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BGBl III 32/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

32. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen

32. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen

www.ris.bka.gv.at 1 von 2 www.ris.bka.gv.at BGBl. III - Ausgegeben am 16. Februar 2006 - Nr. 32 2 von 2pplyBrkRulesbundesgesetzblatt

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (BGBl. Nr. 291/1982, geändert durch BGBl. III Nr. 80/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 560/1996) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Albanien

6. Februar 2004

Georgien

15. Mai 2001

Italien

7. Februar 1997

Liberia

16. September 2005

Mongolei

19. Dezember 1997

Tunesien

5. Jänner 2004

Folgende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:

Staaten:

mit Wirksamkeit vom:

Die ehemalige jugoslawische Republik

Mazedonien

17. November 1991

Serbien und Montenegro

27. April 1992

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Tunesien folgende Erklärung abgegeben:

Tunesien erklärt, dass es sich nicht an Art. 44 des Übereinkommens gebunden erachtet und bestätigt, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nur nach vorhergehender Zustimmung aller beteiligten Parteien der Schiedsgerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs vorgelegt werden können.

Gemäß Art. 46 Abs. 2 haben nachstehende Staaten notifiziert:

Staaten:

Art des Gefahrenzeichens:

Art des Haltezeichens:

Albanien

Aa

B, 2a

Georgien

Aa

B, 2a

Italien

Aa

B, 2a

Mongolei

Aa

B, 2a

Tunesien

Aa

B, 2a

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen teilte die Regierung der Republik Polen am 16. Oktober 1997 ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalt111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 37/1986 zu Art. 44 zurück zuziehen.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zu folge hat die Schweiz ihren Vorbehalt222) Kundgemacht in BGBl. Nr. 829/1993 wie folgt geändert:

Zu Art. 13bis Abs. 2 und Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Abs. 7:

Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Art. 13bis Abs. 2 und Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Abs. 7 gebunden.

Zu Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz, Art. 26bis Abs. 1 und Anhang 2 Kapitel II Abschnitt G:

Die Schweiz erachtet sich nicht an Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz, Art. 26bis Abs. 1 und Anhang 2 Kapitel II Abschnitt G gebunden.

Zu Anhang 1 Abschnitt C Unterabschnitt II Abs. 4 lit. a:

Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung eine Verordnung zu erlassen, die festlegt, dass die Zeichen C, 13aa und C 13ab Lenkern nicht verbieten, Kraftfahrzeuge, deren Geschwindigkeit mit 30 km/h beschränkt ist, zu überholen.

Zu Art. 10 Abs. 6 zweiter Satz:

Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung als Vorwarnzeichen zum Zeichen B,2 ein identisches Zeichen mit einer zusätzlichen Tafel (Muster H,1) wie in Anhang 1, Abschnitt H festgehalten, vorzusehen.

Schüssel

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