33. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
www.ris.bka.gv.at 1 von 5 www.ris.bka.gv.at BGBl. III - Ausgegeben am 16. Februar 2006 - Nr. 33 5 von 5pplyBrkRulesbundesgesetzblatt
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung (BGBl. Nr. 377/1972, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 663/1990) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Albanien | 11. Mai 1994 |
Äquatorialguinea | 8. Oktober 2002 |
Armenien | 23. Juni 1993 |
Aserbaidschan | 16. August 1996 |
Belize | 14. November 2001 |
Benin | 30. November 2001 |
Eritrea | 31. Juli 2001 |
Estland | 21. Oktober 1991 |
Georgien | 2. Juni 1999 |
Honduras | 10. Oktober 2002 |
Indonesien | 25. Juni 1999 |
Irland | 29. Dezember 2000 |
Japan | 15. Dezember 1995 |
Kasachstan | 26. August 1998 |
Kenia | 13. September 2001 |
Kirgisistan | 5. September 1997 |
Komoren | 27. September 2004 |
Lettland | 14. April 1992 |
Liechtenstein | 1. März 2000 |
Litauen | 10. Dezember 1998 |
Malawi | 11. Juni 1996 |
Moldau | 26. Jänner 1993 |
Monaco | 27. September 1995 |
Oman | 2. Jänner 2003 |
Paraguay | 18. August 2003 |
San Marino | 12. März 2002 |
Saudi-Arabien | 23. September 1997 |
Schweiz | 29. November 1994 |
Simbabwe | 13. Mai 1991 |
Südafrika | 10. Dezember 1998 |
Tadschikistan | 11. Jänner 1995 |
Thailand | 28. Jänner 2003 |
Timor-Leste | 16. April 2003 |
Türkei | 16. September 2002 |
Turkmenistan | 29. September 1994 |
Usbekistan | 28. September 1995 |
Vereinigte Staaten | 21. Oktober 1994 |
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:
Staaten: | mit Wirksamkeit vom: |
Bosnien und Herzegowina | 6. März 1992 |
Kroatien | 8. Oktober 1991 |
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien | 17. September 1991 |
Serbien und Montenegro | 27. April 1992 |
Slowakei | 1. Jänner 1993 |
Slowenien | 25. Juni 1991 |
Tschechische Republik | 1. Jänner 1993 |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Äquatorialguinea:
Die Republik Äquatorialguinea erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und ist der Auffassung, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
Indonesien:
Die Regierung der Republik Indonesien erachtet sich nicht an Art. 22 gebunden und vertritt den Standpunkt, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung [des Übereinkommens], die nicht mittels der in diesem Artikel vorgesehenen Wege beigelegt werden können, dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können, jedoch nur mit Zustimmung aller Streitparteien.
Irland:
Art. 4 des Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung sieht vor, dass die in lit. a, b und c beschriebenen Maßnahmen mit gebotener Rücksicht auf die in der Allgemeinen Erklärung über Menschenrechte und insbesondere die in dessen Art. 5 festgehaltenen Grundsätze gesetzt werden sollen. Irland geht deshalb davon aus, dass aufgrund solcher Maßnahmen das Recht auf Meinungsfreiheit und -äußerung sowie das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigung nicht gefährdet werden dürfe. Diese Rechte sind in Art. 19 und 20 der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte festgehalten; sie wurden von der Generalversammlung der Vereinten Nationen bei der Annahme von Art. 19 und 21 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte bestätigt und es verweisen Art. 5 lit. d VIII und IX des vorliegenden Übereinkommens auf sie.
Japan:
Mit der Anwendung von Art. 4 lit. a und b des genannten Übereinkommens kommt Japan seinen Verpflichtungen in dem Ausmaß nach, als die Erfüllung seiner Verpflichtungen mit den in der Verfassung von Japan garantierten Rechten der Versammlungsfreiheit, Vereinigung sowie der Meinungsfreiheit und anderen Rechten vereinbar ist, vor allem hinsichtlich des Satzes „unter gebührender Hinsicht auf die in der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte festgehaltenen Grundsätze und die in Art. 5 des Übereinkommens ausdrücklich festgeschriebenen Rechte“ gemäß Art. 4.
