161. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 106/2006) abgegeben:
Lettland1:
In Übereinstimmung mit Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die Republik Lettland seit dem 30. Juni 2004 das Übereinkommen und seine Protokolle im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht anwendet, jedoch die innerstaatliche Gesetzgebung zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten anwendet (2002/584/JHA).
Slowakei2:
Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 teilt die Slowakische Republik mit, dass sie das genannte Übereinkommen sowie die beiden Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 und vom 17. März 1978 im Verhältnis zu jenen Vertragsparteien - Mitgliedstaaten der Europäischen Union - nicht anwenden wird, die den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2002/584/JHA) umgesetzt haben und die Verfahren auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses anwenden. Die Slowakische Republik betrachtet den genannten Rahmenbeschluss als einheitliche Rechtsvorschrift im Sinne des erwähnten Artikels.
Die Slowakische Republik wird weiterhin die Bestimmungen des Übereinkommens und seiner beiden Zusatzprotokolle im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union dahingehend anwenden, als diese Bestimmungen nicht durch den Rahmenbeschluss ersetzt wurden und in Fällen, auf die der Rahmenbeschluss keine Anwendung findet (inbegriffen Fälle, die durch Erklärungen der Mitgliedstaaten gedeckt sind).
Weiters haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärungen wie folgt geändert:
Rumänien:
Rumänien erklärt in Übereinstimmung mit Abs. 1 des Gesetzes 74/2005, dass die von Rumänien abgegebene Erklärung3 zu Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens wie folgt geändert wird:
„Die rumänischen Staatsangehörigen dürfen nicht ausgeliefert werden. In Abweichung dieser Bestimmungen dürfen rumänische Staatsangehörige aus Rumänien nur dann ausgeliefert werden, in Übereinstimmung mit den internationalen Übereinkommen, denen Rumänien als Vertragspartei auf der Grundlage des Gegenseitigkeitsprinzips angehört, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a. zur Strafverfolgung oder zu einem Urteil erteilt der ersuchende Staat ausreichende Garantien damit, wenn in einem Urteil der Freiheitsentzug enthalten ist, der rumänische Staatsangehörige nach Rumänien überstellt wird, um die Strafe in Rumänien zu verbüßen;
- b. der rumänische Staatsangehörige hat seinen Wohnsitz in dem Staat, der das Begehren zum Zeitpunkt des Auslieferungsersuchens stellte;
- c. der rumänische Staatsangehörige hat auch die Staatsbürgerschaft des ersuchenden Staates,
- d. der rumänische Staatsangehörige beging die Tat auf dem Hoheitsgebiet oder gegen einen Staatsangehörigen der Europäischen Union, wenn der ersuchende Staat Mitglied der Europäischen Union ist.
Eine Person, der in Rumänien Asyl gewährt wurde, darf nicht ausgeliefert werden.“
Rumänien erklärt in Übereinstimmung mit Absatz 2 des Gesetzes 74/2005, dass die von Rumänien zu Artikel 21 Absatz 5 des Übereinkommens abgegebene Erklärung wie folgt geändert wird:
„Für Ersuchen um Durchlieferung von rumänischen Staatsangehörigen oder Personen, denen in Rumänien Asyl gewährt wurde werden die Bestimmungen von Absatz 1 entsprechend geändert.“
Tschechische Republik4:
Die Ständige Vertretung der Tschechischen Republik teilt mit, dass am 19. April 2006 das Parlament der Tschechischen Republik ein Gesetz zur Änderung der Gesetzgebung hinsichtlich der Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JHA) verabschiedete. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
Die Mitteilung der Tschechischen Republik zu Art. 28 Abs. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens wurde daher abgeändert und lautet seit 1. Juli 2006 nun wie folgt:
„Gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens teilt die Tschechische Republik mit, dass sie am 1. Juli 2006 eine Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten beschlossen hat (2002/584/JHA: im weiteren als „Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl“ bezeichnet“), welchen die Tschechische Republik als einheitliche Rechtsvorschrift gemäß Art. 28 Abs. 3 des Übereinkommens betrachtet und welchen die Tschechische Republik im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwenden wird, die ebenfalls den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl umsetzende Rechtsvorschriften anwenden. Das Europäische Auslieferungsübereinkommen und seine beiden Protokolle vom 15. Oktober 1975 und 17. März 1978 sind weiterhin auf Auslieferungen tschechischer Staatsangehöriger von der Tschechischen Republik in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendbar, die wegen vor dem 1. November 2004 begangenen Straftaten gesucht werden.
Die Tschechische Republik wird weiterhin Art. 3 des Vertrags zwischen der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik über die gegenseitige Unterstützung der Justizbehörden und die Regelung bestimmter Rechtsverhältnisse in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten, abgeschlossen am 29. Oktober 1992 in Prag, und Artikel XV des Vertrags zwischen der Tschechischen Republik und Österreich über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung, abgeschlossen am 27. Juni 1994 in Wien, auf dessen Grundlage der Europäische Haftbefehl und sonstige Schriftstücke ohne Übersetzung in die Amtssprache des ersuchten Staates übermittelt werden, anwenden.
Schüssel
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