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BGBl I 146/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

146. Bundesgesetz: Zukunftsfonds-Gesetz und Stipendienstiftungs-Gesetz
(NR: GP XXII IA 679/A AB 1153 S. 125 . Einspr. d. BR: 1164 BR: AB 7420 S. 727.; NR: AB 1250 S. 129.)

146. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Zukunftsfonds der Republik Österreich (Zukunftsfonds-Gesetz) und ein Bundesgesetz über die Errichtung einer Stipendienstiftung der Republik Österreich (Stipendienstiftungs-Gesetz) erlassen werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über die Errichtung eines Zukunftsfonds der Republik Österreich (Zukunftsfonds-Gesetz)

I. Abschnitt: Errichtung und Aufgaben des Zukunftsfonds

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird ein Fonds zur Förderung von Projekten zum Gedenken an die Opfer des nationalsozialistischen Regimes und zur Erforschung des Unrechts, das während des nationalsozialistischen Regimes auf dem Gebiet der heutigen Republik Österreich geschehen ist, sowie einer zukunftsorientierten Förderung von Toleranz und Nicht-Diskriminierung errichtet, der die Bezeichnung „Zukunftsfonds der Republik Österreich“ (in weiterer Folge „Zukunftsfonds“) trägt.

(2) Der Zukunftsfonds ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Er hat seinen Sitz in Wien.

§ 2. Dem Zukunftsfonds obliegen folgende Aufgaben:

  1. 1. Die Förderung von Projekten, die den Interessen und dem Gedenken der Opfer des nationalsozialistischen Regimes, der Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft sowie der internationalen Zusammenarbeit dienen und zu einer Förderung der Achtung der Menschenrechte und der gegenseitigen Toleranz auf diesen Gebieten beitragen sowie die Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten über diese Themen.
  2. 2. Die Verwaltung von Restmitteln und die Restabwicklung der Leistungserbringung des Fonds für Versöhnung, Frieden und Zusammenarbeit (Versöhnungsfonds) gemäß dem Versöhnungsfonds-Gesetz, BGBl. I Nr. 74/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2004, nach dem Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds.

II. Abschnitt: Mittel des Zukunftsfonds

§ 3. (1) Zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß § 2 Z 1 erhält der Zukunftsfonds vom Versöhnungsfonds die entsprechenden Mittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds gemäß den Beschlüssen des Kuratoriums des Versöhnungsfonds.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß § 2 Z 2 erhält der Zukunftsfonds vom Versöhnungsfonds die erforderlichen Restmittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds.

(3) Mit den gemäß Abs. 1 und 2 zur Verfügung stehenden Mitteln ist der Zukunftsfonds abschließend dotiert. Es besteht keine Nachschusspflicht.

(4) Der Zukunftsfonds kann auch sonstige Zuwendungen erhalten.

(5) Das Fondskapital ist ertragbringend anzulegen.

§ 4. (1) Das Fondsvermögen, Erträge und sonstige Zuwendungen sind ausschließlich im Sinne des Fondszweckes zu verwenden. Darunter sind auch die dabei anfallenden Verwaltungskosten zu verstehen. Die Verwaltung des Zukunftsfonds ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.

(2) Der Zukunftsfonds ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Dies gilt auch für Anbringen an den Zukunftsfonds.

III. Abschnitt: Organe des Zukunftsfonds

§ 5. (1) Die Organe des Zukunftsfonds sind das Kuratorium (§ 6), der Projektförderungsbeirat (§ 8) und der Generalsekretär (§ 10).

(2) Der Zukunftsfonds wird nach außen vom Generalsekretär vertreten.

(3) Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten leistet dem Zukunftsfonds technische und administrative Unterstützung und stellt das für die Durchführung der Aufgaben des Zukunftsfonds gemäß § 2 Z 1 erforderliche Personal zur Verfügung. Das Personal des Zukunftsfonds ist nach sachlichen und fachlichen Kriterien auszuwählen.

§ 6. (1) Das Kuratorium ist das oberste Organ des Zukunftsfonds und besteht aus fünf Mitgliedern. Es setzt sich aus renommierten Persönlichkeiten zusammen, die über Erfahrungen im Aufgabenbereich des Zukunftsfonds gemäß dem I. Abschnitt verfügen.

(2) Als Mitglieder für die Dauer von jeweils fünf Jahren sind zu bestellen:

  1. 1. zwei Mitglieder durch den Bundeskanzler,
  2. 2. zwei Mitglieder durch die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten.

