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BGBl III 117/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

117. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

117. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen (BGBl. Nr. 163/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 166/1994) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde:

Brasilien

17. März 2006

Griechenland

27. Mai 2003

Indonesien

16. Juli 1997

Italien

8. Dezember 2005

Japan

20. Juni 1983

Kasachstan

11. Jänner 2001

Libanon

12. April 2006

Liechtenstein

26. Februar 1999

Norwegen

28. Juni 1995

St. Vincent und die Grenadinen

27. April 1999

Vereinigte Arabische Emirate

7. November 2000

Ferner hat Serbien und Montenegro mit Wirksamkeit vom 27. April 1992 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Organisationen erklärt, die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen anzunehmen:

Organisation:

Datum der Hinterlegung der Erklärung:

ESA (Europäische Weltraumorganisation)

2. Jänner 1979

EUMETSAT (Europäische Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten)

10. Juli 1997

Weiters hat China am 6. Juni 1997 erklärt, dass das Übereinkommen auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung findet.

Schüssel

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