Monaco:
Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 1:
Monaco behält sich das Recht vor, seine eigenen Gesetzesbestimmungen betreffend die Zulassung von Fremden zum Arbeitsmarkt des Fürstentums anzuwenden.
Vorbehalt zu Art. 4:
Monaco interpretiert den Verweis in diesem Artikel zu den Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte sowie zu den in Art. 5 dieses Übereinkommens aufgezählten Rechten so, dass Vertragsparteien von der Verpflichtung entbunden werden, hemmende Gesetze, die unvereinbar sind mit Meinungsfreiheit und -äußerung sowie der Freiheit zur friedlichen Versammlung und Vereinigung, die von diesen Dokumenten garantiert werden, zu erlassen.
Schweiz:
Vorbehalt zu Art. 4:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, die gesetzlich notwendigen Maßnahmen für die Umsetzung von Art. 4 zu treffen, unter gebührender Rücksichtnahme auf Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit, inter alia in der Allgemeinen Erklärung für Menschenrechte festgehalten.
Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 1 lit. a:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, ihre rechtlichen Bestimmungen betreffend die Zulassung von Fremden zum Schweizerischen Markt anzuwenden.
Thailand:
Das Königreich Thailand interpretiert und wendet die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht dahingehend an, dass sie dem Königreich Thailand Verpflichtungen auferlegen, die über die Grenzen der Verfassung und der Gesetze von Thailand hinausgehen. Zusätzlich sollen eine solche Interpretation und Anwendung innerhalb der durch internationale Menschenrechtsdokumente, deren Vertragspartei Thailand ist, auferlegten Verpflichtungen stehen bzw. mit diesen übereinstimmen.
Vorbehalte:
- 1. Das Königreich Thailand interpretiert Art. 4 des Übereinkommens dahingehend, dass eine Vertragspartei dieses Übereinkommens Maßnahmen für die Bereiche gemäß lit. a, b und c dieses Artikels nur dann treffen muss, wenn die Notwendigkeit entsteht, diese Gesetze zu erlassen.
- 2. Das Königreich Thailand erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Art. 22 dieses Übereinkommens gebunden.
Türkei:
Die Republik Türkei erklärt, dass sie die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur gegenüber jenen Staaten anwenden wird, mit denen sie diplomatische Beziehungen unterhält. Die Republik Türkei erklärt, dass dieses Übereinkommen ausschließlich hinsichtlich des Staatsgebiets, in dem die Verfassung und das Rechts- und Verwaltungssystem der Republik Türkei angewendet werden, ratifiziert wird.
Die Republik Türkei erachtet sich an die Bestimmungen des Art. 22 des Übereinkommens nicht gebunden. Für die Vorlage einer Streitigkeit über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens, bei welcher die Republik Türkei Partei ist, an den Internationalen Gerichtshof ist in jedem einzelnen Fall die ausdrückliche Zustimmung der Republik Türkei erforderlich.
Vereinigte Staaten:
I. Die Zustimmung des Senates ist Gegenstand folgender Vorbehalte:
- 1. Dass die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten weit reichenden Schutz für Redefreiheit, Freiheit der Meinungsäußerung, und Versammlungsfreiheit beinhalten. In diesem Sinne anerkennen die Vereinigten Staaten keine Verpflichtung aufgrund dieses Übereinkommens, vor allem gemäß Art. 4 und 7, die diese Rechte im Zuge von legislativen oder anderen Maßnahmen einschränken würden, in dem Sinne, dass sie durch die Verfassung sowie die Gesetze der Vereinigten Staaten geschützt sind.
