vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 115/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

115. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

115. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Mali am 2. Mai 2006 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 55/2006) hinterlegt.

Nach weiterer Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten haben nachstehende Staaten ihre zentrale Behörde wie folgt geändert:

Deutschland111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 49/2002, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 215/2002:

Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern

Abteilung Jugend und Familie/Landesjugendamt

Außenstelle Neubrandenburg

Neustrelitzer Str. 120, Block D

17033 Neubrandenburg

Philippinen222) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 145/1999:

Die zentrale Behörde der Philippinen ist der Internationale Adoptionsdienst (ICAB), der das Übereinstimmungs-/Erfüllungsdokument gemäß Kapitel V, Art. 23 des Haager Übereinkommens erstellt.

Schüssel

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)