159. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2004 wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Zum Versorgungsauftrag zählt auch die Veranstaltung eines Spartenprogramms gemäß § 9a."
2. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:
„Sport-Spartenprogramm
§ 9a. (1) Der Österreichische Rundfunk hat für ein Fernseh-Spartenprogramm zu sorgen, das der umfassenden Information der Allgemeinheit über alle sportlichen Fragen (§ 4 Abs. 1 Z 1) sowie der Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung dient (§ 4 Abs. 1 Z 15) und in welchem insbesondere ein differenziertes Angebot von Sportarten und -bewerben zu zeigen ist, denen üblicherweise in der österreichischen Medienberichterstattung kein breiter Raum zukommt. Für dieses Programm kann der ORF auch ein Teletextangebot und ein Online-Angebot zur Information über den Programminhalt zur Verfügung stellen.
(2) Für die Besorgung des Auftrages nach Abs. 1 kann sich der Österreichische Rundfunk einer Gesellschaft bedienen, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar im Alleineigentum des Österreichischen Rundfunks stehen.
(3) Das Sport-Spartenprogramm ist über Satellit zu verbreiten und kann über digitale terrestrische Multiplex-Plattformen verbreitet werden. § 25 Abs. 2 Z 2 PrTV-G bleibt unberührt. § 20 Abs. 1 PrTV-G ist anzuwenden.
(4) Für den Fall, dass auf demselben Kanal ein weiteres Programm nach § 9 verbreitet wird, ist für eine ausreichende Unterscheidbarkeit durch entsprechende Kennzeichnung Sorge zu tragen.
(5) Auf die Veranstaltung des Sport-Spartenprogramms finden mit Ausnahme des § 4 Abs. 3 erster und zweiter Satz, des § 5 Abs. 1 und 2 und des § 11 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung. Für die Berechnung der Dauer der höchstzulässigen täglichen Werbezeit ist abweichend von § 13 Abs. 7 erster und zweiter Satz die Anzahl der täglich ausgestrahlten Programmstunden mit 1 Minute und 45 Sekunden zu multiplizieren.“
3. § 14 Abs. 8 lautet:
„(8) Bei Sportsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, darf die Werbung nur zwischen die eigenständigen Teile eingefügt werden, wobei die Sportsendung für jeden vollen Zeitraum von 15 Minuten (berechnet nach der programmierten Sendedauer der Sendung ohne Einrechnung der Dauer der Werbung) einmal unterbrochen werden darf und innerhalb jeder vom Beginn der Sendung an gerechneten vollen Stunde höchstens vier Unterbrechungen zulässig sind. Bei Sportübertragungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf die Werbung nur in die Pausen eingefügt werden. Das Unterbrechen anderer Fernsehsendungen in Programmen nach § 3 durch Werbung (Unterbrecherwerbung) ist unzulässig.“
4. In § 17 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „und“ im ersten Satz und im Klammerausdruck jeweils durch „oder“ ersetzt.
5. Dem § 49 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) §§ 3, 9a, 14 und 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2005 treten am 1. Jänner 2006 in Kraft.“
Fischer
Schüssel
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