(3) Die nach Abs. 2 Z 1 und 2 bestellten Kuratoriumsmitglieder wählen mit Stimmenmehrheit als fünftes Mitglied einen Vorsitzenden aus einer Personenliste, die der Bundeskanzler erstellt.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, die zur Ausübung ihrer Funktion notwendigen Auslagen werden vom Zukunftsfonds ersetzt.

(5) Die Wiederbestellung von Kuratoriumsmitgliedern nach Ablauf der Funktionsperiode ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds vor Ablauf der Funktionsperiode wird dieses durch die Bestellung eines neuen Mitglieds für den Rest der Funktionsperiode unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 3 ersetzt.

§ 7. (1) Dem Kuratorium obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Wahl des Vorsitzenden (§ 6 Abs. 3) und eines stellvertretenden Vorsitzenden;
  2. 2. Erlassung der Geschäftsordnung des Zukunftsfonds;
  3. 3. Erlassung von Richtlinien über die Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Z 1;
  4. 4. Beschlussfassung über die Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Z 1;
  5. 5. Grundsätzliche Entscheidungen und Bevollmächtigungen des Generalsekretärs im Hinblick auf die vom Versöhnungsfonds übernommenen Aufgaben gemäß § 2 Z 2;
  6. 6. Beschlussfassung über die Finanzordnung;
  7. 7. Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens;
  8. 8. Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
  9. 9. Kontakt und Kooperation mit anderen Einrichtungen im In- und Ausland;
  10. 10. Auflösung des Zukunftsfonds;
  11. 11. Bestellung des Generalsekretärs auf Vorschlag des Bundeskanzlers, Abberufung des Generalsekretärs;
  12. 12. Bestellung von zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern des Projektförderungsbeirates (§ 8).

(2) Das Kuratorium ist von seinem Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen.

(3) Das Kuratorium kann zur Durchführung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

§ 8. (1) Der Projektförderungsbeirat besteht aus dem Generalsekretär (§ 10) und zwei weiteren Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) mit besonderen Kenntnissen hinsichtlich der gemäß § 2 Z 1 vorgesehenen Förderung von Projekten.

(2) Der Generalsekretär führt den Vorsitz im Projektförderungsbeirat und beruft seine Sitzungen ein.

(3) Die vom Kuratorium zu bestellenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Projektförderungsbeirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, die zur Ausübung ihrer Funktion notwendigen Auslagen werden vom Zukunftsfonds ersetzt.

§ 9. (1) Dem Projektförderungsbeirat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Begutachtung der Anträge zur Förderung von Projekten bzw. wissenschaftlichen Arbeiten hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Richtlinien über die Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Z 1;
  2. 2. Abgabe von Stellungnahmen zu diesen Anträgen für das Kuratorium sowie fachliche Beratung des Kuratoriums.

§ 10. (1) Der Generalsekretär trifft Entscheidungen im Rahmen seiner Bevollmächtigung gemäß § 7 Z 5, dient der Unterstützung des Kuratoriums bei der Verwaltung des Zukunftsfonds und bereitet die Beschlüsse und Entscheidungen des Kuratoriums vor.

(2) Der Generalsekretär ist dem Kuratorium verantwortlich.

(3) Dem Generalsekretär steht zur Besorgung aller Geschäfte ein Sekretariat zur Verfügung.

IV. Abschnitt: Projektförderung

§ 11. Der Zukunftsfonds erbringt einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen aus den ihm gemäß § 3 übertragenen Mitteln für Projekte, die dem Fondszweck gemäß § 2 Z 1 entsprechen. Der jährliche Gesamtbetrag der Förderungsmittel ist in den vom Kuratorium zu erlassenden Richtlinien festzulegen, wobei jedoch ein Höchstausmaß von 2 Millionen Euro nicht überschritten werden darf.

§ 12. Projektanträge können von natürlichen und juristischen Personen aus dem In- und Ausland gestellt werden.

V. Abschnitt: Übernahme von Aufgaben des Versöhnungsfonds

§ 13. Der Zukunftsfonds übernimmt gemäß § 2 Z 2 mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds die Aufgabe der projektbezogenen Vergabe aller den Partnerorganisationen des Versöhnungsfonds zukommenden Restmittel unter Wahrung der vom Versöhnungsfonds formulierten Vorgaben.

