8. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2005, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4 540 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland:……………………… | 475 |
Kärnten:………………………….. | 100 |
Niederösterreich:…………………. | 1 420 |
Oberösterreich:…………………… | 760 |
Salzburg:………………………….. | 30 |
Steiermark:……………………….. | 950 |
Tirol:……………………………… | 200 |
Vorarlberg:……………………….. | 80 |
Wien:……………………………… | 525 |
§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 2006 enden.
(2) Staatsangehörige der Staaten, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2006 außer Kraft.
Bartenstein
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