- 2. Dass die Verfassung und die Gesetze der Vereinigten Staaten weit reichenden Schutz gegen Diskriminierung gewähren, wobei bedeutende Bereiche von Tätigkeiten, die nicht auf Regierungsebene stattfinden, erfasst werden. Die Privatsphäre des Einzelnen sowie die Freiheit von staatlicher Einmischung in private Angelegenheiten sind überdies auch als grundsätzliche Werte, die unsere freie und demokratische Gesellschaft gestalten, anerkannt. Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, dass die Kennzeichnung von den aufgrund dieses Übereinkommens geschützten Rechten gemäß Art. 1 in Bereichen des "öffentlichen Lebens" eine ähnliche Unterscheidung widerspiegelt zwischen Bereichen öffentlicher Verhaltensweisen, die üblicherweise Gegenstand staatlicher Regelungen sind sowie privaten Bereichen. In dem Sinne, dass das Übereinkommen eine breitere Regelung privater Verhaltensweisen fordert, anerkennen die Vereinigten Staaten keine Verpflichtung aufgrund dieses Übereinkommens, Gesetze zu erlassen oder andere Maßnahmen gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. c und lit. d, Art. 3 und Art. 5 betreffend privater Verhaltensweisen zu ergreifen, die nicht aufgrund der Verfassung und der Gesetze der Vereinigten Staaten vorgeschrieben sind.
II. Die Zustimmung des Senates ist Gegenstand folgender Übereinkunft, die für die Verpflichtungen der Vereinigten Staaten aufgrund dieses Übereinkommens angewendet wird:
Dass die Vereinigten Staaten davon ausgehen, dass dieses Übereinkommen von der Bundesregierung so umgesetzt wird, dass sie Gerichtsbarkeit über die darin abgedeckten Bereiche ausübt, anderenfalls die bundesstaatlichen und lokalen Regierungen. Wenn bundesstaatliche und lokale Regierungen Gerichtsbarkeit über solche Angelegenheiten ausüben, wird die Bundesregierung, wenn notwendig, geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Erfüllung dieses Übereinkommens zu sichern.
III. Die Zustimmung des Senates ist Gegenstand folgender Erklärung:
Dass die Vereinigten Staaten erklären, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht unmittelbar anwendbar sind.
Nachstehende Staaten haben Erklärungen gemäß Art. 14 des Übereinkommens abgegeben:
Australien
Aserbaidschan
Belgien
Brasilien
Bulgarien
Chile
Deutschland
Finnland
Georgien
Irland
Republik Korea
Liechtenstein
Luxemburg
Malta
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
Mexiko
Monaco
Polen
Portugal
Rumänien
Russische Föderation
Schweiz
Serbien und Montenegro
Slowakei
Slowenien
Südafrika
Spanien
Tschechische Republik
Ukraine
Venezuela
Zypern
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben nachstehende Staaten ihren anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt1 zu Art. 22 des Übereinkommens zurückgezogen:
Bulgarien, Mongolei, Polen, Rumänien, Spanien, Tschechoslowakei
Ferner erhielt der Generalsekretär der Vereinten Nationen am 10. Juni 1997 eine Mitteilung betreffend den Status von Hongkong von der Regierung von China. China notifizierte dem Generalsekretär, dass das Übereinkommen mit dem von China erklärten Vorbehalt auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong angewendet werden wird.
Zusätzlich erhielt die Notifikation der Regierung von China folgende Erklärung:
- 1. Der Vorbehalt der Volksrepublik China im Namen der Sonderverwaltungsregion Hongkong interpretiert das Erfordernis in Art. 6 betreffend "Wiedergutmachung und Zufriedenstellung" als erfüllt, wenn die eine oder andere dieser Formen von Entschädigung zugänglich gemacht wird und interpretiert "Zufriedenstellung" dahingehend, dass jede Form von Entschädigung, die das diskriminierende Verhalten beendet, darin miteingeschlossen ist.
In der Folge erhielt der Generalsekretär der Vereinten Nationen am 19. Oktober 1999 eine Mitteilung betreffend den Status von Macao von der Regierung von China. China notifizierte dem Generalsekretär, dass das Übereinkommen mit dem von China erklärten Vorbehalt auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao angewendet werden wird.
Schüssel
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