123. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. Nr. 317/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 212/2002) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
Albanien | 14. Februar 2005 |
Bosnien und Herzegowina | 31. März 2006 |
Bulgarien | 18. September 2002 |
Georgien | 14. Dezember 2005 |
Kroatien | 21. Juni 2005 |
Liechtenstein | 11. Mai 2004 |
Malta | 28. Februar 2003 |
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien | 24. März 2006 |
Rumänien | 27. Februar 2002 |
Zypern | 21. Februar 2002 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Albanien:
Erklärung zu Art. 3:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Albanien, dass sie dieses Übereinkommen auf folgende Arten automatisierter Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten nicht anwenden wird:
- a. auf die von Einzelpersonen vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich für private Zwecke unter der Bedingung, dass diese Daten nicht zur Verbreitung (Sendung) durch Kommunikationsmittel bestimmt sind;
- b. auf personenbezogene Daten, die kraft Gesetzes der Öffentlichkeit zugänglich sind und auf personenbezogene Daten, die im Einklang mit dem Gesetz veröffentlicht werden.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens erklärt die Republik Albanien, dass sie dieses Übereinkommen nicht auf Daten (Informationen) über Personengruppen, Vereinigungen, Stiftungen, Gesellschaften, Körperschaften oder andere Stellen anwenden wird, die unmittelbar oder mittelbar aus natürlichen Personen bestehen, unabhängig davon, ob diese Stellen Rechtspersönlichkeit besitzen oder nicht.
Erklärung zu Art. 13:
Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Albanien, dass folgende Behörden für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zuständig sind:
- 1. Ministerium für Justiz
Boulevard Zogu I No. 5
Tirana - Albanien
- 2. INSTAT (Instituti i Statistikave)
Rruga Lekë Dukagjini
Tirana - Albanien
Zu den Kompetenzen der oben erwähnten Behörden:
- — INSTAT ist die für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten betreffend alle Fragen zu Statistiken und alle von dieser Behörde herausgegebenen Arten von Daten und Informationen zuständige Behörde.
- — Das Justizministerium ist zuständig für alle anderen nicht von INSTAT behandelten Fragen.
Kroatien:
Erklärung zu Art. 3:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass das Übereinkommen nicht auf die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten angewendet wird, die von Einzelpersonen für den persönlichen Gebrauch oder für Haushaltszwecke aufbewahrt werden.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass das Übereinkommen auch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht automatisch erfolgt, angewendet wird.
Erklärung zu Art. 13:
Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Kroatien, dass die zuständige Behörde die „Personal Data Protection Agency“ ist.
Liechtenstein:
Erklärung zu Art. 3:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass:
- 1. Das Übereinkommen auch auf personenbezogene Daten angewendet wird, die sich auf juristische Personen und Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit beziehen, so wie auch auf personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nicht automatisch erfolgt.
- 2. Das Übereinkommen wird nicht angewendet auf:
- a) personenbezogene Datensammlungen, die Einzelpersonen ausschließlich ihrem persönlichen Gebrauch dienen und nicht an Dritte weitergegeben werden;
- b) Debatten des Landtages (Parlament) sowie der Ausschüsse des Landtags;
- c) Tätigkeiten der Finanzverwaltung;
- d) personenbezogene Datensammlungen gemäß des Due Diligence Gesetzes von Liechtenstein.
Erklärung zu Art. 13:
Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass die Abteilung für Datenschutz die zuständige Behörde zur Unterstützung bei der Umsetzung des Übereinkommens ist.
Malta:
Erklärung zu Art. 3:
Malta erklärt, dass gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens, dieses Übereinkommen nicht auf die folgenden Kategorien von personenbezogenen Daten, die in Art. 5 des Datenschutzgesetzes von Malta Nr. XXVI von 2001 genannt sind, angewendet wird:
- a. personenbezogene Datensammlungen, die von Personen im Zuge von rein persönlichen Tätigkeiten verarbeitet werden;
- b. personenbezogene Datensammlungen, die zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung und Sicherheit des Staates verarbeitet werden (worin das wirtschaftliche Wohlergehen des Staates enthalten ist, wenn sich die Verarbeitung auf Sicherheitsangelegenheiten bezieht).
Erklärung zu Art. 8:
Malta geht davon aus, dass einem Informationsersuchen gemäß Art. 8 lit. b des Übereinkommens nicht entsprochen werden kann, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, genaue Angaben über sein Ersuchen zu machen.
