | ||||
3 | A | SAT: 435-438 MHz | ||
Weitere Bestimmungen: | ||||
siehe Fußnoten 2 und 3“ |
5. In Anlage 2 lautet die Fußnote 1:
„Fußnote 1) Im Frequenzbereich 50-52 MHz ist auch sendemäßiger Amateurfunkbetrieb unter den nachfolgenden Bedingungen ohne besondere Eintragung in die Bewilligungsurkunde zulässig:
Einsatzgebiet für Amateurfunkstellen an festen Standorten:
ein Sendebetrieb an festen Standorten ist nur in den nachstehenden Gebieten zulässig:
Vorarlberg, Tirol, Kärnten, Salzburg, Steiermark und Burgenland;
Wien und Niederösterreich östlich der Verbindungslinie zwischen den Standorten der Fernsehsender- Semmering/Sonnwendstein - Anninger (Richtfunkstation) - Wien/Himmelhof - Wien/Neuwaldegg - Wien/Kahlenberg - Bisamberg (Mittelwellensender) - Poysdorf/Galgenberg und Verlängerung bis zur Staatsgrenze;
Niederösterreich und Oberösterreich westlich der Verbindungslinie zwischen den Standorten der Fernsehsender Freistadt - Erla - Maria Neustift - Altenmarkt/Enns.
Einsatzgebiet bei Mobilbetrieb:
Ein Sendebetrieb von mobilen oder portablen Amateurfunkstellen ist nur in den nachstehenden Gebieten zulässig:
Vorarlberg, Tirol, Kärnten, Salzburg und Burgenland;
Wien und Niederösterreich östlich der Verbindungslinie zwischen den Standorten der Fernsehsender- Semmering/Sonnwendstein - Anninger (Richtfunkstation) - Wien/Himmelhof - Wien/Neuwaldegg - Wien/Kahlenberg - Bisamberg (Mittelwellensender) - Poysdorf/Galgenberg und Verlängerung bis zur Staatsgrenze;
Oberösterreich und Steiermark westlich und südlich der Verbindungslinie zwischen den Standorten der Fernsehsender Vorderweissenbach - Linz 1 Lichtenberg - Erla - Maria Neustift - Altenmarkt/Enns - Hieflau/Buchegg - Semmering/Sonnwendstein.
Zulässige technische Merkmale für feste und mobile Amateurfunkstellen:
Sendearten: A1A, J2B, J2D, F1B, F1D, F2D, F3E, und J3E (inklusive Packet Radio)
Sendeleistung: maximale Sender-Spitzenleistung (PEP) 100 Watt
Zusätzliche technische Merkmale bei Mobilbetrieb:
Sendeantenne(n): Länge des Strahlers maximal λ/4
Betriebliche Bestimmungen:
Der Betrieb von Relaisfunkstellen und Bakenfunkstellen ist mit einer äquivalenten Strahlungsleistung von maximal 10 Watt ERP zulässig.
Die erste Inbetriebnahme sowie die dauernde Außerbetriebnahme von Amateurfunkstellen im Frequenzbereich 50-52 MHz sind der örtlich zuständigen Funküberwachung anzuzeigen.
Der Bewilligungsinhaber/Stationsverantwortliche muss während des Sendebetriebes jederzeit telefonisch erreichbar sein, um im Störungsfall eine sofortige Abschaltung der Amateurfunkstelle veranlassen zu können.
6. In Anlage 2 wird nach der Fußnote 2 folgende Fußnote 3 angefügt:
„Fußnote 3) Im Frequenzbereich 430-439,1 MHz ist der Betrieb von Amateurfunkstellen mit den Leistungsstufen C und D für den Erde-Mond-Erde- und den Meteorscatter-Betrieb für Inhaber von Amateurfunkbewilligungen der Bewilligungsklasse 1 unter den nachfolgenden Bedingungen zulässig:
Zulässige technische Merkmale:
Sendeantenne(n): Nur Richtantennen mit einem Gewinn von mindestens 15 dBd
Betriebliche Bestimmungen:
Die erste Inbetriebnahme sowie die dauernde Außerbetriebnahme von Amateurfunkstellen im Frequenzbereich 430-439,1 MHz für den Erde-Mond-Erde- und den Meteorscatter-Betrieb sind der örtlich zuständigen Funküberwachung anzuzeigen.
Der Bewilligungsinhaber/Stationsverantwortliche muss während des Erde-Mond-Erde- bzw. des Meteorscatter-Betriebs jederzeit telefonisch erreichbar sein, um im Störungsfall eine sofortige Abschaltung der Amateurfunkstelle veranlassen zu können.“
Gorbach
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