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BGBl II 5/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

5. Verordnung: Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung

5. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten (Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung)

Auf Grund des § 62 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder solche enthalten und deren Inverkehrbringen gemäß § 54 Abs. 1 und 4 GTG zulässig ist.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1. gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
  2. 2. Saatgut im Sinne der Saatgut-Gentechnik-Verordnung, BGBl. II Nr. 478/2001
  3. 3. Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der geltenden Fassung
  4. 4. Produkte, die Erzeugnisse gemäß Abs. 1 enthalten, sofern diese Produkte für eine unmittelbare Verarbeitung vorgesehen sind, der Anteil an GVO in diesen Produkten oder Produktmischungen einen Schwellenwert von 0,9 % nicht übersteigt und dieser Anteil unbeabsichtigt oder technisch unvermeidbar ist.

Kennzeichnung

§ 2. (1) Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 1 dürfen nur unter Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften gemäß § 62 Abs. 1 GTG in Verkehr gebracht werden.

(2) Der Hinweis gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten: „Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“ oder „Dieses Produkt enthält (Bezeichnung des Organismus/der Organismen), genetisch verändert“.

(3) Die Kennzeichnung muss ferner einen Hinweis auf den vorgesehenen Verwendungszweck sowie allfällig erforderliche Anwendungsbeschränkungen enthalten.

(4) In der Kennzeichnung sind auch diejenigen Anforderungen zu berücksichtigen, die in einer Genehmigung im Sinne des § 54 Abs. 1 oder 4 GTG für die Kennzeichnung vorgeschrieben werden.

§ 3. Bei vorverpackten Erzeugnissen muss der Hinweis gemäß § 2 Abs. 2 an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr fest verbundenen Etikett angebracht sein; diese Kennzeichnung darf nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt sein. Die sonstigen Angaben gemäß § 62 Abs. 1 GTG müssen zumindest in einem Beipacktext oder einem sonstigen Begleitpapier enthalten sein, wenn ihre Anbringung auf der Verpackung nicht möglich ist.

§ 4. Bei nicht vorverpackten Erzeugnissen ist der Verpflichtung zur Kennzeichnung gemäß § 2 auf folgende Weise zu entsprechen:

  1. 1. bei der Einfuhr ins Bundesgebiet durch den deutlichen Hinweis gemäß § 2 Abs. 2 und die sonstigen Angaben auf dem Behältnis in den Lieferpapieren oder in sonstigen Begleitpapieren,
  2. 2. bei jeder sonstigen Abgabe an den Verbraucher durch dauerhafte, deutlich lesbare und gut sichtbare Anbringung des Hinweises gemäß § 2 Abs. 2 auf dem Behältnis, in dem das Erzeugnis dargeboten wird oder in sonstigen unmittelbarem Zusammenhang mit der Darbietung des Produktes sowie durch die Anführung der sonstigen Angaben gemäß § 62 Abs. 1 GTG in einem Begleitpapier.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 59/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 86/2002, außer Kraft.

Rauch-Kallat

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