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BGBl III 53/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

53. Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum samt Schlussakte
(NR: GP XXII RV 404 AB 419 S. 55. BR: AB 7009 S. 707.)

53. Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum samt Schlussakte

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte wird genehmigt.
  2. 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in deutscher, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, norwegischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht. durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum samt Schlussakte

Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 130 vom 29. April 2004 S 11-80, veröffentlicht.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. April 2004 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 6 mit 6. Dezember 2005 in Kraft getreten.

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat das Fürstentum Liechtenstein folgende Erklärung abgegeben:

Wir erklären dieses Übereinkommen und diese Schlussakte mit der Erklärung gemäß Anhang als ratifiziert, und versprechen im Namen des Fürstentums Liechtenstein, dieselben, soweit es von uns abhängt, jederzeit und gewissenhaft zu beachten.

Das Fürstentum Liechtenstein ratifiziert das Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum, durch das die Beitrittsländer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden, mit dem Verständnis, dass Ziel und Zweck des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere sein Art. 3, die Vertragsparteien verpflichtet, sich um die Beilegung zwischen ihnen bestehender, bislang ungelöster Streitigkeiten auf friedlichem Wege auf der Grundlage des Völkerrechts zu bemühen, und dass mit der Ratifikation dieses Übereinkommens das Bestehen des Fürstentums Liechtenstein als seit langem bestehender souveräner Staat auch für die in Art. 1 dieses Übereinkommens genannten „neuen Vertragsparteien“ außer Zweifel steht.

Schüssel

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