Erklärung zu Art. 13:
Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a erklärt Malta, dass die für die Zusammenarbeit zwischen Vertragsparteien und für Rechtshilfe zuständige Behörde ist:
Office for the Commissioner for Data Protection
280 Republic Street
Valletta CMR 02
Malta
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien:
Erklärung zu Art. 3:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Mazedonien, dass sie das Übereinkommen auf folgende Kategorien von personenbezogenen Daten nicht anwendet:
- — automatische Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Einzelpersonen ausschließlich zu persönlichen Zwecken oder zu Haushaltszwecken
- — zum Zweck der Wahrung der nationalen Sicherheit und der Verteidigung der Republik Mazedonien
- — zum Führen von Strafprozessen
Erklärung zu Art. 13:
Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens wird die Funktion des Mazedonischen Informationszentrums erfüllt durch:
Directorate for Personal Data Protection
„Kej 13 Noemvri“
GTC, floor II, Section II
1000 Skopje Rep. Macedonia
Rumänien:
Erklärung zu Art. 3:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a findet dieses Übereinkommen nicht auf automatisierten Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten Anwendung, wenn
- a. die automatische Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeit auf dem Gebiet der nationalen Verteidigung und nationalen Sicherheit durchgeführt wird, die innerhalb der durch Gesetz festgelegten Grenzen und Beschränkungen erfolgt;
- b. die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten solche Daten betrifft, die im Einklang mit dem Gesetz aus der Öffentlichkeit zugänglichen Dokumenten stammen;
- c. die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen ausschließlich für den persönlichen Gebrauch durchgeführt wird, sofern diese Daten nicht veröffentlicht werden.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c findet dieses Übereinkommen auch auf Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten Anwendung, die nicht automatisch verarbeitet werden.
Erklärung zu Art. 13:
Gemäß Art. 13 wird der Ombudsmann, 3-5 Iancu de Hunedoara Avenue, Sector 1, Bukarest 71204, als zuständige Behörde bezeichnet.
Dieses Übereinkommen findet auch auf die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb der rechtmäßigen Tätigkeit einer Stiftung, eines Vereins oder einer anderen nicht gewinnorientierten Organisation mit politischem, philosophischem, religiösem oder gewerkschaftlichem Charakter Anwendung, sofern die betroffene Person Mitglied dieser Organisation ist oder bezüglich einer bestimmten Tätigkeit mit der Organisation in ständiger Verbindung steht und die Daten nicht an eine dritte Person ohne Zustimmung der betroffenen Person weitergegeben werden dürfen.
Zypern:
Erklärung zu Art. 13:
Gemäß Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern, dass die zuständige Behörde der „Commissioner for Personal Data Protection“ ist, dessen Adresse (provisorisch) wie folgt lautet:
Law Office of the Republic of Cyprus
1403 Nicosia
Cyprus
Lettland:
Am 9. Mai 2006 teilte die Republik Lettland dem Generalsekretär des Europarats mit, dass diese Erklärung die anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung1 zu Art. 3 ersetzt:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass:
Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Ratifikation abgegebenen Erklärungen geändert bzw. ergänzt:
- — sie das Übereinkommen auf jene personenbezogene Datenverarbeitung anwendet, die Gegenstand des Gesetzes über „Amtsgeheimnisse“ sind, wobei die in diesem Gesetz genannten Ausnahmen berücksichtigt werden, das sind Informationen, die kein Amtsgeheimnis sind. Gemäß Art. 5 des Gesetzes über Amtsgeheimnisse ist es verboten, folgende Informationen als Amtsgeheimnisse zu bezeichnen und den Zugang dazu einzuschränken:
- 1) Informationen über Naturkatastrophen, unheilvolle Natur- und andere Ereignisse und deren Konsequenzen;
- 2) Informationen über Umwelt- und Gesundheitsschutz, Bildung, Kultur sowie über die demographische Situation;
- 3) Informationen über die Verletzung von Menschenrechten;
- 4) Informationen über die Kriminalrate und -statistik, Korruptionsfälle und unrechtmäßiges Verhalten von Entscheidungsträgern;
- 5) Informationen über die wirtschaftliche Situation des Staates, die Umsetzung des Budgets, Lebensbedingungen der Bevölkerung, Lohnskalen, Privilegien, Vorteile und Garantien für Beamte und Staatsangestellte sowie Angestellte von lokalen Regierungsbehörden und
- 6) Informationen über den Gesundheitszustand der Staatsoberhäupter.
- — sie das Übereinkommen nicht auf personenbezogene Daten anwendet, die von öffentlichen Einrichtungen für Zwecke der nationalen Sicherheit und des Strafrechts verarbeitet werden.
Tschechische Republik:
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik am 24. September 2003 folgende Erklärung zu Art. 3 abgegeben:
Gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik, dass das Übereinkommen auch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht automatisch erfolgt, angewendet wird.
Schüssel
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