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BGBl II 42/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

42. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes

42. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes geändert wird

Auf Grund des Bundesgesetzes betreffend den Amateurfunkdienst (Amateurfunkgesetz 1998 - AFG), BGBl. I Nr. 25/1999, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002, wird verordnet:

Die Verordnung zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes BGBl. II Nr. 126/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 89/2004, wird wie folgt geändert:

1. In § 26 Abs. 3 entfallen die Worte „außer Morsetelegraphie“.

2. In § 41 wird in der Tabelle nach der Zeile „3-30 MHz………..100 Watt“ die Zeile „50-52 MHz…………..10 Watt“ eingefügt.

3. In Anlage 2 wird in der Tabelle nach der Zeile

„7000-7100 kHz Pex 1 A, B, C, D SAT“ die Zeile

„7100-7200 kHz S 1 A, B“ eingefügt.

4. In Anlage 2 lauten die den Frequenzbereich 430-439,1 MHz betreffenden Zeilen:

„430-439,1 MHz

P

1

A, B

ISM-Bereich

    

433,05-434,79 MHz

  

3

A

SAT: 435-438 MHz

    

Weitere Bestimmungen:

    

siehe Fußnoten 2 und 3“

5. In Anlage 2 lautet die Fußnote 1:

„Fußnote 1) Im Frequenzbereich 50-52 MHz ist auch sendemäßiger Amateurfunkbetrieb unter den nachfolgenden Bedingungen ohne besondere Eintragung in die Bewilligungsurkunde zulässig:

Einsatzgebiet für Amateurfunkstellen an festen Standorten:

ein Sendebetrieb an festen Standorten ist nur in den nachstehenden Gebieten zulässig:

Vorarlberg, Tirol, Kärnten, Salzburg, Steiermark und Burgenland;

Wien und Niederösterreich östlich der Verbindungslinie zwischen den Standorten der Fernsehsender- Semmering/Sonnwendstein - Anninger (Richtfunkstation) - Wien/Himmelhof - Wien/Neuwaldegg - Wien/Kahlenberg - Bisamberg (Mittelwellensender) - Poysdorf/Galgenberg und Verlängerung bis zur Staatsgrenze;

Niederösterreich und Oberösterreich westlich der Verbindungslinie zwischen den Standorten der Fernsehsender Freistadt - Erla - Maria Neustift - Altenmarkt/Enns.

Einsatzgebiet bei Mobilbetrieb:

Ein Sendebetrieb von mobilen oder portablen Amateurfunkstellen ist nur in den nachstehenden Gebieten zulässig:

Vorarlberg, Tirol, Kärnten, Salzburg und Burgenland;

Wien und Niederösterreich östlich der Verbindungslinie zwischen den Standorten der Fernsehsender- Semmering/Sonnwendstein - Anninger (Richtfunkstation) - Wien/Himmelhof - Wien/Neuwaldegg - Wien/Kahlenberg - Bisamberg (Mittelwellensender) - Poysdorf/Galgenberg und Verlängerung bis zur Staatsgrenze;

Oberösterreich und Steiermark westlich und südlich der Verbindungslinie zwischen den Standorten der Fernsehsender Vorderweissenbach - Linz 1 Lichtenberg - Erla - Maria Neustift - Altenmarkt/Enns - Hieflau/Buchegg - Semmering/Sonnwendstein.

Zulässige technische Merkmale für feste und mobile Amateurfunkstellen:

Sendearten: A1A, J2B, J2D, F1B, F1D, F2D, F3E, und J3E (inklusive Packet Radio)

Sendeleistung: maximale Sender-Spitzenleistung (PEP) 100 Watt

Zusätzliche technische Merkmale bei Mobilbetrieb:

Sendeantenne(n): Länge des Strahlers maximal λ/4

Betriebliche Bestimmungen:

Der Betrieb von Relaisfunkstellen und Bakenfunkstellen ist mit einer äquivalenten Strahlungsleistung von maximal 10 Watt ERP zulässig.

Die erste Inbetriebnahme sowie die dauernde Außerbetriebnahme von Amateurfunkstellen im Frequenzbereich 50-52 MHz sind der örtlich zuständigen Funküberwachung anzuzeigen.

Der Bewilligungsinhaber/Stationsverantwortliche muss während des Sendebetriebes jederzeit telefonisch erreichbar sein, um im Störungsfall eine sofortige Abschaltung der Amateurfunkstelle veranlassen zu können.

6. In Anlage 2 wird nach der Fußnote 2 folgende Fußnote 3 angefügt:

„Fußnote 3) Im Frequenzbereich 430-439,1 MHz ist der Betrieb von Amateurfunkstellen mit den Leistungsstufen C und D für den Erde-Mond-Erde- und den Meteorscatter-Betrieb für Inhaber von Amateurfunkbewilligungen der Bewilligungsklasse 1 unter den nachfolgenden Bedingungen zulässig:

Zulässige technische Merkmale:

Sendeantenne(n): Nur Richtantennen mit einem Gewinn von mindestens 15 dBd

Betriebliche Bestimmungen:

Die erste Inbetriebnahme sowie die dauernde Außerbetriebnahme von Amateurfunkstellen im Frequenzbereich 430-439,1 MHz für den Erde-Mond-Erde- und den Meteorscatter-Betrieb sind der örtlich zuständigen Funküberwachung anzuzeigen.

Der Bewilligungsinhaber/Stationsverantwortliche muss während des Erde-Mond-Erde- bzw. des Meteorscatter-Betriebs jederzeit telefonisch erreichbar sein, um im Störungsfall eine sofortige Abschaltung der Amateurfunkstelle veranlassen zu können.“

Gorbach

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