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BGBl I 157/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

157. Bundesgesetz: Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
(NR: GP XXII IA 685/A AB 1154 S. 125 . Einspr. d. BR: 1259 BR: AB 7418 S. 728.; NR: S. 133.)

157. Bundesgesetz, mit dem das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 Z 2 lautet:

  1. „2. Einreise: das Betreten des Bundesgebietes;“

2. In § 2 Abs. 4 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. Ausreise: das Verlassen des Bundesgebietes;“

3. In § 2 Abs. 4 Z 11 wird nach der Wortfolge „oder Schweizer Bürgers“ die Wortfolge „oder Österreichers“ eingefügt.

4. § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Gegen die Versagung der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist eine Berufung nicht zulässig.“

5. § 24 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“; der neue Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 findet auf Fremde, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, zur Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 keine Anwendung.“

6. § 31 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Beabsichtigt ein Arbeitgeber einen Fremden, der zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt ist und dem kein gemeinschaftsrechtliches Aufenthalts- und Niederlassungsrecht zukommt, gemäß § 5 AuslBG zu beschäftigen, so ist ihm auf Antrag mit Zustimmung des Fremden eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen, wenn keine fremdenpolizeilichen Einwände gegen den Aufenthalt des Fremden bestehen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vier Wochen gültig. Im Fall der Versagung der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist gemäß § 57 AVG vorzugehen.

(3) Fremdenpolizeiliche Einwände im Sinne des Abs. 2 liegen vor, wenn

  1. 1. gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 besteht;
  2. 2. ein Vertragsstaat einen Zurückweisungsgrund mitgeteilt hat;
  3. 3. gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung gemäß § 54 oder § 10 AsylG 2005 rechtskräftig erlassen wurde;
  4. 4. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  5. 5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.“

7. In § 31 Abs. 1 Z 6 wird das Wort „EU-Entsendebewilligung“ durch das Wort „EU- Entsendebestätigung“ ersetzt.

8. In den §§ 46 Abs. 1, 62 Abs. 1, 65 Abs. 2 und 3 sowie 74 Abs. 2 Z 2 wird die Kurzbezeichnung „AsylG“ jeweils durch „AsylG 2005“ und in den §§ 101 und 102 Abs. 1 Z 12 das Wort „Asylgesetz“ jeweils durch „Asylgesetz 2005“ ersetzt.

9. In § 56 Abs. 3 wird das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

10. Dem § 115 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Jedenfalls nicht rechtswidrig handelt, wer ausschließlich Tätigkeiten im Rahmen seiner Berufspflichten als Rechtsanwalt ausübt. Gleiches gilt für andere in die Verteidigerliste eingetragene Personen.“

11. Die Überschrift zu § 112 lautet:

„Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer“

12. Dem § 126 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Abs. 4 Z 2, 2a und 11 und die §§ 9 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 3, 31, 46 Abs. 1, 56 Abs. 3, 62 Abs. 1, 65 Abs. 2 und 3, 74 Abs. 2 Z 2, 101, 102 Abs. 1 Z 12, die Überschrift zu § 112 sowie § 115 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel II

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 11 lautet:

  1. „11. Verlängerungsantrag: der Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24);“

2. In § 11 Abs. 5 wird das Zitat „§ 291 der Exekutionsordnung (EO)“ durch „§ 291a der Exekutionsordnung (EO)“ ersetzt.

3. In § 19 Abs. 4 wird das Zitat „§ 35 Abs. 4“ durch „§ 35 Abs. 3“ ersetzt.

4. In § 24 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „niedergelassen“ durch „im Bundesgebiet aufhältig“ ersetzt.

5. Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann die Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden, wenn der beantragte andere Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Anschluss an den bisherigen Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Sind die Voraussetzungen für den anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, so ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen. Der bisherige Aufenthaltstitel ist mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.“

6. In § 37 Abs. 5 entfällt nach dem Wort „Arbeitsmarktservice“ der Beistrich.

7. § 60 Abs. 1 lautet:

„(1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
  2. 2. sie sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet haben und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird und
  3. 3. die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln der Behörde am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit auf deren Anfrage festgestellt hat, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Z 2 vorliegt, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht verletzt werden und die Ausübung dieser Tätigkeit unter wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt.

§ 2 Abs. 4 AuslBG bleibt unberührt.“

8. Dem § 82 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 2 Abs. 1 Z 11, 11 Abs. 5, 19 Abs. 4, 24 Abs. 2 und 4, 37 Abs. 5 und 60 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§ 18 Niederlassungsverordnungsgesetz - NLV-G)“ durch den Klammerausdruck „(§ 13 NAG)“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 und 1a wird jeweils das Zitat „§ 18 NLV-G“ durch das Zitat „§ 13 NAG“ ersetzt.

3. Nach § 5 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Für Ausländer, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen und keine Niederlassungsfreiheit genießen, jedoch an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, dürfen Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen eines Kontingents gemäß Abs. 1 nur nach Vorlage einer fremdenpolizeilichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 31 Abs. 2 FPG) erteilt werden. Mit der Vorlage dieser Bescheinigung gilt § 4 Abs. 3 Z 7 als erfüllt.“

4. Dem § 34 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) § 1 Abs. 5 und § 5 Abs. 1, 1a und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.“

Fischer

Schüssel

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