57. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags
Nach Mitteilung der Regierung von Irland ist Slowenien am 14. Dezember 2005 dem Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags (BGBl. III Nr. 165/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 96/2005) beigetreten.
Schüssel
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