§ 14. Ist mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds die Abwicklung von Leistungen an einzelne Antragsteller nach dem Versöhnungsfonds-Gesetz noch ausständig, übernimmt der Zukunftsfonds gemäß § 2 Z 2 diese Aufgabe unter Wahrung der vom Versöhnungsfonds formulierten Vorgaben für jene Länder, in denen keine Partnerorganisationen bestehen oder in denen eine Abwicklung über die bestehenden Partnerorganisationen nicht mehr möglich oder zweckmäßig erscheint.

§ 15. (1) Bis zum 31. Dezember 2010 übernimmt der Zukunftsfonds die Behandlung und Leistungserbringung in Erb- und Beschwerdefällen, die während der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds nicht mehr abgeschlossen werden können. Danach sind die hiefür vorgesehenen aber noch nicht ausbezahlten Restmittel für Aufgaben des Zukunftsfonds gemäß § 3 Abs. 1 zu verwenden.

(2) Bis zum 31. Dezember 2007 erbringt der Zukunftsfonds Leistungen im Zusammenhang mit Anträgen von ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeitern, die vom Versöhnungsfonds bereits genehmigt wurden, aber der Begünstigte vor Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds nicht mehr ausfindig gemacht werden konnte. Danach sind die hiefür vorgesehenen finanziellen Mittel für Aufgaben des Zukunftsfonds gemäß § 3 Abs. 1 zu verwenden.

§ 16. Auf Leistungen, die der Zukunftsfonds für den Versöhnungsfonds übernimmt, besteht kein Rechtsanspruch.

VI. Abschnitt: Berichtspflicht und Gebarungskontrolle

§ 17. Der Vorsitzende des Kuratoriums erstattet dem Hauptausschuss des Nationalrates sowie der Bundesregierung über jedes Geschäftsjahr einen Bericht. Der Bericht wird veröffentlicht.

§ 18. Der Zukunftsfonds unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof.

VII. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 19. Der Zukunftsfonds ist aufzulösen, sobald seine Mittel aufgezehrt sind.

§ 20. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 21. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Die operative Tätigkeit des Zukunftsfonds beginnt mit der Überweisung der Fondsmittel gemäß § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2.

§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 4 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,
  2. 2. hinsichtlich des § 5 Abs. 3 und des § 6 Abs. 2 Z 2 die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,
  3. 3. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 und des § 7 Abs. 1 Z 11 der Bundeskanzler und
  4. 4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung.

Artikel II

Bundesgesetz über die Errichtung einer Stipendienstiftung der Republik Österreich (Stipendienstiftungs-Gesetz)

I. Abschnitt: Errichtung und Aufgaben der Stipendienstiftung

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung errichtet, deren Ziel die Gewährung von Ausbildungsstipendien ist und die die Bezeichnung „Stipendienstiftung der Republik Österreich“ (in weiterer Folge „Stipendienstiftung“) trägt.

(2) Die Stipendienstiftung ist eine Einrichtung der Republik Österreich, unterliegt österreichischem Recht, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Sie ist berechtigt, alle Geschäfte zu schließen und alle Maßnahmen zu setzen, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen. Sie hat ihren Sitz in Wien.

(3) Die Stipendienstiftung gilt mit der Bestellung des ersten Stiftungsrats als errichtet.

§ 2. Aufgabe der Stipendienstiftung ist die Gewährung von Ausbildungsstipendien für alle Bereiche der Aus-, Fort- und Weiterbildung. Neben der fachlichen Ausbildung sollen die Stipendiaten auch eine entsprechende Information über Österreich erhalten und so als „Botschafter der Versöhnung“ in ihren Heimatländern wirken.

§ 3. Die Gewährung von Stipendien erfolgt an Nachkommen von Zwangsarbeitern und an Personen aus jenen Staaten, die besonders unter dem NS-Regime gelitten haben, insbesondere unter der Rekrutierung von Zwangsarbeitern.

II. Abschnitt: Mittel der Stipendienstiftung

§ 4. (1) Zur Durchführung ihrer Aufgaben gemäß § 2 erhält die Stipendienstiftung vom Versöhnungsfonds als Stiftungskapital die entsprechenden Mittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds gemäß den Beschlüssen des Kuratoriums des Versöhnungsfonds. Das Stiftungskapital ist ertragbringend anzulegen.

(2) Als Fördermittel sind die Erträge aus dem Stiftungskapital an die Begünstigten gemäß § 3 auszuschütten.

(3) Die Stipendienstiftung kann auch sonstige Zuwendungen erhalten. Diese Mittel können neben den Erträgnissen des Stiftungskapitals an die Begünstigten ausgeschüttet werden.

