32. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen
www.ris.bka.gv.at 1 von 2 www.ris.bka.gv.at BGBl. III - Ausgegeben am 16. Februar 2006 - Nr. 32 2 von 2pplyBrkRulesbundesgesetzblatt
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (BGBl. Nr. 291/1982, geändert durch BGBl. III Nr. 80/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 560/1996) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Albanien | 6. Februar 2004 |
Georgien | 15. Mai 2001 |
Italien | 7. Februar 1997 |
Liberia | 16. September 2005 |
Mongolei | 19. Dezember 1997 |
Tunesien | 5. Jänner 2004 |
Folgende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten:
Staaten: | mit Wirksamkeit vom: |
Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien | 17. November 1991 |
Serbien und Montenegro | 27. April 1992 |
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Tunesien folgende Erklärung abgegeben:
Tunesien erklärt, dass es sich nicht an Art. 44 des Übereinkommens gebunden erachtet und bestätigt, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nur nach vorhergehender Zustimmung aller beteiligten Parteien der Schiedsgerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs vorgelegt werden können.
Gemäß Art. 46 Abs. 2 haben nachstehende Staaten notifiziert:
Staaten: | Art des Gefahrenzeichens: | Art des Haltezeichens: |
Albanien | Aa | B, 2a |
Georgien | Aa | B, 2a |
Italien | Aa | B, 2a |
Mongolei | Aa | B, 2a |
Tunesien | Aa | B, 2a |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen teilte die Regierung der Republik Polen am 16. Oktober 1997 ihre Entscheidung mit, den anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalt1 zu Art. 44 zurück zuziehen.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zu folge hat die Schweiz ihren Vorbehalt2 wie folgt geändert:
Zu Art. 13bis Abs. 2 und Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Abs. 7:
Die Schweiz erachtet sich nicht an die Bestimmungen von Art. 13bis Abs. 2 und Anhang 1 Abschnitt E Unterabschnitt II Abs. 7 gebunden.
Zu Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz, Art. 26bis Abs. 1 und Anhang 2 Kapitel II Abschnitt G:
Die Schweiz erachtet sich nicht an Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz, Art. 26bis Abs. 1 und Anhang 2 Kapitel II Abschnitt G gebunden.
Zu Anhang 1 Abschnitt C Unterabschnitt II Abs. 4 lit. a:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung eine Verordnung zu erlassen, die festlegt, dass die Zeichen C, 13aa und C 13ab Lenkern nicht verbieten, Kraftfahrzeuge, deren Geschwindigkeit mit 30 km/h beschränkt ist, zu überholen.
Zu Art. 10 Abs. 6 zweiter Satz:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, in ihrer nationalen Gesetzgebung als Vorwarnzeichen zum Zeichen B,2 ein identisches Zeichen mit einer zusätzlichen Tafel (Muster H,1) wie in Anhang 1, Abschnitt H festgehalten, vorzusehen.
Schüssel
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