143. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Satzung des Europarats
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Serbien am 5. Juli 2006 erklärt, die Mitgliedschaft von Serbien und Montenegro1 im Europarat (Satzung des Europarats BGBl. Nr. 121/1956, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 152/2004) weiterzuführen. Laut Beschluss des Ministerkomitees des Europarats vom 14. Juni 2006 wurde dies mit 3. Juni 2006 wirksam.
Schüssel
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