III. Abschnitt: Organe der Stipendienstiftung

§ 5. Die Organe der Stipendienstiftung sind der Stiftungsvorstand (§ 6) und der Stiftungsrat (§ 9).

§ 6. (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern.

(2) Der Stiftungsvorstand wird durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung des Stiftungsrates bestellt. § 9 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 4 und Abs. 5 gelten sinngemäß.

§ 7. (1) Der Stiftungsvorstand hat die Stipendienstiftung zu verwalten, nach außen zu vertreten und für die Erfüllung des Stiftungszwecks im Sinne der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß § 11 zu sorgen. Der Stiftungsvorstand hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu erfüllen. Die Verwaltung der Stiftung ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.

(2) Der Stiftungsvorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) Der Stiftungsvorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die vom Stiftungsrat zu genehmigen und in den Räumlichkeiten der Stiftung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist.

(4) Der Stiftungsvorstand hat dem Stiftungsrat einmal jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres über die dem Stiftungszweck entsprechende Mittelverwendung im abgelaufenen Geschäftsjahr schriftlich zu berichten.

§ 8. (1) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben in der Weise zu zeichnen, dass sie dem Namen der Stiftung ihre Unterschrift beifügen.

(2) Jeweils 2 Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Stiftung befugt. Ist eine Willenserklärung der Stiftung gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Stiftungsvorstands. Die Geschäftsordnung hat zu regeln, wer im Falle der Abwesenheit eines Stiftungsvorstands diesen vertritt.

§ 9. (1) Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Als Mitglieder für die Dauer von jeweils fünf Jahren sind zu bestellen:

  1. 1. ein Mitglied durch den Bundeskanzler,
  2. 2. ein Mitglied durch die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,
  3. 3. ein Mitglied durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
  4. 4. ein Mitglied durch die Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz,
  5. 5. zwei Mitglieder durch die Bundesministerin für Bildung,Wissenschaft und Kultur.

(2) Mitglieder der Geschäftsführung von Fördereinrichtungen, die aus Mitteln der Stipendienstiftung begünstigt werden, können nicht Mitglieder des Stiftungsrats sein.

(3) Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrats endet

  1. 1. mit Ablauf der Funktionsperiode; die Wiederbestellung ist zulässig;
  2. 2. durch Zurücklegung der Funktion, oder
  3. 3. durch Abberufung gemäß Abs. 5.

(4) Im Fall einer Beendigung gemäß Abs. 3 Z 2 oder 3 ist vom jeweiligen Bestellungsberechtigten unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.

(5) Die in Abs. 1 genannten Bestellberechtigten haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrats abzuberufen, wenn

  1. 1. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
  2. 2. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
  3. 3. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt, oder
  4. 4. grobe Pflichtverletzung vorliegt.

§ 10. (1) Den Vorsitz im Stiftungsrat führt ein von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestelltes und von dieser mit der Vorsitzführung beauftragtes Mitglied des Stiftungsrats.

(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrats, im Fall von dessen Verhinderung sein Stellvertreter, hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Stiftungsrats einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.

(3) Jedes Mitglied des Stiftungsrats und der Stiftungsvorstand können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Stiftungsrats verlangen.

(4) Der Vorsitzende hat die Entscheidungen des Stiftungsrats gemäß § 11 unter Einbindung der anderen Mitglieder des Stiftungsrats vorzubereiten. Die erste Sitzung des Stiftungsrates ist von dem von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß Abs. 1 bestellten Mitglied des Stiftungsrats einzuberufen.

(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Ein Mitglied des Stiftungsrats kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Beschlüsse des Stiftungsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein Mitglied des Stiftungsrats widerspricht, zulässig. Abs. 5 gilt sinngemäß. Umlaufbeschlüsse sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter) schriftlich fest zu halten, über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Stiftungsrats Bericht zu erstatten.

(7) Über die Sitzungen des Stiftungsrats ist ein Protokoll zu führen, welches den Mitgliedern des Stiftungsrats sowie den in § 9 Abs. 1 genannten Personen zu übermitteln ist. Das Protokoll ist vom Vorsitzführenden zu unterzeichnen.

