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BGBl III 91/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

91. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Spezialmissionen

91. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Spezialmissionen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Spezialmissionen (BGBl. Nr. 380/1985) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde:

Belarus

28. August 1997

Bulgarien

14. Mai 1987

Estland

21. Oktober 1991

Georgien

22. Juni 2005

Guatemala

12. Februar 1988

Kolumbien

29. Oktober 2004

Liberia

16. September 2005

Litauen

4. August 2004

Spanien

31. Mai 2001

Ukraine

27. August 1993

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:

Staaten:

mit Wirksamkeit vom:

Bosnien und Herzegowina

6. März 1992

Kroatien

8. Oktober 1991

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

17. September 1991

Serbien und Montenegro

27. April 1992

Slowakei

1. Jänner 1993

Slowenien

25. Juni 1991

Tschechische Republik

1. Jänner 1993

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat die Republik Bulgarien folgende Erklärung abgegeben:

Vorbehalt zu Art. 8:

In Übereinstimmung mit dem Grundsatz der souveränen Gleichheit von Staaten geht die Republik Bulgarien davon aus, dass Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der Spezialmission einvernehmlich zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat geklärt werden sollten.

Vorbehalt zu Art. 25:

Die Republik Bulgarien erklärt sich mit der Bestimmung von Art. 25 Abs. 1 des Übereinkommens nicht einverstanden, wonach Vertreter des Empfangsstaates die Räumlichkeiten, in denen die Spezialmission Aufenthalt nimmt, ohne Zustimmung des Leiters der Spezialmission oder des Chefs der ständigen Mission nur bei Feuer oder einem anderen Unglück betreten dürfen.

Erklärung:

Die Republik Bulgarien erachtet es notwendig zu unterstreichen, dass Art. 50 des Übereinkommens, der eine Reihe von Staaten davon ausschließt, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden, von ungerechtfertigtem einschränkenden Charakter ist. Diese Bestimmung ist unvereinbar mit dem Übereinkommen selbst, das von universeller Bedeutung ist, und allen Staaten für einen Beitritt offen stehen sollte.

Schüssel

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