22. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
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Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Andorra am 23. Dezember 2005 die zur Ausstellung der Apostille zuständigen Behörden1 nach Art. 3 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 11/2006) wie folgt geändert:
- 1. Ministre/a d'Afers Exteriors, Cultura i Cooperació
- 2. Ministre/a de Justícia i Interior
- 3. Ministre/a d'Economia
- 4. Director/a de política exteriors, afers bilaterals i Unió Europea
- 5. Director/a d'afers multilaterals i cooperació al desenvolupament
- 6. Cap d'Àrea d'afers generals del Ministeri d'Afers Exteriors
Ferner hat Ecuador am 28. Dezember 2005 folgende Erklärung abgegeben:
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Haager Beglaubigungsübereinkommens hat die Regierung von Ecuador als die einzige zuständige Nationale Behörde die Allgemeine Abteilung für Konsularangelegenheiten und Legalisation im Außenministerium bestimmt.
Weiters hat das oben erwähnte ecuadorianische Außenministerium beschlossen, das gegenwärtig in Ecuador verwendete Muster der „Apostille“ gegen ein neues, praktischeres und vereinfachtes Muster auszutauschen. Dieses neue Siegel wird mit einem Stempel von 10 amerikanischen Dollar herausgegeben und ab dem 2. Quartal 2006 im Einsatz sein.
Schüssel
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