vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 158/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

158. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

158. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben folgende Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 118/2006) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde:

Georgien

21. August 2006

Moldau

19. Juni 2006

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben:

Georgien:

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Urkunden, die von nicht legitimierten Behörden und Beamten folgender Regionen von Georgien ausgestellt wurden: autonome Republik von Abchasien und ehemaliges autonomes Gebiet von Südossetien.

In Übereinstimmung mit Art. 6 des genannten Übereinkommens hat Georgien das Ministerium für Justiz von Georgien, das Ministerium für Bildung und Wissenschaft von Georgien, den Obersten Gerichtshof von Georgien, das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und soziale Angelegenheiten von Georgien benannt, um Beglaubigungen gemäß Art. 3 Abs. 1 des genannten Übereinkommens auszustellen.

Moldau:

Zuständige Behörde zur Ausstellung der Apostille auf öffentlichen Urkunden gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. b für Verwaltungsurkunden von öffentlichen zentralen Behörden:

Adresse:

The Ministry of Foreign Affairs and European Integration

31 August 1989, 80 Street/8ß, Mateevici Street

MD-2012

Kisinau

Zuständige Behörde zur Ausstellung der Beglaubigung gemäß Art. 3 Abs. 1 auf den öffentlichen Urkunden gemäß Art. 1 Abs. 1:

Adresse:

The Ministry of Justice

31 August 1989, 82 Street

MD-2012

Kisinau

Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge hat Serbien am 9. Juni 2006 nachstehende Erklärung abgegeben:

Infolge der Erklärung über die Unabhängigkeit des Staates Montenegro sowie gemäß Art. 60 der Verfassungsurkunde der Staatenunion von Serbien und Montenegro wird die Republik Serbien die internationale Rechtspersönlichkeit der Staatenunion von Serbien und Montenegro weiterführen, was auch von der Nationalversammlung der Republik Serbien anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Juni 2006 bestätigt wurde.

Ferner haben die Niederlande ihre für die Niederländischen Antillen zuständige Behörde gemäß Art. 6 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung wie folgt geändert:

Civil Registry, Population Registry and Elections Department

(Registro Sivil i Elekshon)

Roodeweg 42

WILLEMSTAD

Schüssel

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)