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BGBl III 89/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

89. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen und des Fakultativprotokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

89. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen und des Fakultativprotokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen und zum Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten (BGBl. Nr. 66/1966, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 75/1997) hinterlegt:

1. Übereinkommen:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde:

Belize

30. November 2000

Monaco

4. Oktober 2005

Singapur

1. April 2005

Timor-Leste

30. Jänner 2004

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Kontinuitätserklärung:

Serbien und Montenegro

12. März 2001

St. Vincent und die Grenadinen

27. April 1999

2. Fakultativprotokoll:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde:

Dominica

24. März 2006

Liberia

16. September 2005

Slowakei

27. April 1999

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Fakultativprotokoll gebunden zu erachten:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Kontinuitätserklärung:

Serbien und Montenegro

12. März 2001

Slowenien

6. Juli 1992

Schüssel

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