(8) Der Stiftungsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

§ 11. (1) Der Stiftungsrat hat

  1. 1. über die Verwendung der Fördermittel der Stipendienstiftung zu beschließen,
  2. 2. die Umsetzung der Beschlüsse zu überprüfen, und
  3. 3. die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands zu überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 161/2004, ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Genehmigung des Stiftungsrats bedürfen

  1. 1. der vom Stiftungsvorstand zu erstellende Jahresabschluss,
  2. 2. die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands gemäß § 7 Abs. 3, sowie deren Änderung,
  3. 3. Festlegung allgemeiner Grundsätze der Veranlagung des Stiftungsvermögens und der Stiftungszuflüsse gemäß § 4 Abs. 3,
  4. 4. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,
  5. 5. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von 20.000 Euro im Einzelnen oder insgesamt 50.000 Euro in einem Geschäftsjahr übersteigen, und
  6. 6. Investitionen, soweit sie einen Betrag von 10.000 Euro übersteigen.

(3) Der Beschlussfassung des Stiftungsrats sind vorbehalten

  1. 1. die Bestellung des Stiftungsprüfers gemäß § 16 Abs. 2,
  2. 2. die Verwendung der Fördermittel gemäß § 3, und
  3. 3. die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstands im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses gemäß § 16 Abs. 4.

§ 12. (1) Die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsrates ist ehrenamtlich, die zur Ausübung der Funktion notwendigen Auslagen werden ersetzt.

(2) Jedes Mitglied des Stiftungsrats und des Stiftungsvorstands haftet der Stipendienstiftung für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden.

§ 13. Das zur Verwaltung der Stipendienstiftung erforderliche Personal ist vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltungskosten sind aus den Erträgen der Stipendienstiftung zu decken.

§ 14. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands und Stiftungsrats sowie alle sonst für die Stipendienstiftung tätigen Personen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen eines Bundesgesetzes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen sowie nach Beendigung der sonstigen Tätigkeit für die Stipendienstiftung weiter.

IV. Abschnitt: Berichtspflicht und Gebarungskontrolle

§ 15. Der Stiftungsvorstand hat eine interne Revision einzurichten. Er kann sich dabei der internen Revision des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedienen.

§ 16. (1) Der Stiftungsvorstand hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung samt Anhang und einen Lagebericht unter Beachtung der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Im Lagebericht ist auch auf die Erfüllung des Stiftungszwecks einzugehen.

(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Stiftungsprüfer zu prüfen. Der Stiftungsprüfer ist vom Stiftungsrat zu bestellen. § 273 HGB ist anzuwenden.

(3) Der geprüfte Jahresabschluss samt Lagebericht ist vom Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Die Beschlussfassung des Stiftungsrats über die Genehmigung des Jahresabschlusses samt Lagebericht hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Stiftungsvorstand den Jahresabschluss samt Lagebericht der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres übermitteln kann.

(4) Der Stiftungsrat hat die Mitglieder des Stiftungsvorstands zu entlasten, wenn der Jahresabschluss und der Lagebericht genehmigt wurden, die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr jeweils ordnungsgemäß erfolgt ist und der Entlastung keine im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzte grobe Pflichtverletzung entgegensteht.

(5) Das Geschäftsjahr der Stipendienstiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr der Stipendienstiftung beginnt mit der Errichtung der Stipendienstiftung und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

(6) Der Stiftungsvorstand hat den geprüften und vom Stiftungsrat genehmigten Jahresabschluss und den Lagebericht im Internet zu veröffentlichen und eine Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internetadresse der Stipendienstiftung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder einem anderen im gesamten Bundesgebiet erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind jeweils bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses zur Einsicht im Internet bereit zu halten.

(7) Der Vorsitzende des Stiftungsrates erstattet dem Hauptausschuss des Nationalrates über jedes Geschäftsjahr einen Bericht, der jedenfalls Jahresabschluss und Lagebericht gemäß Abs. 6 enthält.

V. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 17. Die Stipendienstiftung ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Dies gilt auch für Anbringen an die Stipendienstiftung. Im Übrigen gilt die Stipendienstiftung abgabenrechtlich als öffentliche Stiftung.

§ 18. Die Stipendienstiftung kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.

§ 19. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

§ 20. Dieses Bundesgesetz tritt mit Kundmachung in Kraft. Die operative Tätigkeit der Stipendienstiftung beginnt mit Überweisung der Mittel gemäß § 4 Abs.1.

§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
  2. 2. hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 1 der Bundeskanzler,
  3. 3. hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 2 die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,
  4. 4. hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
  5. 5. hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 4 die Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, und
  6. 6. hinsichtlich der Bestimmung des § 17 der Bundesminister für Finanzen.

Fischer

Schüssel

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