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BGBl III 35/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

35. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen

35. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen

www.ris.bka.gv.at 1 von 3 www.ris.bka.gv.at BGBl. III - Ausgegeben am 16. Februar 2006 - Nr. 35 3 von 3pplyBrkRulesbundesgesetzblatt

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Beitrittsurkunde bzw. Urkunde der förmlichen Bestätigung zum Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (provisorische Anwendung BGBl. Nr. 885/1995, definitives In-Kraft-Treten BGBl. Nr. 524/1996) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations-, Beitrittsurkunde bzw.

Urkunde der förmlichen Bestätigung:

Albanien

23. Juni 2003

Äquatorialguinea

21. Juli 1997

Armenien

9. Dezember 2002

Bangladesch

27. Juli 2001

Belgien

13. November 1998

Benin

16. Oktober 1997

Botsuana

31. Jänner 2005

Brunei Darussalam

5. November 1996

Burkina Faso

25. Jänner 2005

Chile

25. August 1997

Costa Rica

20. September 2001

Dänemark

16. November 2004

Estland

26. August 2005

Europäische Gemeinschaft

1. April 1998

Gabun

11. März 1998

Guatemala

11. Februar 1997

Haiti

31. Juli 1996

Honduras

28. Juli 2003

Indonesien

2. Juni 2000

Kamerun

28. August 2002

Kanada

7. November 2003

Katar

9. Dezember 2002

Kiribati

24. Februar 2003

Kuba

17. Oktober 2002

Kuwait

2. August 2002

Demokratische Volksrepublik Laos

5. Juni 1998

Lettland

23. Dezember 2004

Litauen

12. November 2003

Luxemburg

5. Oktober 2000

Madagaskar

22. August 2001

Malaysia

14. Oktober 1996

Malediven

7. September 2000

Mauretanien

17. Juli 1996

Mexiko

10. April 2003

Mongolei

13. August 1996

Mosambik

13. März 1997

Nepal

2. November 1998

Neuseeland

19. Juli 1996

Nicaragua

3. Mai 2000

Oman

26. Februar 1997

Pakistan

26. Februar 1997

Palau

30. September 1996

Panama

1. Juli 1996

Papua-Neuguinea

14. Jänner 1997

Philippinen

23. Juli 1997

Polen

13. November 1998

Portugal

3. November 1997

Rumänien

17. Dezember 1996

Russische Föderation

12. März 1997

Salomonen

23. Juni 1997

Spanien

15. Jänner 1997

Südafrika

23. Dezember 1997

Suriname

9. Juli 1998

Tunesien

24. Mai 2002

Tuvalu

9. Dezember 2002

Ukraine

26. Juli 1999

Ungarn

5. Februar 2002

Vanuatu

10. August 1999

Vereinigte Republik Tansania

25. Juni 1998

Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey, Guernsey, Insel Man, Anguilla, Bermuda, Britisches Antarktisches Territorium, Britisches Territorium im Indischen Ozean, Britische Jungferninseln, Cayman-Inseln, Falklandinseln, Gibraltar, Montserrat, Pitcairn, Henderson, Ducie- und Oeno-Inseln, St. Helena und Nebengebiete, Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln)

25. Juli 1997

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:

Russische Föderation:

Nach Ansicht der Experten wird die industrielle Ausbeutung der mineralischen Ressourcen des Tiefseebodens nicht vor zehn bis fünfzehn Jahren beginnen. Deshalb wird die Internationale Meeresbodenbehörde für lange Zeit kein echtes Betätigungsfeld finden, eine Tatsache, die insbesondere die finanziellen Aspekte der Tätigkeiten der neu errichteten Organisation hervorhebt. Es ist wichtig, unproduktive Verwaltungs- und andere Ausgaben zu vermeiden, davon abzusehen, unnötige Strukturen und Positionen zu errichten sowie die Übereinkünfte über die Wirtschaftsordnung im Sinne dieses Abkommens strikt einzuhalten.

Die Bemühungen für eine universelle Bedeutung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 können, langfristig gesehen, nur dann zu einem positiven Resultat führen, wenn alle Staaten auf Basis der oben erwähnten Vereinbarungen handeln, ohne einseitige Vorteile zu erwirken, und wenn sie eine Zusammenarbeit frei von jeder Diskriminierung und unter gebührender Beachtung der Interessen möglicher Investoren für den Abbau des tiefen Meeresbodens erfolgreich einrichten.

Ukraine:

  1. 1. Die Ukraine erklärt, dass sie gemäß Art. 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 als Hauptmittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens das in Einklang mit Anlage VII errichtete Schiedsgericht wählt. Für die Behandlung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens hinsichtlich von Fragen der Fischerei, des Schutzes und der Bewahrung der Meeresumwelt, der wissenschaftlichen Meeresforschung und der Schifffahrt, einschließlich der Verschmutzung durch Schiffe und Dumping wählt die Ukraine das gemäß Anlage VIII errichtete besondere Schiedsgericht.

    Die Ukraine anerkennt die Zuständigkeit des Internationalen Seegerichtshofs für Fragen betreffend die sofortige Freigabe eines angehaltenen Schiffes oder seiner Besatzung, wie in Art. 292 des Übereinkommens vorgesehen.

  2. 2. Die Ukraine erklärt gemäß Art. 298 des Übereinkommens, dass sie - außer dies ist in einer besonderen internationalen Übereinkunft zwischen der Ukraine und dem jeweiligen Staat anders vereinbart - die obligatorischen Verfahren und ihre bindenden Entscheidungen für die Behandlung von Streitigkeiten betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel und Streitigkeiten über militärische Handlungen nicht anerkennt.
  3. 3. Unter Berücksichtigung der Art. 309 und 310 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie Einspruch gegen alle Erklärungen erhebt, unabhängig davon, wann solche Erklärungen abgegeben wurden oder werden, die zur Folge haben können, dass die Bestimmungen des Übereinkommens nicht nach Treu und Glauben ausgelegt werden können oder die der gewöhnlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang oder dem Ziel und Zweck des Übereinkommens widersprechen.
  4. 4. Als geografisch benachteiligtes Land, mit einem Meer, das arm an lebenden Ressourcen ist, betont die Ukraine neuerlich die Notwendigkeit, eine internationale Zusammenarbeit für die Ausbeutung der lebenden Ressourcen der Wirtschaftszonen auf der Basis von gerechten und billigen Vereinbarungen, die den Zugang zu den Fischressourcen in den Wirtschaftszonen anderer Regionen und Subregionen sicherstellen, zu entwickeln.

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