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BGBl III 15/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

15. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls auf Grund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol

15. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls auf Grund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Estland am 10. März 2005 seine Beitrittsurkunde zum Protokoll auf Grund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union und von Artikel 41 Absatz 3 des Europol-Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol (BGBl. III Nr. 131/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 129/2004) hinterlegt.

Schüssel

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